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   EuGH, 18.10.2007 - C-299/05   

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https://dejure.org/2007,4237
EuGH, 18.10.2007 - C-299/05 (https://dejure.org/2007,4237)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2007 - C-299/05 (https://dejure.org/2007,4237)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - C-299/05 (https://dejure.org/2007,4237)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a - Anhang IIA - Verordnung (EG) Nr. 647/2005 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a - Anhang IIA - Verordnung (EG) Nr. 647/2005 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a - Anhang IIA - Verordnung (EG) Nr. 647/2005 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen

  • EU-Kommission

    Kommission / Parlament und Rat

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Lebensbedingungen eines Pflegebedürftigen als "Leistung bei Krankheit"; Abgrenzung einer "Familienleistung" von einer "Sonderleistung" im Sinne gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Ausschließlicher Zweck ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2a; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 10a; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang IIA; ; Verordnung (EG) Nr. 647/2005

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a - Anhang IIA - Verordnung (EG) Nr. 647/2005 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen; Freizügigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a - Anhang IIA - Verordnung (EG) Nr. 647/2005 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Europäische Parlament und den Rat, eingereicht am 26. Juli 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Der Standpunkt, den der Gerichtshof im Urteil vom 5. März 1998, Molenaar (C-160/96, Slg. 1998, I-843), und in den Urteilen Jauch sowie Leclere und Deaconescu eingenommen habe, ändere an dieser Einordnung nichts, da sich die Merkmale und die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, um die es in diesen Rechtssachen gegangen sei, wesentlich von denen der streitigen Leistungen unterschieden.

    Eine Leistung ist hingegen dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14, vom 20. Juni 1991, Newton, C-356/89, Slg. 1991, I-3017, vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, Molenaar, Randnr. 20, und Jauch, Randnr. 25).

    Dieser Rechtsprechung folgend und unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Leistungen der deutschen Pflegeversicherung hat der Gerichtshof im Urteil Molenaar entschieden, dass diese Leistungen als "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (Randnr. 25) und als u. a. in Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung genannte "Geldleistungen" der Krankenversicherung (Randnr. 36) zu betrachten sind (vgl. auch Urteil Jauch, Randnr. 25).

    Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen Pflegebedürftiger zu verbessern, bezwecken im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung und sind damit als "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten (Urteile Molenaar, Randnrn.

    Die schwedische Behindertenbeihilfe, die diese Merkmale und diesen Zweck aufweist, ist folglich als Leistung bei Krankheit einzuordnen, wie der Gerichtshof in den Urteilen Molenaar, Jauch oder Hosse entschieden hat, auch wenn sich das in dem schwedischen Gesetz vorgesehene System von dem unterscheidet, das für die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Beihilfen galt.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-286/03

    DEM FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES GRENZGÄNGERS, DER MIT DIESEM ZUSAMMENLEBT, DARF EIN

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Denn Familienleistungen werden von Abs. 1 dieses Artikels erfasst, Sonderleistungen hingegen von dessen Abs. 2a, wobei diese Unterscheidung ermöglichen soll, den jeweiligen Regelungsbereich dieser beiden Leistungskategorien festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnrn.

    24 und 25, Jauch, Randnr. 28, und Hosse, Randnr. 38).

  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Das Vereinigte Königreich erinnert daran, dass der Gerichtshof bereits mit den Urteilen vom 4. November 1997, Snares (C-20/96, Slg. 1997, I-6057), und vom 11. Juni 1998, Partridge (C-297/96, Slg. 1998, I-3467), entschieden habe, dass es sich bei der DLA und der AA um Beihilfen handele, die unter Art. 4 Abs. 2a Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.

    Auch der Umstand, dass der Gerichtshof in den Urteilen Snares und Partridge festgestellt hat, dass die DLA und die AA im damaligen rechtlichen Kontext Beihilfen waren, die unter Art. 4 Abs. 2a Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 fielen, hat keine Auswirkungen auf die Einordnung dieser Beihilfen durch den Gerichtshof im rechtlichen Kontext nach Erlass des Urteils Jauch.

  • EuGH, 20.06.1991 - C-356/89

    Newton / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Eine Leistung ist hingegen dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14, vom 20. Juni 1991, Newton, C-356/89, Slg. 1991, I-3017, vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, Molenaar, Randnr. 20, und Jauch, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Eine Leistung ist hingegen dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14, vom 20. Juni 1991, Newton, C-356/89, Slg. 1991, I-3017, vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, Molenaar, Randnr. 20, und Jauch, Randnr. 25).
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Eine Leistung ist hingegen dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14, vom 20. Juni 1991, Newton, C-356/89, Slg. 1991, I-3017, vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, Molenaar, Randnr. 20, und Jauch, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-160/02

    Skalka

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Diese Betrachtungsweise werde durch das Urteil vom 29. April 2004, Skalka (C-160/02, Slg. 2004, I-5613, Randnr. 25), gestützt, wonach eine Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 durch ihren Zweck definiert werde.
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Der Gerichtshof kann von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, sowie vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C-434/02, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Der Gerichtshof kann von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, sowie vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C-434/02, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-333/00

    Maaheimo

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
    Der Gerichtshof habe jedenfalls entschieden, dass eine Leistung, die die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern solle, in die Kategorie der Familienleistungen im Sinne des Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 falle und sich auf das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung genannte Risiko beziehe (Urteile vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, Slg. 2001, I-2261, und vom 7. November 2002, Maaheimo, C-333/00, Slg. 2002, I-10087).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

  • EuGH, 24.05.2005 - C-244/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN

  • EuGH, 31.05.2001 - C-43/99

    Leclere und Deaconescu

  • EuGH, 11.06.1998 - C-297/96

    Partridge

  • EuGH, 06.07.2006 - C-154/05

    Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer -

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

  • EuGH, 08.03.2001 - C-215/99

    Jauch

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Einstufung der Pflegekomponente der DLA als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, die sich aus dem Urteil Kommission/Parlament und Rat(16) ergibt, nicht zweifelhaft ist, weil sie ein Risiko langfristig und dauerhaft abdecken soll.

    Im Urteil Kommission/Parlament und Rat(23) hat der Gerichtshof die Pflegekomponente der DLA im Wesentlichen deshalb als Leistung bei Krankheit eingestuft, weil sie bezweckt, dem behinderten Menschen so weit wie möglich zu helfen, bei Verrichtungen des täglichen Lebens seine Behinderung zu überwinden.

    Der Vertreter von Frau Tolley macht zudem geltend, in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Parlament und Rat(25) ergangen sei, sei es um die Trennlinie zwischen den Leistungen der sozialen Sicherheit und beitragsunabhängigen Sonderleistungen gegangen.

    Im Urteil Kommission/Parlament und Rat(27) hat der Gerichtshof die Relevanz dieses Kriteriums verneint, da die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, die von einer von ihm als Leistung bei Krankheit eingestuften Behindertenbeihilfe abgedeckt wurde, den Zweck der Leistung nicht abändern konnte.

    Zweitens: Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Kommission/Parlament und Rat(30) den Unterschied zwischen Leistungen bei Krankheit und Leistungen bei Invalidität nicht ausdrücklich untersucht, hat dies aber im Urteil Molenaar(31) getan.

    8 Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 68).

    16 Urteil vom 18. Oktober 2007 (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 68).

    23 Urteil vom 18. Oktober 2007 (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 66 bis 68).

    25 Urteil vom 18. Oktober 2007 (C-299/05, EU:C:2007:608).

    27 Urteil vom 18. Oktober 2007 (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 63).

    30 Urteil vom 18. Oktober 2007 (C-299/05, EU:C:2007:608).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 61), und vom 30. Juni 2011, da Silva Martins (C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 43 bis 48).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

  • EuGH, 05.05.2011 - C-537/09

    Bartlett u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Das als Rechtsmittelgericht mit den drei Rechtsstreitigkeiten befasste Upper Tribunal ist der Ansicht, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, Slg. 2007, I-8695), die Pflegekomponente der DLA als Leistung bei Krankheit im Sinne der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei, deren Gewährung daher nicht von diesen Voraussetzungen abhängig sein könne.

