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   EuGH, 18.10.1991 - C-213/91 R   

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EuGH, 18.10.1991 - C-213/91 R (https://dejure.org/1991,935)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.1991 - C-213/91 R (https://dejure.org/1991,935)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1991 - C-213/91 R (https://dejure.org/1991,935)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Abertal / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden

  • EU-Kommission

    Abertal / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot ; Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung der Kommission; Pauschalbeihilfe als Anreiz für die Gründung von Erzeugerorganisationen

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; EWGV Art. 185; ; VO Nr. 1304/91/EWG Art. 1; ; VO Nr. 1035/72/EWG Art 14d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    Mangels gegenteiliger Darlegungen aber ist ein solcher Schaden ein finanzieller Schaden, der - abgesehen von außergewöhnlichen Situationen, die hier nicht vorliegen - keinen irreparablen Schaden darstellt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 119).
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

    Ein solcher Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P(R), Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001 in der Rechtssache T-339/00 R, Bactria Industriehygiene-Service/Kommission, Slg. 2001, II-0000, Randnr. 94).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    96 Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18; Beschlüsse BP Nederland u. a./Kommission, Randnr. 48, und Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 95).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Im Hinblick auf die behaupteten finanziellen Verluste, die IMS entstehen könnten, weist sie u. a. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R (Abertal/Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24) darauf hin, dass ein finanzieller Verlust grundsätzlich nicht als irreparabel anzusehen sei.
  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal/Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und Beschluß des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95, Eridania Zuccherifici Nazionali u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

    Ein finanzieller Schaden ist aber - abgesehen von außergewöhnlichen Situationen - nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1991, Abertal u. a./Kommission, C-213/91 R, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

    69 Insoweit ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach ein Schaden finanzieller Art, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (vgl. insbesondere Beschluss vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Es steht fest, dass die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen ist, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18; Beschluss BP Nederland u. a./Kommission, Randnr. 48).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    74 Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachend angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, II-1479, Randnr. 119), doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

  • EuG, 14.08.1998 - T-44/98

    Emesa Sugar / Kommission

  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

  • EuG, 27.04.2010 - T-103/10

    Parlament / U

  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 20.12.2001 - T-213/01

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

  • EuG, 14.08.1998 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

  • EuG, 20.12.2001 - T-214/01

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / Kommission

  • EuGöD, 15.02.2011 - F-104/10

    de Pretis Cagnodo und Trampuz de Pretis Cagnodo / Kommission

  • EuG, 03.02.2004 - T-422/03

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

  • EuG, 16.09.2003 - T-272/03

    Fernández Gómez / Kommission

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission

  • EuG, 11.03.2013 - T-4/13

    Communicaid Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung

  • EuG, 07.12.2001 - T-192/01

    Lior / Kommission

  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuG, 06.12.2002 - T-275/02

    D / EIB

  • EuG, 09.08.1999 - T-38/99

    Sociedade Agrícola dos Arinhos / Kommission

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2002 - T-163/02

    Montan Gesellschaft Voss u.a. / Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-373/00

    Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank. - Verfahren des

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