Rechtsprechung
EuGH, 18.06.2009 - C-303/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der genannten Richtlinie sind - ...
- Europäischer Gerichtshof
Aberdeen Property Fininvest Alpha
Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der genannten Richtlinie sind - ...
- EU-Kommission
Aberdeen Property Fininvest Alpha
Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der genannten Richtlinie sind - ...
- EU-Kommission
Aberdeen Property Fininvest Alpha
Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der genannten Richtlinie sind - ...
- Wolters Kluwer
Einbehaltung von Quellensteuer auf an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden; Fehlende Gesellschaftseigenschaft i.S.d. Richtlinie 90/435/EWG; Steuerbefreiung im anderen Mitgliedstaat
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Die Niederlassungsfreiheit steht der Einbehaltung finnischer Quellensteuer auf Dividenden entgegen, die an eine gebietsfremde Muttergesellschaft (luxemburgische SICAV) ausgeschüttet werden, auf die die Mutter-/Tochterrichtlinie nicht anwendbar ist
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einbehaltung von Quellensteuer auf an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden; Fehlende Gesellschaftseigenschaft i.S. der Richtlinie 90/435/EWG; Steuerbefreiung im anderen Mitgliedstaat - [Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy]
- datenbank.nwb.de
Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG sind
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Niederlassungsfreiheit ? Ausschüttung von Dividenden ? Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften i.?S. der Richtlinie 90/435/EWG sind ? Steuerbefreiung für Dividenden, die an ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Aberdeen Property Fininvest Alpha
Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der genannten Richtlinie sind - ...
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Besteuerung der Dividendenausschüttung an Konzernmutter
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 29. Juni 2007 - Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung der Art. 43, 48, 56 und 58 EG und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) - Quellensteuer auf Dividenden, die an eine ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-303/07
- EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Papierfundstellen
- DB 2009, 1685
- NZG 2009, 997 (Ls.)
Wird zitiert von ... (64) Neu Zitiert selbst (24)
- EuGH, 08.11.2007 - C-379/05
Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale …
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16).24 und 30, vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 44, und Amurta, Randnr. 17).
Dieser bloße Umstand erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, und Amurta, Randnr. 24).
Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von begünstigten Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37).
Sobald ein Mitgliedstaat jedoch nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, und Amurta, Randnr. 38).
Zum Argument der ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit ist sodann festzustellen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, sowie Oy AA, Randnr. 54, und Amurta, Randnr. 58).
Wenn sich allerdings ein Mitgliedstaat dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (Urteil Amurta, Randnr. 59).
Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf ein Doppelbesteuerungsabkommen berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu entgehen (vgl. Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 53, sowie Amurta, Randnr. 55).
Was schließlich das Argument der Kohärenz des finnischen Steuersystems angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, Amurta, Randnr. 46, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 37).
- EuGH, 14.12.2006 - C-170/05
NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 20).Die Niederlassungsfreiheit will daher die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verbietet (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 43, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 22, Burda, Randnr. 77, und vom 22. Dezember 2008, Truck Center, C-282/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung der Dividenden je nach dem Ort des Sitzes der Muttergesellschaften kann eine grundsätzlich durch die Art. 43 EG und 48 EG verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen, da sie die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften weniger attraktiv macht, so dass diese Gesellschaften von dem Erwerb, der Gründung oder der Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat, der eine derartige unterschiedliche Behandlung vornimmt, absehen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnrn.
Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von begünstigten Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37).
Sobald ein Mitgliedstaat jedoch nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, und Amurta, Randnr. 38).
Hat folglich ein Mitgliedstaat die gebietsansässigen Muttergesellschaften vor einer mehrfachen Belastung der von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne bewahren wollen, muss er diese Maßnahme auf die gebietsfremden Muttergesellschaften ausdehnen, die sich deshalb in einer vergleichbaren Lage befinden, weil sich eine entsprechende diese gebietsfremden Gesellschaften treffende Besteuerung aus der Ausübung seiner Steuerhoheit über die Letztgenannten ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 37).
Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf ein Doppelbesteuerungsabkommen berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu entgehen (vgl. Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 53, sowie Amurta, Randnr. 55).
- EuGH, 23.02.2006 - C-471/04
Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer …
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 20).Was schließlich das Argument der Kohärenz des finnischen Steuersystems angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, Amurta, Randnr. 46, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 37).
Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, ICI, Randnr. 29, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung zu beurteilen ist (Urteile Manninen, Randnr. 43, Deutsche Shell, Randnr. 39, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 44).
- EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von …
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit dann Anwendung, wenn eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 20, und Burda, Randnr. 69).Sollten die im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen daher keine eigenständige Prüfung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf Art. 56 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 33, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 34, und Oy AA, Randnr. 24).
Zum Argument der ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit ist sodann festzustellen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, sowie Oy AA, Randnr. 54, und Amurta, Randnr. 58).
- EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - …
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Daher ist festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit ausschließlich die Auswirkungen der dort streitigen nationalen Rechtsvorschriften auf die Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft betrifft, die Dividenden an Anteilseigner ausschüttet, die aufgrund ihrer Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft haben und deren Tätigkeiten bestimmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 72).Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit dann Anwendung, wenn eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 20, und Burda, Randnr. 69).
Die Niederlassungsfreiheit will daher die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verbietet (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 43, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 22, Burda, Randnr. 77, und vom 22. Dezember 2008, Truck Center, C-282/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
- EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen …
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Was schließlich das Argument der Kohärenz des finnischen Steuersystems angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, Amurta, Randnr. 46, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 37).Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, ICI, Randnr. 29, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung zu beurteilen ist (Urteile Manninen, Randnr. 43, Deutsche Shell, Randnr. 39, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 44).
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16).Was zunächst das Argument der Verhütung von Steuerumgehungen betrifft, kann nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Konstruktionen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 26, sowie Marks & Spencer, Randnr. 57, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 51, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 72).
- EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Was schließlich das Argument der Kohärenz des finnischen Steuersystems angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, Amurta, Randnr. 46, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 37). - EuGH, 16.07.1998 - C-264/96
ICI
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Was zunächst das Argument der Verhütung von Steuerumgehungen betrifft, kann nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Konstruktionen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 26, sowie Marks & Spencer, Randnr. 57, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 51, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 72). - EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN …
Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Zum Argument der ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit ist sodann festzustellen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, sowie Oy AA, Randnr. 54, und Amurta, Randnr. 58). - EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - …
- EuGH, 14.11.1995 - C-484/93
Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme
- EuGH, 28.01.1992 - C-300/90
Kommission / Belgien
- EuGH, 15.05.2008 - C-414/06
Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung …
- EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …
- EuGH, 23.10.2008 - C-157/07
Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit - …
- EuGH, 13.03.2007 - C-524/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …
- EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - …
- EuGH, 22.12.2008 - C-282/07
Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …
- EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI …
- EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
Saint-Gobain ZN
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
- EuGH, 12.05.1998 - C-336/96
FREIZÜGIGKEIT
- EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66).Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber auch, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit berufen kann, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (Urteile Amurta, Randnr. 59, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67).
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, vom 13. Mai 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 64, sowie vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 57). - EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
34 und 35, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnrn.Sodann ist, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, bei einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, mit der die Kettenbesteuerung der von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden vermieden werden soll, die Situation eines gebietsansässigen Dividenden beziehenden OGAW mit derjenigen eines gebietsfremden Dividenden beziehenden OGAW vergleichbar (vgl. Urteile Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnrn.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66, und Kommission/Deutschland, Randnr. 77).
Hat sich jedoch ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und Kommission/Deutschland, Randnr. 78).
Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 72).
- EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (…Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Rn. 35…, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Rn. 47…, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Rn. 64, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 57). - EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - …
Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, würde Art. 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 38).Erstens ist zur ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Urteile Oy AA, Randnr. 54, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66).
- EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …
Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen sein (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 72). - BFH, 18.12.2019 - I R 33/17
Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004
Der EuGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung in vier Urteilen zur Besteuerung von Fonds Stellung genommen (EuGH-Urteile Aberdeen Property Fininvest Alpha vom 18.06.2009 - C-303/07, EU:C:2009:377, IStR 2009, 499; Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10.05.2012 - C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014 - C-190/12, EU:C:2014:249, IStR 2014, 334; Fidelity Funds u.a. vom 21.06.2018 - C-480/16, EU:C:2018:480, IStR 2018, 590). - EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 72, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 58). - Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16
Fidelity Funds
In den Urteilen vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 73), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (…C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 52), sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (…C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 93), hat der Gerichtshof das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs verneint, weil die in diesen Rechtssachen in Rede stehende Befreiung von der Quellenbesteuerung der Dividenden nicht an die Bedingung geknüpft war, dass die betreffenden Gesellschaften, Investmentfonds oder OGAW die Dividenden, die sie erhielten, weiterleiteten und dass die Besteuerung der Dividenden bei den Anteilsinhabern dieser Gesellschaften und Organismen es ermöglichte, die Befreiung von der Quellenbesteuerung auszugleichen.15 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 42), vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (…C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 55), und vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (…C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 48).
16 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 43), vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (…C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56), vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (…C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 49), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (…C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67).
21 Vgl. insoweit entsprechend zur Vergleichbarkeit der Situation einer gebietsansässigen Aktiengesellschaft finnischen Rechts und einer SICAV luxemburgischen Rechts, einer im finnischen Recht nicht gestatteten Rechtsform, die beide Dividenden aus finnischen Quellen bezogen, Urteil vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 50 bis 56).
- FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2017 - 3 K 383/16
Einordnung einer luxemburgischen SICAV mit sog. Umbrella-Struktur als …
Mit EuGH-Urteil vom 18. Juni 2009 (C-303/07, Aberdeen Property finest Alpha Oy) sei entschieden worden, dass eine Luxemburger SICAV in dem dortigen Streitfall einer finnischen Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei.Mit EuGH-Urteil vom 18. Juni 2009 (C-303/07, Aberdeen Property Fininvest Alpha, BFH/NV 2009, 1361) hat der EuGH zudem entschieden, dass eine SICAV nach Luxemburger Recht einer finnischen Kapitalgesellschaft gleichzustellen ist, auch wenn das finnische Aktienrecht eine Aktiengesellschaft mit variablem Kapital nicht kenne.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13
Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19
UBS Real Estate
- EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN …
- FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03
Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France" …
- EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
- FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4328/03
Societé par actions simplifiée, Mutter-Tochter-Richtlinie
- EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und …
- FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 3527/02
Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France" …
- EuGH, 18.10.2012 - C-498/10
X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an …
- EuGH, 01.10.2009 - C-247/08
Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von …
- EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16
N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …
- EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16
T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-448/15
Wereldhave Belgium u.a. - Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16
Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11
Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16
X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16
Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16
C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …
- EuGH, 21.12.2023 - C-340/22
Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …
- EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - …
- FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16
Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23
Keva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12
Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-326/12
van Caster und van Caster - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Erträgen aus …
- EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10
National Grid Indus - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14
Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08
Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 …
- FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 12 K 8172/06
Körperschaftsteuersatz des Betriebsstättengewinns einer EU-Kapitalgesellschaft: …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12
Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit …
- EuGH, 12.07.2012 - C-384/11
Tate & Lyle Investments
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08
SGI - Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09
Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48 …
- FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und …
- FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011 - 1 K 2422/08
Ausschüttungen einer französischen SICAV unterliegen dem Schachtelprivileg
- Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17
Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14
Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10
SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13
Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2012 - C-350/11
Argenta Spaarbank - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22
Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-493/09
Kommission / Portugal - Art. 63 AEUV - Art. 40 EWR-Abkommen - Beschränkungen des …
- FG Köln, 18.05.2015 - 13 K 1830/09
Außerbilanzielle Hinzurechnung von Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen nach …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08
X Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der …
- EuGH, 18.06.2012 - C-38/11
Amorim Energia
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
CIBA - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren …