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   EuGH, 18.06.2020 - C-276/18   

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EuGH, 18.06.2020 - C-276/18 (https://dejure.org/2020,15157)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2020 - C-276/18 (https://dejure.org/2020,15157)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - C-276/18 (https://dejure.org/2020,15157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    KrakVet Marek Batko

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 33 - Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes - Lieferung von Gegenständen mit Beförderung - Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes bei Lieferung von Gegenständen mit Beförderung und Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung befördert werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ort der Lieferung
    Ortsbestimmung des § 3c UStG für Umsätze ab 1.7.2021
    Innergemeinschaftliche Fernverkäufe i.S.d. § 3c Abs. 1 UStG
    Ortsbestimmung nach § 3c Abs. 1 UStG

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    KrakVet Marek Batko

    [fremdsprachig]

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 33 Abs 1 S 1, EUV 904/2010 Art 7, EUV 904/2010 Art 13, EUV 904/2010 Art 28, EUV 904/2010 Art 30, EUV 904/2010 Art 29
    Doppelbesteuerung, Mehrwertsteuersystem, Mehrwertsteuerrichtlinie, Unionsrecht

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 33 Abs 1 S 1 ; EUV 904/2010 Art 7 ; EUV 904/2010 Art 13 ; EUV 904/2010 Art 28 ; EUV 904/2010 Art 30 ; EUV 904/2010 Art 29

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    KrakVet Marek Batko

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Die Verordnung Nr. 904/2010 ermöglicht somit die Einrichtung eines gemeinsamen Systems der Zusammenarbeit, bei dem die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats an die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats ein Ersuchen richten kann, insbesondere wenn sich ein solches Ersuchen angesichts dessen, dass die Mitgliedstaaten nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung zu kooperieren haben, um die richtige Festsetzung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, als zweckmäßig oder sogar als notwendig herausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 57).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats weiß oder bei vernünftiger Betrachtung wissen muss, dass die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats über Informationen verfügt, die nützlich oder sogar unverzichtbar sind, um festzustellen, ob im erstgenannten Mitgliedstaat Mehrwertsteuer verlangt werden kann (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 58).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung etwaiger Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuche ein Ziel ist, das von dieser Richtlinie anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem für den Bereich der Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat ein Regelmehrwertsteuersatz in Anspruch genommen wird, der niedriger ist als der in einem anderen Mitgliedstaat geltende Satz, für sich genommen nicht als ein den Zielen der Richtlinie 2006/112 zuwiderlaufender Steuervorteil angesehen werden (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 39 und 40).

    Somit können die Steuerpflichtigen im Allgemeinen frei wählen, welche Organisationsstrukturen und Geschäftsmodelle sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 42).

    Somit war diese Spedition offenbar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, in Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko tätig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 45).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Zur Bedeutung der Vertragsbestimmungen im Rahmen der Einstufung eines steuerbaren Umsatzes ist darauf hinzuweisen, dass, da die vertragliche Situation normalerweise die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen widerspiegelt, die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand sind, der zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 43).

    Es kann sich jedoch herausstellen, dass einige Vertragsbestimmungen gelegentlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen nicht vollständig widerspiegeln (Urteil vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 44).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Folglich kann, wenn es in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten Betrachtungsweisen gibt, die sich von der im betreffenden Mitgliedstaat vorherrschenden unterscheiden, dies jedenfalls nicht zu einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Marcandi, C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 65).

    Stellen die Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Rechtsstreit befasst sind, der Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, über die sie zu entscheiden haben, fest, dass ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich unterschiedlich behandelt wird, sind sie - je nachdem, ob ihre Entscheidungen selbst noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können oder nicht - berechtigt oder verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen (Urteil vom 5. Juli 2018, Marcandi, C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 64 und 66).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-273/18

    Kursu zeme

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwei Voraussetzungen vorliegen; zum einen müssen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich dieser Steuervorteil angestrebt wird (Urteil vom 10. Juli 2019, Kursu zeme, C-273/18, EU:C:2019:588, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Insoweit stellt Art. 33 der Richtlinie 2006/112 eine Ausnahme von ihrem Art. 32 dar, die gewährleisten soll, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen der Richtlinie über den Ort der Lieferung von Gegenständen zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgt, an dem die Gegenstände verbraucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-224/18

    Budimex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Was unter Versand oder Beförderung "durch den Lieferer oder für dessen Rechnung" im Sinne von Art. 33 der Richtlinie 2006/112 zu verstehen ist, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität zu bestimmen, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Budimex, C-224/18, EU:C:2019:347, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Sie regelt daher nicht die Zuständigkeit dieser Behörden zur Einstufung der betreffenden Umsätze im Licht solcher Informationen anhand der Richtlinie 2006/112 (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer liegt der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde, der nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-386/16

    Toridas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die korrekte Anwendung der Richtlinie 2006/112 die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Gewährleistung der steuerlichen Neutralität und somit die Erreichung der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Ziele ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 43).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
    Titel V der Richtlinie 2006/112 enthält Vorschriften über die Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes, die u. a. gemäß den Erwägungsgründen 17 und 62 dieser Richtlinie dazu dienen, Kompetenzkonflikte zu vermeiden, die sowohl zu einer Doppelbesteuerung als auch zu einer Nichtbesteuerung von Einnahmen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    In diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 42).

