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   EuGH, 18.07.2007 - C-231/05   

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https://dejure.org/2007,481
EuGH, 18.07.2007 - C-231/05 (https://dejure.org/2007,481)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-231/05 (https://dejure.org/2007,481)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-231/05 (https://dejure.org/2007,481)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • Europäischer Gerichtshof

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • EU-Kommission PDF

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • EU-Kommission

    Oy AA

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Abziehbarkeit eines an eine Muttergesellschaft gezahlten Konzernbeitrages bei unterschiedlichen Geschäftssitzen von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft innerhalb der EU; Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit; Wahrung des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 43, 48, 56 EG
    Niederlassungsfreiheit - steuerliche Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 56; ; EG Art. 58; ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 4; ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die einen Konzernbeitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Erfordernis eines Sitzes auch der Gesellschaft, die den Beitrag erhält, in dem betreffenden Mitgliedstaat

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Grenzüberschreitende Finanzleistungen innerhalb des Konzerns

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 23. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Oy Esab

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 56, EG Art 58, EWGRL 435/90, Richtlinie 90/435/EWG
    Abzugsfähigkeit; Ertragsteuern; Konzernbeitrag; Mutter-Tochter-Richtlinie; Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus- Auslegung der Artikel 43 EG, 56 EG und 58 EG - Einkommensteuerrechtliche Vorschriften - Abzugsfähigkeit konzerninterner Zahlungen eines Unternehmens nur unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen, das die Zahlung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 634
  • BB 2007, 702
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36).

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41, und Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 42).

    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Art. 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 42, Marks & Spencer, Randnr. 37, und Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 43).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 47, sowie Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 64).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würde, wenn den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt würde, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Rewe Zentralfinanz, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    Wie Randnr. 51 des Urteils Marks & Spencer zu entnehmen ist, ist die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zusammen mit zwei weiteren Rechtfertigungsgründen, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr, anerkannt worden (vgl. auch Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 41).

    Die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann nicht herangezogen werden, um einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft systematisch einen Steuervorteil mit der Begründung zu verweigern, dass die Einnahmen ihrer Muttergesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in dem erstgenannten Mitgliedstaat nicht besteuert werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Rewe Zentralfinanz, Randnr. 43).

    Dieser Rechtfertigungsgrund ist hingegen anzuerkennen, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteil Rewe Zentralfinanz, Randnr. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würde, wenn den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt würde, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Rewe Zentralfinanz, Randnr. 42).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41, und Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 42).

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat gewährleisten, indem jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 14, Saint-Gobain ZN, Randnr. 35, und Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 43).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    24 und 30; vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 44, vom 14. November 2006, Kerkhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnrn.
  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    24 und 30; vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 44, vom 14. November 2006, Kerkhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    Es ist auch daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Besteuerungsbefugnis vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, Slg. 1998, I-2793, Randnrn.
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Art. 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 42, Marks & Spencer, Randnr. 37, und Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 43).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    Soweit aber eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe betrifft, berührt sie vorwiegend die Niederlassungsfreiheit und ist daher im Hinblick auf Art. 43 EG zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 32, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 118, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    Da nämlich Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EG den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, darf diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, und vom 23. Februar 2006, CLT-UFA, C-253/03, Slg. 2006, I-1831, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Was den ersten angeführten Rechtfertigungsgrund angeht, ist daran zu erinnern, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder für deren Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Oy AA, Randnr. 55).

    Würde es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zugelassen, dass die Verluste einer nicht gebietsansässigen Betriebsstätte von den Einkünften des Stammhauses abgezogen werden können, hätte dies zur Folge, dass dieser Gesellschaft erlaubt würde, den Mitgliedstaat, in dem sie solche Verluste geltend macht, frei zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 56).

    Daher hat der Gerichtshof im Urteil Oy AA u. a. anerkannt, dass die betreffende nationale Steuerregelung grundsätzlich durch zwei der drei in Randnr. 51 des Urteils Marks & Spencer festgestellten Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein kann, nämlich durch die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zusammen genommen mit der Notwendigkeit der Verhinderung der Steuerumgehung (vgl. Urteil Oy AA, Randnr. 60).

    Unter diesen Umständen bleibt noch zu prüfen, ob die streitige Steuerregelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 53, und Oy AA, Randnr. 61).

    Wenn insoweit ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte belegen ist, die Besteuerungsbefugnis über deren Einkünfte zugewiesen hat, würde der Umstand, dass dem Stammhaus die Möglichkeit eingeräumt wird, für die Berücksichtigung der Verluste dieser Betriebsstätte in seinem Sitzstaat oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 55).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).
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