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   EuGH, 18.07.2013 - C-523/11, C-585/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16781
EuGH, 18.07.2013 - C-523/11, C-585/11 (https://dejure.org/2013,16781)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-523/11, C-585/11 (https://dejure.org/2013,16781)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-523/11, C-585/11 (https://dejure.org/2013,16781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird - Mindestens dreijährige Residenzpflicht im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prinz

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird - Mindestens dreijährige Residenzpflicht im ...

  • EU-Kommission

    Prinz

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird - Mindestens dreijährige Residenzpflicht im ...

  • Wolters Kluwer

    Wohnsitzerfordernis zur finanziellen Förderung eines Auslandstudiums; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

  • Wolters Kluwer

    Wohnsitzerfordernis zur finanziellen Förderung eines Auslandstudiums; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 20; AEUV Art. 21; AEUV Art. 267
    Wohnsitzerfordernis zur finanziellen Förderung eines Auslandstudiums; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein davon abhängig machen, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG fürs Auslandsstudium

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Recht auf Freizügigkeit - Auslands-BAföG darf nicht an Wohnsitz gekoppelt werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Regelung des Auslands-BAföGs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    BAföG-Recht: Förderungsdauer bei Auslandsstudium

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    BAföG für ein Auslandsstudium

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    BAföG für ein Auslandsstudium - drei Jahre Wohnsitz im Inland nicht zwangsläufig erforderlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutsche BAföG Regelung bei Studium im EU-Ausland gekippt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dreijährige Wohnsitzerfordernis in Deutschland gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewährung von Ausbildungsförderung für Studium in anderem Mitgliedstaat darf nicht von Wohnsitzerfordernis abhängig sein - Deutsche BAföG-Regeln für Auslandsstudium verstoßen gegen EU-Recht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Seeberger

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Hannover - Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV - Ausbildungsförderung - Nationale Regelung, nach der diese Förderung im Fall von Staatsangehörigen, die eine Ausbildungsstätte im Ausland besuchen und bei Beginn des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2879
  • DÖV 2013, 738
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Prinz und Herr Seeberger als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger sind und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen können (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, und vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 23).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die deutsche Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, doch müssen sie diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 25).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 26).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. c AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 27).

    Ein Mitgliedstaat muss daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das in Art. 21 AEUV normierte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass es legitim sein kann, wenn ein Mitgliedstaat - um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe, die dieser Staat gewähren kann, haben könnte - solche Beihilfen nur Studierenden gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben, wobei entsprechende Erwägungen grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten können, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn für diesen Mitgliedstaat die Gefahr besteht, eine solche übermäßige Belastung tragen zu müssen (Urteil Morgan und Bucher, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, und vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 26).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. c AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Prinz und Herr Seeberger als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger sind und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen können (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, und vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 23).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 33).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. c AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 27).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Herr Thiele Meneses als deutscher Staatsangehöriger Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, und vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 23, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben müssen, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 24, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Sieht ein Mitgliedstaat aber ein Ausbildungsförderungssystem vor, nach dem Auszubildende eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 28, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 30).

    Das Erfordernis eines ständigen Wohnsitzes, wie es in § 5 Abs. 2 BAföG vorgesehen ist, stellt aber auch dann eine Beschränkung des nach Art. 21 AEUV allen Unionsbürgern zustehenden Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn es unterschiedslos für deutsche Staatsangehörige und für andere Unionsbürger gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prinz und Seeberger, Randnr. 31).

    Eine solche Regelung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf das Recht auf Ausbildungsförderung haben kann, daher geeignet, Unionsbürger davon abzuhalten, diese Freiheit auszuüben (Urteil Prinz und Seeberger, Randnr. 32).

    Die sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergebende Beschränkung lässt sich unionsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    43 und 44, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, Randnr. 76, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 37).

    Dies kann der Fall sein, wenn der Studierende die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, oder aufgrund anderer Faktoren wie etwa seiner Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprachkenntnisse oder des Vorliegens sonstiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen (vgl. in diesem Sinne Prinz und Seeberger, Randnr. 38).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der wie im Ausgangsverfahren in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderem Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Martens als niederländische Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, sowie Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 23, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, doch müssen sie diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 24, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein solches System vor, nach dem Studierende eine solche Förderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 28, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 30, sowie Thiele Meneses, C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 25).

    Hierzu geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 25, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 26, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, in besonderem Maß im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 32, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 27, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 29).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung könnte dadurch, dass sie die weitere Finanzierung des Auslandsstudiums von der Drei-von-sechs-Jahren-Regel abhängig macht, angesichts der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf die Möglichkeit haben kann, eine Finanzierung für eine Hochschulausbildung zu erhalten, einen Antragsteller allein deshalb benachteiligen, weil er von dieser Freiheit Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 30, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 32, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 28).