    In diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 42).

    21 Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 54), bestätigt durch Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 53).

    22 So Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 59); anders hingegen Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 48).

    23 Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 51), und vom 5. Juli 2018, Marcandi (C-544/16, EU:C:2018:540, Rn. 64 und 66), und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 59).

    24 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 52), und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services (C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

    a) Zwar ist es den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, Umsätze einseitig einer anderen mehrwertsteuerlichen Behandlung zu unterwerfen als derjenigen, nach der sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden (vgl. EuGH-Urteil KrakVet Marek Batko vom 18.06.2020 - C-276/18, EU:C:2020:485, Rz 53).

    Stellen jedoch die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts fest, dass ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich anders behandelt wird, sind sie, wenn ihre Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen (EuGH-Urteile Marcandi vom 05.07.2018 - C-544/16, EU:C:2018:540, Tenor Ziffer 3 und Rz 63 ff.; KrakVet Marek Batko vom 18.06.2020 - C-276/18, EU:C:2020:485, Rz 51).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    In Bezug auf die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis ist darauf hinzuweisen, dass hierfür zwei Voraussetzungen vorliegen müssen, nämlich dass zum einen die fraglichen Umsätze trotz Erfüllung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36, vom 10. Juli 2019, Kursu zeme, C-273/18, EU:C:2019:588, Rn. 35, und vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko, C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 85).
  • BFH, 27.07.2021 - V R 40/20

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

    Hierfür spricht auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (EuGH-Urteile Budimex vom 02.05.2019 - C-224/18, EU:C:2019:347, Rz 27, und KrakVet Marek Batko vom 18.02.2020 - C-276/18, EU:C:2020:485, Rz 61).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-405/19

    Vos Aannemingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Unter den Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits sind insbesondere die Dienstleistungsverträge sowie die wirtschaftliche und geschäftliche Realität maßgebend, deren Berücksichtigung nach der Rechtsprechung ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko, C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 61).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-596/20

    DuoDecad

    Unter Bezugnahme auf Rn. 51 des Urteils vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485), hält sich das vorlegende Gericht hauptsächlich wegen der unterschiedlichen steuerlichen Einstufungen durch die ungarische Steuerbehörde und durch die portugiesische Steuerbehörde für verpflichtet, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

    Zum anderen hat zwar der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485), entschieden, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats - je nachdem, ob ihre Entscheidungen selbst noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können oder nicht - berechtigt oder verpflichtet sind, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn sie mit einem Rechtsstreit befasst sind, der Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, über die sie zu entscheiden haben, und sie feststellen, dass ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich unterschiedlich behandelt wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    8 Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 66), ähnlich bereits Urteil vom 20. Juni 2013, Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste

    49 Vgl. u. a. Urteile vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 67), und vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 52).

    51 Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko (C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 51).

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 9 K 2621/18

    Zum Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit, des Vorsteuerabzugsrechts sowie

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH-Urteile vom 18.06.2020 C 276/18 - KrakVet Marek Batko, UR 2020, 549; vom 03.09.2014 C-589/12 - GMAC UK, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2014, 953; vom 22.12.2010 C-103/09 - Weald Leasing, UR 2011, 705; vom 21.02.2008 C-425/06 - Part Service, UR 2008, 461; vom 21.02.2006 C-255/02 - Halifax, UR 2006, 232).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-186/20

    Hydina SK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusammenarbeit der

    Wie der Unionsgesetzgeber im achten Erwägungsgrund dieser Verordnung anerkannt hat, hängt die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Umsätze, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerbar sind, nämlich in vielen Fällen von Informationen ab, die dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorliegen oder die von diesem Mitgliedstaat viel einfacher beschafft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko, C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 43).

    Die Verordnung Nr. 904/2010 soll somit eine Verwaltungszusammenarbeit zum Zweck des Austauschs von Informationen ermöglichen, die für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erforderlich sein können (Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko, C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20

    Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur

  • EuGH, 29.04.2021 - C-617/19

    Granarolo

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