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   EuGH, 18.06.2013 - C-681/11   

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https://dejure.org/2013,12992
EuGH, 18.06.2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,12992)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,12992)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,12992)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kartelle - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 - Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße - Auswirkungen eines Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde - Befugnis einer nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker & Co. u.a.

    Kartelle - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 - Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße - Auswirkungen eines Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde - Befugnis einer nationalen ...

  • EU-Kommission

    Schenker u.a.

    Kartelle - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 - Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße - Auswirkungen eines Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde - Befugnis einer nationalen ...

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verbotsirrtum eines Unternehmens über die Kartellrechtswidrigkeit seines Verhaltens

  • Wolters Kluwer

    Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in Kartellverfahren; Feststellung von Wettbewerbsverstößen ohne Verhängung einer Geldbuße

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kartell-Bußgeld trotz Irrtums des Unternehmens aufgrund anwaltlichen Rechtsrats ("Schenker")

  • Betriebs-Berater

    Rechtsrat schützt wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens nicht vor Geldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in Kartellverfahren; Feststellung von Wettbewerbsverstößen ohne Verhängung einer Geldbuße; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundeswettbewerbsbehörde u. a./Schenker u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde nehmen dem Verhalten eines Unternehmens nicht seine Wettbewerbswidrigkeit und schützen nicht vor der Verhängung einer Geldbuße

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Anwaltlicher Rat und Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden schützen Unternehmen nicht vor Geldbuße wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwaltlicher Rat und Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden schützen Unternehmen nicht vor Geldbuße wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde nehmen dem Verhalten eines Unternehmens nicht seine Wettbewerbswidrigkeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geldbuße im Kartellrecht ggü. Unternehmen auch bei Irrtum über Verbotsgrenzen

  • kartellblog.de (Zusammenfassung)

    Entschuldigt Rechtsrat von Kartellverstoß?

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Entschuldigt Rechtsrat von Kartellverstoß?

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Rechtsrat schützt wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens nicht vor Geldbuße

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Irrtum schützt vor (Kartell-) Buße nicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berufung auf fehlerhaften Rechtsrat schützt Unternehmen nicht vor Kartell-Geldbuße

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Anwaltsrat schützt nicht vor Strafe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unwissenheit schützt vor Kartellstrafe nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kartelabsprachen: Unternehmen kann auch bei Irrtum über eigene Zuwiderhandlungen mit Geldbuße belegt werden - Auch Rechtsrat einer Anwaltskanzlei schützt Unternehmen nicht vor Wettbewerbswidrigkeiten seines Handelns

  • kartellblog.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entlastet "schlechter” Rechtsrat im Bußgeldverfahren?

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verbotsirrtum eines Unternehmens über die Kartellrechtswidrigkeit seines Verhaltens

  • kartellblog.de (Entscheidungsbesprechung)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Schenker & Co. u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof (Wien) - Auslegung der unionsrechtlichen Kartellbestimmungen, insbesondere von Art. 101 AEUV - Geldbuße gegen die an einer Preisabsprache beteiligten Transportunternehmen - Irrtum dieser Unternehmen über die Rechtmäßigkeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3083
  • ZIP 2013, 1297
  • GRUR Int. 2013, 837
  • EuZW 2013, 624
  • BB 2013, 1537
  • NZG 2013, 1198
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist und deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45, vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 107, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 124).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist und deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45, vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 107, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 124).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Allerdings kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, Slg. 2011, I-1655, Randnr. 72, und vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung von Art. 101 AEUV im Allgemeininteresse (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2010, VEBIC, C-439/08, Slg. 2010, I-12471, Randnr. 56) ist es jedoch erforderlich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nur in Ausnahmefällen von der Verhängung einer Geldbuße absehen.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    In Bezug auf die Befugnis der Kommission zur Ermäßigung von Geldbußen im Rahmen ihres eigenen Kronzeugenprogramms geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Ermäßigung einer Geldbuße im Fall einer Zusammenarbeit von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligt sind, nur gerechtfertigt ist, wenn eine solche Zusammenarbeit die Aufgabe der Kommission erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen, wobei das Verhalten des Unternehmens auch von einem wirklichen Geist der Zusammenarbeit zeugen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist und deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45, vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 107, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 124).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Allerdings kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, Slg. 2011, I-1655, Randnr. 72, und vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass

    Auszug aus EuGH, 18.06.2013 - C-681/11
    Da die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht befugt sind, eine negative Entscheidung zu erlassen, d. h. eine Entscheidung, mit der das Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, Slg. 2011, I-3055, Randnrn.
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Wird das Unternehmen in diesem Zusammenhang falsch beraten und kommt es tatsächlich zur Verhängung einer Kartellrechtsbuße, da ein Verbotsirrtum oder die Berufung auf eine eingeholte "legal opinion" einer Sanktionierung nicht entgegenstehen (EuGH 18.06.2013 - C 681/11 - Schenker; Soltész/Wagner, BB 2014, 1923), mag die Haftung des Rechtsberaters zu bejahen sein.
  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    Insoweit ist zu der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und aufgrund dessen mit einer Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, noch klarzustellen, dass ein Verantwortlicher für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156, und vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, C-601/16 P, EU:C:2021:244, Rn. 97).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kann danach nur angenommen werden, wenn der Schädiger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um den ihm zur Last gelegten Verstoß gegen das Unionskartellrecht zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.2013, C-681/11, NZG 2013, 1198 - Schenker & Co. AG).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-683/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur

    Insoweit ist hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und deshalb mit einer Geldbuße nach Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, darauf hinzuweisen, dass gegen einen Verantwortlichen wegen eines Verhaltens, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, Sanktionen verhängt werden können, wenn sich dieser Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156, und vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, C-601/16 P, EU:C:2021:244, Rn. 97).
  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    According to case-law, national competition authorities cannot cause undertakings to entertain a legitimate expectation that their conduct does not infringe Article 101 TFEU, since they do not have the power to adopt a negative decision, that is to say, a decision concluding that there is no infringement of Article 101 TFEU (see, to that effect, judgment of 18 June 2013 in Schenker & Co. and Others, C-681/11, ECR, EU:C:2013:404, paragraph 42 and the case-law cited).

    However, with regard to whether an offence was committed intentionally or negligently and is therefore liable to be penalised by the imposition of a fine in accordance with the first subparagraph of Article 23(2) of Regulation No 1/2003, it is settled case-law that that condition is satisfied where the undertaking concerned cannot be unaware of the anticompetitive nature of its conduct, whether or not it is aware that it is infringing the competition rules of the Treaty (see judgment in Schenker & Co. and Others, cited in paragraph 748 above, EU:C:2013:404, paragraph 37 and the case-law cited).

    Moreover, as regards the KFST press releases relied on by the applicants, it must be noted that an undertaking which has infringed Article 101 TFEU may not escape imposition of a fine where the infringement has resulted from that undertaking erring as to the lawfulness of its conduct on account of the legal advice given by a lawyer or of the terms of a decision of a national competition authority (see judgment in Schenker & Co. and Others, cited in paragraph 748 above, EU:C:2013:404, paragraph 43).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    156 Wie das Gericht in Rn. 762 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, können gegen ein Unternehmen wegen einer Verhaltensweise, die in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, Sanktionen verhängt werden, wenn sich das Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37).

    157 Dass das Unternehmen sein Verhalten, auf dem die Feststellung der Zuwiderhandlung beruht, rechtlich unrichtig eingestuft, kann also nicht dazu führen, dass ihm keine Geldbuße auferlegt wird, sofern es sich über die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 38).

    170 Wie das Gericht in Rn. 748 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, können die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass ihr Verhalten nicht gegen Art. 101 AEUV verstößt, da sie nicht befugt sind, eine Negativentscheidung zu erlassen, d. h. eine Entscheidung, mit der das Fehlen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    2003, L 1, S. 1] mit einer Geldbuße geahndet werden können, Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass das betreffende Unternehmen sein Verhalten, auf dem die Feststellung der Zuwiderhandlung beruht, rechtlich unrichtig eingestuft hat, kann also nicht dazu führen, dass ihm keine Geldbuße auferlegt wird, sofern es sich über die Wettbewerbswidrigkeit dieses Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 38).

