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   EuGH, 18.07.2013 - C-515/11   

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https://dejure.org/2013,16783
EuGH, 18.07.2013 - C-515/11 (https://dejure.org/2013,16783)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-515/11 (https://dejure.org/2013,16783)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-515/11 (https://dejure.org/2013,16783)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Richtlinie 2003/4/EG - Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff dieser Richtlinie Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln - Grenzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Umwelthilfe

    Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Richtlinie 2003/4/EG - Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff dieser Richtlinie Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln - Grenzen

  • EU-Kommission

    Deutsche Umwelthilfe

    Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Richtlinie 2003/4/EG - Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff dieser Richtlinie Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln - Grenzen“

  • Wolters Kluwer

    Zugang zu Umweltinformationen im Vorfeld einer Rechtsverordnung; Informationspflichten staatlicher Behörden bei Erlass von Rechtsverordnungen; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • lda.brandenburg.de PDF

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Schutz besonderer Verfahren

  • fragdenstaat.de

    Anwendungsbereich/ Zuständigkeit - Begriffsbestimmung - Schutz besonderer Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Umweltinformationen im Vorfeld einer Rechtsverordnung; Informationspflichten staatlicher Behörden bei Erlass von Rechtsverordnungen; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Schutz besonderer Verfahren, Begriffsbestimmung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untergesetzlich handelnde Ministerien sind nach der Umweltinformationsrichtlinie nicht von der Informationspflicht befreit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Deutsche Umwelthilfe

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Berlin - Auslegung des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1069
  • EuZW 2013, 708
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-515/11
    Er hat sich jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob diese Bestimmung auch für Ministerien gilt, wenn sie an einem Verfahren beteiligt sind, aus dem eine Rechtsnorm hervorgehen kann, die im Rang unter einem Gesetz steht (Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, Randnrn.

    Für die Feststellung, ob Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 auch Ministerien erfasst, wenn sie an einem Verfahren beteiligt sind, aus dem eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsnorm hervorgehen kann, ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil Flachglas Torgau, Randnr. 37).

    Im Übrigen kann Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, Ausnahmen von der allgemeinen Regelung der Richtlinie vorzusehen, nicht so ausgelegt werden, dass seine Wirkung über das hinausgeht, was zum Schutz der von ihm gewährleisteten Interessen erforderlich ist, und die Reichweite der dort vorgesehenen Ausnahmen muss unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie bestimmt werden (Urteil Flachglas Torgau, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass eine funktionelle Auslegung des Begriffs "Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln" in Anbetracht der möglichen Unterschiede zwischen den Gesetzgebungsverfahren der Mitgliedstaaten durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 2003/4 in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil Flachglas Torgau, Randnr. 50).

    Er hat daraus den Schluss gezogen, dass Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 funktionell dahin auszulegen ist, dass die darin eingeräumte Befugnis für Ministerien gelten kann, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind (Urteil Flachglas Torgau, Randnr. 51).

    Während nämlich die im Urteil Flachglas Torgau aufgeworfene Frage die Einordnung von Gremien und Einrichtungen betraf, die im Rahmen eines Verfahrens tätig wurden, dessen gesetzgebender Charakter nicht in Zweifel stand, geht es im Ausgangsverfahren gerade um die davon zu unterscheidende Frage, ob andere Verfahren eventuell von Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 erfasst werden.

    Daher führen sowohl der Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 als auch das mit dem Übereinkommen von Aarhus und dieser Richtlinie verfolgte Ziel, das Recht auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Umweltinformationen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Informationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden (Urteil Flachglas Torgau, Randnr. 39), zu einer engen Auslegung, wonach nur solche Verfahren von Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 erfasst werden, die zum Erlass eines Gesetzes oder einer gleichrangigen Rechtsnorm führen können.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-515/11
    Für diese Auslegung sprechen Wortlaut und Systematik des Übereinkommens von Aarhus, unter dessen Heranziehung die Richtlinie 2003/4 auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, Slg. 2011, I-3673, Randnr. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Der Europäische Gerichtshof betont, dass die RL 2003/4/EG unter Heranziehung des Übereinkommens von Aarhus auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - C-515/11 - EuZW 2013, 708 Tz. 32; EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380 Tz. 54).
  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

