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   EuGH, 18.07.2007 - C-134/05   

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https://dejure.org/2007,11241
EuGH, 18.07.2007 - C-134/05 (https://dejure.org/2007,11241)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-134/05 (https://dejure.org/2007,11241)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-134/05 (https://dejure.org/2007,11241)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Außergerichtliche Einziehung von Forderungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Außergerichtliche Einziehung von Forderungen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Außergerichtliche Einziehung von Forderungen

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit durch Genehmigungserfordernis für einen ausländischen Dienstanbieter mit Sitz im Ausland; Pflicht der Abgabe einer Erklärung über die "gute Führung" im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung als Dienstleister im Bereich der ...

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49
    Niederlassungsfreiheit: Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Außergerichtliche Einziehung von Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Außergerichtliche Einziehung von Forderungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 22. März 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 43 und 49 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Krediten einer Genehmigung unterwerfen, deren Wirksamkeit auf das Gebiet der Provinz beschränkt ist, in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    So hat der Gerichtshof zu verbindlichen Mindestpreisen bereits entschieden, dass eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, eine Beschränkung des in Art. 49 EG vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 70).

    Ein derartiges Verbot nimmt nämlich Wirtschaftsteilnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Möglichkeit, durch das Angebot von Preisen, die unter den verbindlich festgesetzten liegen, den Wirtschaftsteilnehmern wirksamere Konkurrenz zu machen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits dauerhaft ansässig sind und denen es daher leichter als im Ausland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern fällt, sich einen Kundenstamm aufzubauen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., Randnr. 59, und entsprechend Urteil CaixaBank France, Randnr. 13).

    Außerdem beschränkt ein solches Verbot die Auswahl der Empfänger der in Frage stehenden Dienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat, denn diese können nicht die Dienste von ausländischen Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch nehmen, die in diesem Mitgliedstaat ihre Leistungen zu einem geringeren Preis anböten als den verbindlich festgesetzten Mindestpreisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., Randnr. 60).

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Verbot, das im Urteil Cipolla u. a. als Beschränkung von Art. 49 EG eingestuft wurde, aus einer geltenden Regelung ergab, die genau und absolut jede Abweichung von einem vorgeschriebenen Tarif im Wege einer Vereinbarung untersagte, während in der vorliegenden Rechtssache nur ein in einem Rundschreiben an die Questoren enthaltener Hinweis in Frage steht, der von der Italienischen Republik als "Empfehlung" bezeichnet worden ist und mit dem nur dazu aufgefordert wird, bestimmte "objektive und einheitliche Parameter" festzusetzen.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    Da nämlich mit diesen Bestimmungen von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat, der seine Tätigkeit in mehreren italienischen Provinzen ausüben möchte, verlangt wird, dass er sich nicht auf eine einzige Niederlassung im italienischen Staatsgebiet beschränkt, sondern, sofern er nicht einen zugelassenen Vertreter bevollmächtigt, in jeder dieser Provinzen über Räumlichkeiten verfügt, versetzen sie ihn in eine ungünstige Lage im Verhältnis zu in Italien ansässigen italienischen Wirtschaftsteilnehmern, die bereits Räumlichkeiten in zumindest einer dieser Provinzen besitzen und normalerweise über größere Möglichkeiten als ausländische Wirtschaftsteilnehmer verfügen, um Kontakte mit in anderen Provinzen zu der fraglichen Tätigkeit zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern herzustellen, um ihnen gegebenenfalls eine Vollmacht für ihre Vertretung zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnrn.

    Ein derartiges Verbot nimmt nämlich Wirtschaftsteilnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Möglichkeit, durch das Angebot von Preisen, die unter den verbindlich festgesetzten liegen, den Wirtschaftsteilnehmern wirksamere Konkurrenz zu machen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits dauerhaft ansässig sind und denen es daher leichter als im Ausland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern fällt, sich einen Kundenstamm aufzubauen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., Randnr. 59, und entsprechend Urteil CaixaBank France, Randnr. 13).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    Es ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 7. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-189/03, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17, und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können nämlich Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt wird, nur dann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-189/03

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    Es ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 7. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-189/03, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17, und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 40).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, geht eine nationale Regelung, die eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zieles, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, und Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 18).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, geht eine nationale Regelung, die eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zieles, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, und Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    Soweit die Italienische Republik geltend macht, dass die zuständigen Behörden einer Provinz eine in einer anderen Provinz erteilte Genehmigung deshalb nicht anerkennen könnten, weil die Genehmigungserteilung auch von der Abwägung der lokalen wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Questore jeder Provinz abhänge, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung jedes System einer vorherigen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und den Beteiligten im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss (Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 69 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 116).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    Was Art. 49 EG anbelangt, so steht diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    Soweit die Italienische Republik geltend macht, dass die zuständigen Behörden einer Provinz eine in einer anderen Provinz erteilte Genehmigung deshalb nicht anerkennen könnten, weil die Genehmigungserteilung auch von der Abwägung der lokalen wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Questore jeder Provinz abhänge, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung jedes System einer vorherigen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und den Beteiligten im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss (Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 69 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 116).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-257/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung läuft das Erfordernis, dass der Dienstleistungserbringer seine Betriebsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-387/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    49 EG steht jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgt, erschwert (vgl. Urteile vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-134/05, Slg. 2007, I-6251, Randnr. 70).

    Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass das Erfordernis, dass ein Einzelner oder ein Unternehmen seine Geschäftsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr geradewegs zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer unmöglich macht (vgl. Urteile vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 27, sowie Kommission/Italien, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die somit festgestellte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann nur dann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wenn die betreffende Maßnahme zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 45).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Der Umstand, dass diese Lizenz vorgeschrieben ist, stellt unabhängig von den Voraussetzungen für ihre Erteilung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da er geeignet ist, die Erbringung der Dienstleistung der Besamung in Frankreich durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene und dort bereits rechtmäßig tätige Wirtschaftsteilnehmer zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-134/05, Slg. 2007, I-6251, Randnr. 23).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG dar (vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, Kommission/Belgien, Randnr. 35, vom 7. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-189/03, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-134/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    46 - Vgl. insbesondere Urteile vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland (205/84, Slg. 1986, 3755, Randnr. 28), Säger (Randnr. 14), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15), vom 9. März 2000, Kommission/Belgien (C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35), und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien (C-134/05, Slg. 2007, I-6251, Randnr. 23).
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