    Ein Unternehmen kann nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen, wenn dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 43).

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

    cc) Für den Bereich der Festsetzung einer Geldbuße nach dem Kartellrecht hat der Gerichtshof zu der Frage der Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums entschieden, dass die Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörde bei Unternehmen kein Vertrauen darauf begründen können, dass ihr Verhalten nicht gegen die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 101 AEUV verstößt (Urteil vom 18.06.2013 - C-681/11 - Schenker, Nr. 42 f.).

    Der Gerichtshof hat dabei auch klargestellt, dass innerstaatliches Recht bei der Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen für die Bebußung nicht weniger streng sein darf, als das europäische Recht (EuGH, Urteil vom 18.06.2013, - C-681/11 - Schenker, Rn. 35).

    Wendete man insoweit die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs vom 18.06.2013 - C-681/11- in der Rechtssache Schenker an, wäre eine Genehmigung oder Auskunft der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen Behörde nicht relevant.

    In der Rechtssache Schenker hat der Gerichtshof entschieden dass niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen kann, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (EuGH, Urteil vom 18.06.2013 - C-681/11, Rn. 41).

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.Bei einer hypothetischen, also für den hypothetischen Fall einer Anfrage unterstellten, Genehmigung oder Auskunft, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben, denn es fehlt in einem solchen Fall gerade an ausdrücklichen und präzisen Aussagen einer Behörde zu einem konkreten Sachverhalt.

  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Da sich eine nationale Wettbewerbsbehörde nach dem Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a. (C-681/11, EU:C:2013:404), ausnahmsweise darauf beschränken könne, eine Zuwiderhandlung festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, stelle sich die Frage, ob der Grundsatz ne bis in idem auf ein solches Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung anzuwenden sei.

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 101 AEUV sowie die Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sind, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden, falls das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV erwiesen ist, in Ausnahmefällen darauf beschränken können, diesen Verstoß festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, wenn das betreffende Unternehmen an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hat (Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 50).

    Um sicherzustellen, dass die Nichtfestsetzung einer Geldbuße im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms nicht das Erfordernis der wirksamen und einheitlichen Anwendung von Art. 101 AEUV beeinträchtigt, kann eine solche Behandlung nur unter ganz besonderen Umständen gewährt werden, z. B., wenn die Zusammenarbeit eines Unternehmens für die Aufdeckung und wirksame Ahndung des Kartells von entscheidender Bedeutung war (Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 47 und 49).

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    cc) Für den Bereich der Festsetzung einer Geldbuße nach dem Kartellrecht hat der Gerichtshof zu der Frage der Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums entschieden, dass die Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörde bei Unternehmen kein Vertrauen darauf begründen können, dass ihr Verhalten nicht gegen die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 101 AEUV verstößt (Urteil vom 18.06.2013 - C-681/11 - Schenker, Nr. 42 f.).

    Der Gerichtshof hat dabei auch klargestellt, dass innerstaatliches Recht bei der Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen für die Bebußung nicht weniger streng sein darf, als das europäische Recht (EuGH, Urteil vom 18.06.2013, - C-681/11 - Schenker, Rn. 35).

    Wendete man insoweit die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs vom 18.06.2013 - C-681/11- in der Rechtssache Schenker an, wäre eine Genehmigung oder Auskunft der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen Behörde nicht relevant.

    In der Rechtssache Schenker hat der Gerichtshof entschieden dass niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen kann, dem die zuständige Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (EuGH, Urteil vom 18.06.2013 - C-681/11, Rn. 41).

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 10 LB 82/14

    Begehung; CC-Verstoß; Dauergrünlandumbruch; Feststellung; mehrere Verstöße

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 10 LB 83/14

    Begehung; CC-Verstoß; Dauergrünlandumbruch; Feststellung; mehrere Verstöße

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto

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