    Das Upper Tribunal betont, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Parlament und Rat jedenfalls nur in Bezug auf die geänderte Verordnung Nr. 1408/71 entschieden habe, die ab dem 5. Mai 2005 gelte, und dass dieses Urteil daher einer Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vorgreifen könne.

    e) Spielt für die Beantwortung einer der vorstehenden Fragen die im Urteil Kommission/Parlament und Rat in Nr. 2 des Tenors angeordnete zeitliche Aufrechterhaltung eine Rolle?.

    Weiter ist, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, unbestritten, dass die Mobilitätskomponente der DLA beitragsunabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 74) und dass sie eine Geldleistung darstellt.

    Zur Frage, ob die Mobilitätskomponente der DLA Sondercharakter hat, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass bei der DLA von einer Sozialhilfekomponente ausgegangen werden kann und dass die Mobilitätskomponente der DLA als beitragsunabhängige Sonderleistung angesehen werden "könnte", die als nicht exportierbare Leistung rechtmäßig in die Liste des Anhangs IIa der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen werden könnte (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof, nachdem er die Nennung der DLA in der Liste dieses Anhangs für nichtig erklärt hat, entschieden, die Wirkungen dieser Nennung beschränkt auf den Mobilitätsteil der DLA vorläufig aufrechtzuerhalten, damit innerhalb einer angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen für dessen Aufnahme in den genannten Anhang getroffen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 75).

    Zur Frage, ob - wie Herr Gonzalez Ramos vorträgt - eine solche Leistung nicht mehr als in Anhang IIa der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt anzusehen sei, da das Vereinigte Königreich innerhalb der angemessenen Frist, die ihm vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Parlament und Rat gesetzt worden sei, die dazu erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen habe, genügt die Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat jedenfalls die in Rede stehenden Maßnahmen ergriffen hat.

  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht die Unzulässigkeit der ersten Vorlagefrage geltend und bringt zur Begründung zum einen vor, dass sie vor dem vorlegenden Gericht nicht erörtert worden sei, und zum anderen, dass sie mit einer in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), geführt habe, aufgeworfenen Frage identisch sei.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung dann eine Leistung der sozialen Sicherheit ist, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen Pflegebedürftiger zu verbessern, im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezwecken und damit als "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten sind (Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23 bis 25, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus wird nicht in Abrede gestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung dieselben Merkmale aufweist und denselben Zweck verfolgt wie die DLA, die zur Zeit des Sachverhalts der Rechtssache galt, in der das Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), erging.

    Der Umstand, dass für die Gewährung der Pflegekomponente der DLA die Mobilitätseinschränkung einen erheblichen Zeitraum umfassen muss, ist nämlich nicht geeignet, den Zweck dieser Beihilfe zu ändern, der darin besteht, das Leben Pflegebedürftiger zu verbessern (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 63).

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in

    Auch wenn man davon ausgeht, dass die Aufnahme einer Sozialleistung in den Anhang IIa EWGV 1408/71 nach neuerer Rechtsprechung des EuGH eine (weitergehende) Überprüfung nicht ausschließt, ob nicht eine Leistung der sozialen Sicherheit iS des Art. 4 Abs. 1 EWGV vorliegt und damit die Koordinierungsvorschriften uneingeschränkt zur Anwendung kommen (Urteil des EuGH vom 8.3.2001 in der Rechtssache C-215/99, Jauch, Slg 2001, I-1901, RdNr 21 f; Urteil vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-160/02, Skala, Slg 2004 I-5613, RdNr 19; vgl zur Nichtigerklärung durch den EuGH dessen Urteil vom 18.10.2007 in der Rechtssache C-299/05, Kommission/Parlament, Slg 2007, I-8695; Beschorner ZESAR 2009, 320 ff, 322; Windisch-Graetz in ZESAR 2004, 386, 387; Greiser in JurisPK-SGB XII, 1. Aufl 2010, Vorbemerkung SGB XII, RdNr 67; Mangold/Pattar in VSSR 2008, 243, 253; s zur alten Rechtsprechung Urteil des EuGH vom 4.11.1997 in der Rechtssache C-20/96, Snares, Slg 1997, I-6057, RdNr 30 ff), ergibt sich kein anderes Ergebnis.
  • EuGH, 14.10.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Insoweit wirft sie dem Gericht insbesondere vor, weder die Auswirkungen des Urteils vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), das Änderungen von Verordnungen betreffe, geprüft noch die Gründe angegeben zu haben, weswegen die sich aus diesem Urteil ergebenden Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, obwohl sich daraus ergebe, dass die Änderung eines Rechtsakts, sogar eines bestandskräftigen, eine neue Klagefrist sowohl in Bezug auf die geänderte Bestimmung als auch auf sämtliche Regelungen dieses Akts in Gang setze.