    Ausweislich der Ausführungen in Rn. 38 des Urteils (im Anschluss hieran auch Urteil vom 18. Juli 2013 - C-515/11 [ECLI:EU:C:2013:523], Deutsche Umwelthilfe - Rn. 22) geht es indessen dort allein um die Bestimmung und die Festlegung der Reichweite und folglich der Grenzen der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme.
  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    In Anbetracht der möglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der konkreten Organisation von Gemeinwohlaufgaben, die zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören, ist eine solche funktionelle Auslegung des Begriffs "öffentlicher Dienst" zudem durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 89/391 in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Deutsche Umwelthilfe, C-515/11, EU:C:2013:523, Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche

    Die Richtlinie zielt entsprechend ihrem Regelungsauftrag auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Gesetzgebung im Recht der Mitgliedstaaten und eröffnet die Möglichkeit zu einer Bereichsausnahme, beschränkt sie aber auf die Mitwirkung an laufenden Gesetzgebungsverfahren wegen deren Eigenart und charakteristischen Merkmalen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - Rs. C-515/11 - NVwZ 2013, 1063, juris, Rn. 19 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2016 - 4 KN 154/13

    Aarhus Übereinkommen; Antragsbefugnis; Behörde; Mitwirkungsrecht;

    Selbst wenn das "Bemühen" im Sinne des Art. 8 Satz 1 des Aarhus-Übereinkommens als eine "Verpflichtung" der Vertragsstaaten zu verstehen sein sollte, eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften zu fördern (so EuGH, Urt. v. 18.7.2013 - C-515/11 -), berechtigt oder verpflichtet Art. 8 Satz 1 des Aarhus-Übereinkommens die nationalen Gerichte nicht zu einer erweiternden Auslegung der von einer Vertragspartei getroffenen gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei Erlass von umweltrelevanten Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut, der gesetzlichen Systematik und dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 12 B 1.19

    Informationszugang zu personenbezogenen Daten (hier: Namen und Kontaktverbot) von

    Die Umweltinformationsrichtlinie ist wiederum unter Heranziehung des Übereinkommens von Aarhus auszulegen (EuGH, Urteile vom 18. Juli 2013 - C- 515/11 - juris Rn. 32 und vom 23. November 2016 - C-442/14 - juris Rn. 54).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18

    Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Bundesministeriums für Verkehr und

    Die Richtlinie zielt entsprechend ihrem Regelungsauftrag auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Gesetzgebung im Recht der Mitgliedstaaten und eröffnet die Möglichkeit zu einer Bereichsausnahme, beschränkt sie aber auf die Mitwirkung an laufenden Gesetzgebungsverfahren wegen deren Eigenart und charakteristischen Merkmalen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - Rs. C-515/11 - NVwZ 2013, 1063, juris, Rn. 19 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    154 - Urteile Boxus u. a. (EU:C:2011:667, Rn. 53), und Deutsche Umwelthilfe (C-515/11, EU:C:2013:523).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Zum Zugang zu Umweltinformationen vgl. auch Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37), vom 18. Juli 2013, Deutsche Umwelthilfe (C-515/11, EU:C:2013:523, Rn. 21), sowie vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley (C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42).
  • EuG, 27.01.2021 - T-9/19

    Projekt Curtis in Spanien: die EIB muss sich zum Antrag von ClientEarth auf

    Aus den gleichen Gründen sind die zwei oben in Rn. 106 genannten Voraussetzungen nach Möglichkeit im Licht von Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Århus auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Deutsche Umwelthilfe, C-515/11, EU:C:2013:523, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und folglich nach Maßgabe des Erfordernisses zu interpretieren, der Klägerin einen effektiven Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten.
  • VG Berlin, 05.12.2019 - 2 K 84.18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 13.18

    Umweltinformationen; Verbrauchswerte; CO2-Werte; Unregelmäßigkeiten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18

    Umweltinformationen; Dieselabgasskandal; Rückrufanordnung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-71/14

    East Sussex County Council - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • VG Hannover, 14.03.2018 - 4 A 2661/16

    Raum; Umwelt

  • VG Koblenz, 23.01.2015 - 4 L 1216/14

    Rechtsschutzbedürfnis eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die

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