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   EuGH, 18.07.2007 - C-382/05   

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EuGH, 18.07.2007 - C-382/05 (https://dejure.org/2007,1010)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-382/05 (https://dejure.org/2007,1010)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-382/05 (https://dejure.org/2007,1010)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verträge über die Behandlung von Hausmüll - Einstufung - Öffentlicher Auftrag - Dienstleistungskonzession - Publizitätsmaßnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verträge über die Behandlung von Hausmüll - Einstufung - Öffentlicher Auftrag - Dienstleistungskonzession - Publizitätsmaßnahmen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verträge über die Behandlung von Hausmüll - Einstufung - Öffentlicher Auftrag - Dienstleistungskonzession - Publizitätsmaßnahmen

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen bei Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträgerecht hinsichtlich der Verwertung des nach Durchführung einer differenzierten Abfallsammlung verbleibenden Resthausmülls; Anwendung der Richtlinie 92/50/EWG über die ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftrag: ob eine Dienstleistungskonzession vorliegt, ist nicht nach nationalem, sondern nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG Art. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 92/50/EWG Art. 8; ; Richtlinie 92/50/EWG Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmensrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verträge über die Behandlung von Hausmüll - Einstufung - Öffentlicher Auftrag - Dienstleistungskonzession - Publizitätsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verträge über die Behandlung von Hausmüll unterliegen Vergabeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verträge über die Behandlung von Hausmüll - Einstufung - Öffentlicher Auftrag - Dienstleistungskonzession - Publizitätsmaßnahmen

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Hausmüllentsorgungsdienstleistung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 20. Oktober 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 11, 15 und 17 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) - Vergabe eines Auftrags und ...

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1944
  • VergabeR 2007, 604
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-382/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind öffentliche Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgeschlossen (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 9, und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 42).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich aus der Definition in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50, dass ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne dieser Richtlinie eine Gegenleistung umfasst, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird (Urteil Parking Brixen, Randnr. 39).

    27 und 28, sowie Urteil Parking Brixen, Randnr. 40).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-382/05
    Da die italienische Regierung mehrfach betont hat, dass sich aus der innerstaatlichen Rechtsprechung ergebe, dass Verträge wie die streitigen als Dienstleistungskonzessionen einzustufen seien, ist eingangs daran zu erinnern, dass die Definition eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, so dass die Qualifizierung der streitigen Verträge nach italienischem Recht für die Frage, ob diese Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-264/03, Slg. 2005, I-8831, Randnr. 36, und vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C-220/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 40).

    Was zunächst den Umstand angeht, dass es den Unternehmen neben dem Erhalt der vereinbarten Gebühr möglich ist, mit dem Verkauf der bei der Abfallbehandlung erzeugten Elektrizität Einkünfte zu erzielen, ist daran zu erinnern, dass Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50, in dem der Begriff des öffentlichen Auftrags definiert wird, von einem "entgeltlichen Vertrag" spricht und dass die Entgeltlichkeit eines Vertrags auf die Gegenleistung abstellt, die dem Dienstleistungserbringer für die Durchführung der vom öffentlichen Auftraggeber begehrten Dienstleistungen geboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Auroux u. a., Randnr. 45).

    Selbst wenn der Ertrag aus dem Elektrizitätsverkauf ebenfalls als eine Gegenleistung für die vom bevollmächtigten Kommissar bezeichneten Dienstleistungen anzusehen sein sollte, insbesondere weil sich der Kommissar in den streitigen Verträgen dazu verpflichtet, diesen Verkauf an Dritte zu erleichtern, kann doch der Umstand allein, dass es dem Unternehmen damit möglich wäre, neben der Vergütung, die es vom bevollmächtigten Kommissar als Entgelt erhält, bei Dritten bestimmte Nebeneinkünfte als Entgelt für seine Dienstleistungen zu erzielen, nicht ausreichen, um den streitigen Verträgen ihre Einstufung als öffentlicher Auftrag zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil Auroux u. a., Randnr. 45).

  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-382/05
    Daraus folgt, dass eine Gebühr der in den streitigen Verträgen vorgesehenen Art für einen entgeltlichen Vertrag im Sinne von Art. 1 Buchst. a und somit für einen öffentlichen Auftrag charakteristisch sein kann (vgl. für die Zahlung eines Fixbetrags pro Müllbehälter oder Tonne, den die Stadt an eine exklusiv mit der Sammlung und Behandlung von Müll betrauten Gesellschaft entrichtet, Urteil vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnrn.

    Hierzu ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass, wie aus Anhang IA der Richtlinie 92/50 hervorgeht, zu den "Dienstleistungen im Sinne von Artikel 8", auf die diese Richtlinie Anwendung finden kann, die Kategorie "Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen" gehört, hinsichtlich deren der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sie u. a. die Sammlung und Behandlung von Müll umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 32).

  • EuGH, 30.05.2002 - C-358/00

    Buchhändler-Vereinigung

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-382/05
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Dienstleistungskonzession dann vorliegt, wenn die vereinbarte Vergütung im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung besteht und impliziert, dass er das mit den fraglichen Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko übernimmt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 58, und Beschluss vom 30. Mai 2002, Buchhändler-Vereinigung, C-358/00, Slg. 2002, I-4685, Randnrn.
  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-382/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind öffentliche Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgeschlossen (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 9, und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 42).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-264/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-382/05
    Da die italienische Regierung mehrfach betont hat, dass sich aus der innerstaatlichen Rechtsprechung ergebe, dass Verträge wie die streitigen als Dienstleistungskonzessionen einzustufen seien, ist eingangs daran zu erinnern, dass die Definition eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, so dass die Qualifizierung der streitigen Verträge nach italienischem Recht für die Frage, ob diese Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-264/03, Slg. 2005, I-8831, Randnr. 36, und vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C-220/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-382/05
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Dienstleistungskonzession dann vorliegt, wenn die vereinbarte Vergütung im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung besteht und impliziert, dass er das mit den fraglichen Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko übernimmt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 58, und Beschluss vom 30. Mai 2002, Buchhändler-Vereinigung, C-358/00, Slg. 2002, I-4685, Randnrn.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Dieses Unterscheidungsmerkmal findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Bestätigung, der zufolge eine Dienstleistungskonzession dann vorliegt, wenn die vereinbarte Art der Vergütung im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung besteht und impliziert, dass er das mit den fraglichen Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko übernimmt (Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    d) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Dienstleistungskonzession charakteristisch, dass der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung in der Weise den Risiken des Marktes ausgesetzt ist, dass er das damit einhergehende Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt (EuGH, VergabeR 2007, 604 Rn. 34 mwN; VergabeR 2010, 48 Rn. 77 - WAZV Gotha).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    27 und 28, sowie Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 34, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-437/07, Randnr. 29).

    Besteht die vereinbarte Vergütung im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung, so bringt diese Art der Bezahlung es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit sich, dass der Dienstleistungserbringer das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile Parking Brixen, Randnr. 40, vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 34, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-437/07, Randnr. 29).

    Fehlt es vollkommen an der Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistung verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer, handelt es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen Dienstleistungsauftrag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnrn.

    35 bis 37, sowie entsprechend in Bezug auf eine Baukonzession Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Italien, Randnrn.

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