    Somit ist festzustellen, dass die in Art. 2.14 Abs. 2 WSF 2000 vorgesehene Drei-von-sechs-Jahren-Regel auch dann eine Beschränkung des nach Art. 21 AEUV allen Unionsbürgern zustehenden Rechts auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt darstellt, wenn sie unterschiedslos für niederländische Staatsangehörige und für andere Unionsbürger gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 40 und 42, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 33, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu starken Ausschlusscharakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 39, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 37, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 36).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung hat jedoch dadurch, dass sie eine Beschränkung des Rechts eines Unionsbürgers wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens schafft, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ebenfalls einen zu starken Ausschlusscharakter, denn sie lässt die Berücksichtigung etwaiger anderer Verbindungen eines solchen Studierenden zum leistenden Mitgliedstaat, wie z. B. Staatsangehörigkeit, Schulausbildung, Familie, Beschäftigung, Sprachkenntnisse und sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen, nicht zu (vgl. in diesem Sinne Urteil Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

    14 - Vgl. beispielsweise Urteil Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 - Vgl. beispielsweise die Urteile Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Elrick (C-275/12, EU:C:2013:684, Rn. 25).

    89 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), Elrick (EU:C:2013:684) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524).

    90 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 25), Elrick (EU:C:2013:684, Rn. 25) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 27 und 28) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 31 und 32).

    92 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 35) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 35) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 38) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 40).

    95 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 38) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 38).

    Vgl. beispielsweise auch die Urteile Morgan und Bucher (EU:C:2007:626, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 28).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-275/12

    Elrick - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV - Recht auf

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Elrick als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, sowie vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 24).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch auf das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 23, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben müssen, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 24, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Ein Mitgliedstaat muss aber, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 28, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 30).

    Eine solche Voraussetzung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf das Recht auf Ausbildungsförderung haben kann, geeignet, Unionsbürger wie Frau Elrick von der Ausübung dieser Freiheit abzuhalten (vgl. Urteil Prinz und Seeberger, Randnr. 32).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

    26 Urteil vom 18. Juli 2013 (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524).

    36 Urteile vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 37 und 38), sowie vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 36).

    37 Es wird auf das Urteil vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), verwiesen.

    38 Urteil vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 34).

    39 Urteile vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 36), sowie vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

    64 - Vgl. u. a. Urteile Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 22), Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65), Pusa (C-224/02, EU:C:2004:273, Rn. 16), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31), Kommission/Österreich (C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 45), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 15), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 74), Kommission/Niederlande (C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 32), Huber (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 69), Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 24) sowie Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

    18 Urteile vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23), vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 31).
  • BVerwG, 03.11.2023 - 6 B 5.23

    (Keine) Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch

    Denn die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 [ECLI:EU:C:2007:626], Morgan und Bucher - Rn. 25 f., vom 18. Juli 2013 âEURŒ- C-523/11 und C-585/11 [ECLI:EU:C:2013:524], Prinz und Seeberger -âEURŒ Rn. 27 f., vom 24. Oktober 2013 - C-220/12 [ECLI:EU:C:2013:683], Thiele Meneses - Rn. 22 f., vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 [ECLI:EU:C:2013:684], Elrick - Rn. 22 f., vom 26. Februar 2015 - C-359/13 [ECLI:EU:C:2015:118], Martens - Rn. 25 f., vom 8. Juni 2017 - C-541/15 [ECLI:EU:C:2017:432], Freitag - Rn. 35 und vom 25. Juli 2018 - C-679/16 [ECLI:EU:C:2018:601], A - Rn. 60 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - âEURŒBVerwGE 146, 294 Rn. 13).
  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Rs. C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 25 - Prinz und Seeberger ; Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 31 - Bogendorff von Wolffersdorff ; Urteil vom 25. Juli 2018, Rs. C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 57 - A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person ); jeweils curia.europa.eu).

    Rs. C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 31 - Prinz und Seeberger ; Urteil vom 26. Februar 2015, Rs. C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 31 - Martens ; jeweils curia.europa.eu), für die Kürzung einer Hinterbliebenenversorgung bei Umzug in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Rs. C-221/07, EU:C:2008:681, Rn. 32, curia.europa.eu - Zablocka-Weyhermüller ), für die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Namens (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2003, Rs. C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 29 - Garcia Avello ; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, Rs.C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 22 ff. - Grunkin und Paul ; Urteil vom 12. Mai 2011, Rs. C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63 ff. - Runevic-Vardyn und Wardyn ; Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32 f. - Bogendorff von Wolffersdorff ; Urteil vom 8. Juni 2017, Rs. C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35 ff. - Freitag ; jeweils curia.europa.eu), für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für einen mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018, Rs. C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 39 f., curia.europa.eu - Coman u.a. ) oder für Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Rs. C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30 ff. - Petruhhin ; Urteil vom 10. April 2018, Rs. C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 33 ff. - Pisciotti ; Urteil vom 17. Dezember 2020, Rs. C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 27 ff. - Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) ; jeweils curia.europa.eu) betrafen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuG, 24.03.2021 - T-374/20

    KM/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15

    Bragança Linares Verruga u.a.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 12 S 1820/18

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum;

  • EuG, 16.12.2020 - T-243/18

    VW/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-442/17

    RN / Kommission

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 12 A 1510/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumnis einer Behörde

  • VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674

    § 6 Satz 1 BAföG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden,

  • LSG Hessen, 24.04.2018 - L 4 SO 67/18

    Sozialhilfe SGB XII

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 1 A 236/16

    Ausbildungsförderung; Unionsbürger; Rumänien

  • OVG Sachsen, 04.03.2015 - 1 A 787/12

    Ausbildungsförderung, Ausbildung im Ausland, Ungarn, allgemeinbildende Schule,

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