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   EuGH, 18.07.2013 - C-99/12   

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EuGH, 18.07.2013 - C-99/12 (https://dejure.org/2013,16776)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-99/12 (https://dejure.org/2013,16776)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-99/12 (https://dejure.org/2013,16776)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist - Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung - Keine Mitteilung von Informationen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurofit

    Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist - Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung - Keine Mitteilung von Informationen ...

  • EU-Kommission

    Eurofit

    Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist - Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung - Keine Mitteilung von Informationen ...

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bei unterlassener Unterrichtung der Ausführerin über das Risiko von Täuschungshandlungen ihrer Vertragspartnerin; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de première instance de Bruxelles

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bei unterlassener Unterrichtung der Ausführerin über das Risiko von Täuschungshandlungen ihrer Vertragspartnerin; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de première instance de Bruxelles

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattungen - Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist - Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung - Keine Mitteilung von Informationen durch die zuständigen Behörden über die Zuverlässigkeit des unter Betrugsverdacht stehenden Vertragspartners - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 3665/87
    Ausfuhrerstattung; Landwirtschaft; Landwirtschaftliche Erzeugnisse; Täuschung; Wirtschaftsteilnehmer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Eurofit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 3665/87
    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de première instance de Bruxelles - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, ...

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.03.2010 - C-218/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen sind, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95, und vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, Slg. 2010, I-2373, Randnr. 44).

    Da der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. u. a. Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30, vom 13. Oktober 1993, An Bord Bainne Co-operative und Compagnie Inter-Agra, C-124/92, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 10, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 45).

    Erstens ist, was Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 angeht, die Zahlung der Erstattung außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Union verlassen hat, davon abhängig, dass das Erzeugnis in ein Ausfuhrdrittland eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile First City Trading u. a., Randnr. 27, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 40).

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 vor, dass gleichwohl eine Erstattung gezahlt wird, wenn das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Union im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergeht, so dass es im Ausfuhrdrittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden konnte (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 43).

    Da das Vorliegen höherer Gewalt eine unabdingbare Voraussetzung der Zahlung der Erstattung für Erzeugnisse ist, die in diesem Drittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, muss dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen eine solche Zahlung gewährt werden kann, begrenzt bleibt (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 46, sowie entsprechend Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 60).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Nach der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Unionsregelung werden nämlich Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Quantität, Art und Merkmale des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen (Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 40).

    Zweitens ergibt sich, was Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 angeht, aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 2945/94, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen insbesondere zulasten des Gemeinschaftshaushalts gehende Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle stärker bekämpft werden sollten und dass deshalb zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden müssen, die unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn.

    Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 macht somit den Ausführer unter Androhung von Sanktionen gerade deshalb für die Richtigkeit der Erklärung verantwortlich, um seiner Rolle als Letzter in der Kette von der Herstellung über die Verarbeitung bis zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn.

    Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die Verträge aufnimmt, die er mit ihnen schließt, oder eine besondere Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 80, und AOB Reuter, Randnr. 36).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Diese Bestimmungen sollen die Auswirkungen höherer Gewalt auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen klarstellen und begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 1998, First City Trading u. a., C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).

    Erstens ist, was Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 angeht, die Zahlung der Erstattung außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Union verlassen hat, davon abhängig, dass das Erzeugnis in ein Ausfuhrdrittland eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile First City Trading u. a., Randnr. 27, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 40).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen die Ausführer lediglich von den Strafzuschlägen, nicht aber von der Rückzahlung der im Voraus erhaltenen Erstattungen befreien (vgl. in diesem Sinne Urteil First City Trading u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Zwar könne der bloße Umstand, dass ihr Vertragspartner, Di Fenza, Veruntreuungen begangen habe, nicht als Fall von höherer Gewalt angesehen werden, da die Wahl des Vertragspartners als Risiko gelte, das in die Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers falle, doch könne ihr im vorliegenden Fall nach dem Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C-61/98, Slg. 1999, I-5003), die Ausnahme der höheren Gewalt zugutekommen, da sie durch die Haltung der zuständigen nationalen Stellen daran gehindert worden sei, sich ein zutreffendes Bild von den mit dem in Rede stehenden Geschäft verbundenen Risiken zu machen, und diese Stellen sie nicht von der Aufnahme der fraglichen Ausfuhren oder ihrer Fortsetzung abgehalten hätten.

    Das Urteil De Haan sei im Rahmen einer anderen Regelung als der im Ausgangsverfahren anwendbaren ergangen und lasse sich daher nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 übertragen.

    Diesem Ergebnis steht das Urteil De Haan nicht entgegen.

  • EuGH, 24.04.2008 - C-143/07

    AOB Reuter - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Im letztgenannten Fall entfällt die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Sanktion nur in den in Unterabs. 3 abschließend aufgezählten Fällen (Urteil vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 17).

    Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die Verträge aufnimmt, die er mit ihnen schließt, oder eine besondere Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 80, und AOB Reuter, Randnr. 36).