    Das Vorbringen zu der sich aus dem Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), ergebenden Rechtsprechung hält der SRB für unzulässig, da es keine gegen das angefochtene Urteil gerichteten spezifischen Argumente enthalte.

    Vielmehr geht aus dem Rechtsmittel klar hervor, dass sie dem Gericht vorwirft, zum einen bei der Qualifizierung des zweiten streitigen Beschlusses als bloße Bestätigung des ersten streitigen Beschlusses und damit bei der Beurteilung der verspäteten Erhebung der Klage einen Rechtsfehler begangen zu haben und zum anderen ihr Vorbringen zum Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), nicht berücksichtigt zu haben.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Bestimmung eines Rechtsakts geändert wird, die Klagemöglichkeit nicht nur gegen diese Bestimmung allein wieder eröffnet wird, sondern gegen alle Bestimmungen, die, auch wenn sie nicht geändert worden sind, mit ihr eine Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 29 und 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU

    21 Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 28 bis 30).

    41 Urteil vom 18. Oktober 2007 (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 30).

    42 Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 15 und 29).

    49 Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-206/10

    Kommission / Deutschland

    Das Verfahren wurde in der Folge bis zum Erlass der Urteile in der Rechtssache Hosse und in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (Urteil vom 18. Oktober 2007, C-299/05, Slg. 2007, I-8695) ausgesetzt.
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

    Desgleichen hat der EuGH in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit anderer nationaler Systeme entschieden, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, als "Leistungen bei Krankheit" iS von Art. 4 Abs. 1 Buchst a der VO (EWG) Nr. 1408/71 zu betrachten sind (vgl EuGH Urteil vom 8.3.2001 - C-215/99 - Slg 2001 I-1901 RdNr 28 = SozR 3-6050 Art. 10a Nr. 1 S 7 Ë?JauchË?; EuGH Urteil vom 21.2.2006 - C-286/03 - Slg 2006 I-1771 RdNr 38 Ë?HosseË?; EuGH Urteil vom 18.10.2007 - C-299/05, Slg 2007, I-8695 RdNr 61 Ë? Kommission/Parlament und Rat Ë?) .
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

    Nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidend ist vielmehr eine Leistungsgewährung ohne (individuelle) Prüfung der persönlichen Bedürfnisse ("besoins personnels"; "personal needs") oder des "persönlichen Bedarfs" (so zB die Übersetzung in EuGH vom 18.10.2007 - C-299/05 - EU:C:2007:608, Slg 2007, I-8695 RdNr 56) .
  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - 12 B 108/19

    In Spanien lebender deutscher Rentenbezieher erhält vorläufig Blindengeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-333/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet kann Deutschland

  • EuGH, 05.02.2020 - C-631/19

    Dickmanns / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

  • EuG, 07.03.2019 - T-837/16

    Schweden / Kommission - REACH - Beschluss der Kommission über die Zulassung der

  • EuG, 28.02.2024 - T-442/22

    PU/ EUStA

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

  • EuG, 10.06.2009 - T-257/04

    Polen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

  • EuG, 30.05.2013 - T-454/10

    Anicav / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilfe im

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • LSG Bayern, 04.05.2009 - L 16 AS 130/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

  • EuGH, 20.05.2021 - C-63/20

    Dickmanns / EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.03.2013 - L 6 AS 29/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • VG Darmstadt, 12.03.2013 - 5 K 409/11

    Unterhaltsvorschussrechts

  • EuG, 17.12.2015 - T-295/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 28.06.2018 - T-452/17

    TL/ EDSB

  • EuG, 04.07.2017 - T-234/15

    Systema Teknolotzis / Kommission - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung,

  • SG Berlin, 29.02.2008 - S 37 AS 1403/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss für erwerbsfähige

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