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   EuGH, 18.09.2019 - C-662/18, C-672/18   

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https://dejure.org/2019,29777
EuGH, 18.09.2019 - C-662/18, C-672/18 (https://dejure.org/2019,29777)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - C-662/18, C-672/18 (https://dejure.org/2019,29777)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - C-662/18, C-672/18 (https://dejure.org/2019,29777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministre de l'Action und des Comptes publics (Plus-value afférente à l'échange de titres)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Richtlinie 90/434/EWG - Richtlinie 2009/133/EG - Art. 8 - Auf den Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung - Veräußerung der bei dem Austausch erhaltenen Anteile - In der Besteuerung aufgeschobene ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Richtlinie 90/434/EWG - Richtlinie 2009/133/EG - Art. 8 - Auf den Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung - Veräußerung der bei dem Austausch erhaltenen Anteile - In der Besteuerung aufgeschobene ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Richtlinie 90/434/EWG - Richtlinie 2009/133/EG - Art. 8 - Auf den Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung - Veräußerung der bei dem Austausch erhaltenen Anteile - In der Besteuerung aufgeschobene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 133/2009 Art 8
    Wertsteigerung, Bemessungsgrundlage, Austauschs erhaltener Anteile, Veräußerung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 133/2009 Art 8

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.03.2018 - C-421/16

    Lassus

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-662/18
    Der Gerichtshof hat bereits Vorabentscheidungsersuchen in Fällen für zulässig erklärt, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen, nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteile vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, auch wenn Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie die steuerliche Neutralität eines Austauschs von Anteilen sicherstellt, indem er vorsieht, dass ein solcher Austausch für sich allein nicht zu einer Besteuerung der daraus entstandenen Wertsteigerung führen darf, diese steuerliche Neutralität die Wertsteigerung nicht der Besteuerung durch die Mitgliedstaaten, die insoweit über die Steuerhoheit verfügen, entziehen soll, sondern nur verbietet, den Austausch als Tatbestand anzusehen, der die Besteuerung auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133 unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, da die Richtlinie keine Bestimmungen über geeignete steuerliche Maßnahmen zu seiner Durchführung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine Maßnahme, die darin besteht, die aus dem Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung festzustellen und den die Besteuerung dieser Wertsteigerung auslösenden Tatbestand bis zu dem Jahr aufzuschieben, in dem das Ereignis eintritt, das den Aufschub der Besteuerung beendet, lediglich eine "Technik" ist, die es den Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2009/133 ermöglicht, ihre Steuerhoheit und damit ihre finanziellen Interessen zu wahren, und gleichzeitig den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegten Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet, indem sie dazu führt, dass der Austausch von Anteilen für sich allein zu keiner Besteuerung dieser Wertsteigerung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 22.03.2018 - C-327/16

    Jacob

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-662/18
    Der Gerichtshof hat bereits Vorabentscheidungsersuchen in Fällen für zulässig erklärt, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen, nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteile vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, auch wenn Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie die steuerliche Neutralität eines Austauschs von Anteilen sicherstellt, indem er vorsieht, dass ein solcher Austausch für sich allein nicht zu einer Besteuerung der daraus entstandenen Wertsteigerung führen darf, diese steuerliche Neutralität die Wertsteigerung nicht der Besteuerung durch die Mitgliedstaaten, die insoweit über die Steuerhoheit verfügen, entziehen soll, sondern nur verbietet, den Austausch als Tatbestand anzusehen, der die Besteuerung auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133 unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, da die Richtlinie keine Bestimmungen über geeignete steuerliche Maßnahmen zu seiner Durchführung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine Maßnahme, die darin besteht, die aus dem Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung festzustellen und den die Besteuerung dieser Wertsteigerung auslösenden Tatbestand bis zu dem Jahr aufzuschieben, in dem das Ereignis eintritt, das den Aufschub der Besteuerung beendet, lediglich eine "Technik" ist, die es den Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2009/133 ermöglicht, ihre Steuerhoheit und damit ihre finanziellen Interessen zu wahren, und gleichzeitig den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegten Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet, indem sie dazu führt, dass der Austausch von Anteilen für sich allein zu keiner Besteuerung dieser Wertsteigerung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-662/18
    Ferner hat der Gerichtshof derartige Ersuchen auch in Fällen für zulässig erklärt, in denen die Bestimmung des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wurde, im Rahmen des nationalen Rechts unter Voraussetzungen Geltung beanspruchte, die von denen der entsprechenden Bestimmung des Unionsrechts abwichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, EU:C:2001:534, Rn. 27 bis 29, und vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteile vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-662/18
    Ferner hat der Gerichtshof derartige Ersuchen auch in Fällen für zulässig erklärt, in denen die Bestimmung des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wurde, im Rahmen des nationalen Rechts unter Voraussetzungen Geltung beanspruchte, die von denen der entsprechenden Bestimmung des Unionsrechts abwichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, EU:C:2001:534, Rn. 27 bis 29, und vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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