  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen sind, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95, und vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, Slg. 2010, I-2373, Randnr. 44).
  • EuGH, 13.10.1993 - C-124/92

    An Bord Bainne und Inter-Agra / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Da der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. u. a. Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30, vom 13. Oktober 1993, An Bord Bainne Co-operative und Compagnie Inter-Agra, C-124/92, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 10, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 45).
  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Da der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. u. a. Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30, vom 13. Oktober 1993, An Bord Bainne Co-operative und Compagnie Inter-Agra, C-124/92, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 10, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 45).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-377/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen sind, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95, und vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, Slg. 2010, I-2373, Randnr. 44).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
    Da das Vorliegen höherer Gewalt eine unabdingbare Voraussetzung der Zahlung der Erstattung für Erzeugnisse ist, die in diesem Drittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, muss dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen eine solche Zahlung gewährt werden kann, begrenzt bleibt (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 46, sowie entsprechend Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 60).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).

    Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).

    Daher ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD , C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24 und 25, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 37).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-334/13

    Nordex Food - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG)

    Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen, und es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die mit ihnen geschlossenen Verträge aufnimmt oder insoweit eine spezielle Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, C-143/07, EU:C:2008:249, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 43).

    Für die Beurteilung der Tragweite von Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999 ist daran zu erinnern, dass nach den Erwägungsgründen 63 und 64 der Verordnung die Unionsregelung aufgrund der bisherigen Erfahrung zum Ziel hat, Unregelmäßigkeiten und insbesondere Betrug zum Schaden des Unionshaushalts dadurch zu bekämpfen, dass sie Sanktionen vorsieht, die die Ausführer veranlassen sollen, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elfering Export, C-27/05, EU:C:2006:260, Rn. 31), wobei der Aspekt subjektiver Schuld des Ausführers insoweit keine Rolle spielt (Urteil Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 38).

    Da der betroffene Ausführer somit nicht fristgerecht alle nach der fraglichen Regelung erforderlichen Dokumente vorgelegt hat, war die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion gegen ihn zu verhängen, sofern keiner der Befreiungstatbestände in der abschließenden Liste in Art. 51 Abs. 3 der Verordnung, der kein neuer, namentlich auf mangelndes Fehlverhalten des Ausführers gestützter Befreiungstatbestand hinzugefügt werden kann, auf ihn anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 36, und Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 43).

  • EGMR, 09.04.2024 - 19124/21

    MATTHEWS AND JOHNSON v. ROMANIA

    "It is apparent from settled case-law, established in various spheres of EU law, that the concept of force majeure must be understood as referring to abnormal and unforeseeable circumstances which were outside the control of the party by whom it is pleaded and the consequences of which could not have been avoided in spite of the exercise of all due care (see, to that effect, judgments of 18 December 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, paragraph 23; of 18 March 2010, SGS Belgium and Others, C-218/09, EU:C:2010:152, paragraph 44; and of 18 July 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, paragraph 31).

    However, it is also settled case-law that, since the concept of force majeure does not have the same scope in the various spheres of application of EU law, its meaning must be determined by reference to the legal context in which it is to operate (judgments of 18 December 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, paragraph 25; of 18 March 2010, SGS Belgium and Others, C-218/09, EU:C:2010:152, paragraph 45; and of 18 July 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, paragraph 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-640/15

    Vilkas

    32 - Vgl. z. B. Urteil vom 18. Juli 2013, Eurofit (C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 - Vgl. entsprechend Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 191), und vom 18. Juli 2013, Eurofit (C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 37).

    41 - Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Eurofit (C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-203/12

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Infolgedessen hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob die Billerud-Gesellschaften trotz aller möglicherweise unternommenen Anstrengungen, um die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen konfrontiert waren, auf die sie keinen Einfluss hatten (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, Randnr. 31) und die über ein bloßes unternehmensinternes Versäumnis hinausgehen.
  • BFH, 20.09.2016 - VII R 8/15

    Marktordnungsrecht: Festsetzung der Binnenmarktabgabe für C-Zucker

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. Urteil Eurofit vom 18. Juli 2013 C-99/12, EU:C:2013:487, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 18.10.2021 - 6 A 104/17

    Agrarförderung; Cross Compliance; Cross Check; Vor-Ort-Kontrolle; unmöglich

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2013 - C-99/12 [Eurofit] -, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Da der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2013 a. a. O. Rn. 32 m. w. N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-540/14

    Raffinerie Heide / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    73 - Urteil Eurofit (C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).
  • EuG, 26.09.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

    Da jedoch die Klägerin seit 1. Januar 2005 dem nach der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegt, genügt die bloße Gefahr, insolvent zu werden und eine Abgabepflicht mangels hinreichender Mittel nicht erfüllen zu können, nicht, um einen Fall höherer Gewalt festzustellen, der ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse voraussetzt, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, Slg, EU:C:2013:487, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-565/14

    Romonta / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    73 - Urteil Eurofit (C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-551/14

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie

  • EuG, 26.09.2014 - T-629/13

    Molda / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2021 - 12 A 1905/19

    Zulassung der Berufung eines Steuerberaters unter Beiordnung eines Notanwalts in

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-564/14

    Raffinerie Heide / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • EuG, 26.09.2014 - T-631/13

    Raffinerie Heide / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2020 - 12 A 4107/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2020 - 12 A 3103/18
  • VG Dresden, 21.08.2023 - 4 K 754/22

    Venezuela: Abschiebungsverbot auch für einen jungen und arbeitsfähigen Mann,

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