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   EuGH, 18.10.2007 - C-441/06   

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https://dejure.org/2007,14636
EuGH, 18.10.2007 - C-441/06 (https://dejure.org/2007,14636)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2007 - C-441/06 (https://dejure.org/2007,14636)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - C-441/06 (https://dejure.org/2007,14636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht zur Zusammenarbeit

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht zur Zusammenarbeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Judicialis

    2005/709/EG Art. 2; ; 2005/709/EG Art. 3; ; EG Art. 249 Abs. 4; ; EG Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen: Rückforderungspflicht - Pflicht zur Zusammenarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht zur Zusammenarbeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 25. Oktober 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsverfahren - Nicht fristgerechte Durchführung der Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat - Verletzung der Artikel 2 und 3 der genannten Entscheidung sowie der ...

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat loyal zusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnrn.

    Tatsächlich waren sie am ehesten in der Lage, nicht nur die geeigneten Modalitäten der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfen, sondern auch die genauen Rückzahlungsbeträge zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnrn.

    18 und 23, und Kommission/Belgien, Randnrn.

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat loyal zusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnrn.

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat loyal zusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnrn.

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    Zudem ist auch die Befürchtung, es könne im Rahmen der Durchführung einer Entscheidung auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen zu internen Schwierigkeiten kommen, keine Rechtfertigung dafür, dass ein Mitgliedstaat seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, C-52/95, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich, C-265/95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, und vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Der verfügende Teil einer Entscheidung auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen kann nämlich nicht von ihrer Begründung getrennt werden, so dass sie, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 10 EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 63).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Zudem ist auch die Befürchtung, es könne im Rahmen der Durchführung einer Entscheidung auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen zu internen Schwierigkeiten kommen, keine Rechtfertigung dafür, dass ein Mitgliedstaat seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, C-52/95, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich, C-265/95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, und vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 39).
  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Was schließlich das Vorbringen der Französischen Republik angeht, dass es unmöglich sei, die Höhe der zurückzufordernden Beihilfe sicher zu bestimmen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Fällen, die die Rückforderung von Beihilfen von einer großen Zahl von Unternehmen in Verbindung mit zahlreichen individuellen Berechnungsfaktoren betrafen, entschieden hat, dass solche Schwierigkeiten bei der Durchführung der betreffenden Entscheidungen keine absolute Unmöglichkeit im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung bewirken (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, C-280/95, Slg. 1998, I-259, Randnrn.
  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 39).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    87 Mit Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887), hat der Gerichtshof der Klage der Kommission stattgegeben.".

    Die Kommission macht in ihren Ausführungen zu den beiden Teilen des fünften Rechtsmittelgrundes geltend, dass das Gericht in seiner Würdigung betreffend den Grundsatz der Rechtssicherheit nur die Konsequenzen aus einer Reihe von Anhaltspunkten gezogen habe, die im Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887), enthalten seien.

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Mit Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887), hat der Gerichtshof der Klage der Kommission stattgegeben.

    Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters den Parteien schriftliche Fragen zu den Auswirkungen des Urteils Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 87 angeführt, auf die vorliegenden verbundenen Rechtssachen sowie zu den Konsequenzen, die die Parteien aus diesem Urteil gezogen haben, gestellt und beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

    Der Gerichtshof hat daher das Vorbringen zurückgewiesen, wonach die im 59. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung aufgeführten Beträge nur Hinweischarakter hätten und nicht rechtlich bindend seien (Urteil Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 31, 33 und 35).

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg die Beurteilung der Kommission nicht beanstandet, wonach sich aus dem Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), ergibt, dass ein Beschluss der Kommission nicht zwangsläufig den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe anzugeben hat, wenn er Angaben enthält, die es dem Mitgliedstaat ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen.
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen; es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29).
  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

    Mit Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887), hat der Gerichtshof der Klage der Kommission stattgegeben.

    Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters den Parteien schriftliche Fragen zu den Auswirkungen des Urteils Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 87 angeführt, auf die vorliegenden verbundenen Rechtssachen sowie zu den Konsequenzen, die die Parteien aus diesem Urteil gezogen haben, gestellt und beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

    Der Gerichtshof hat daher das Vorbringen zurückgewiesen, wonach die im 59. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung aufgeführten Beträge nur Hinweischarakter hätten und nicht rechtlich bindend seien (Urteil Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 31, 33 und 35).

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Keine Bestimmung des Unionsrechts verlangt nämlich von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 39, vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29, und vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C-419/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Es ist darauf hinzuweisen, dass dies in Einklang mit der Rechtsprechung steht, nach der keine Bestimmung des Unionsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen, und nach der es insoweit genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, EU:C:2005:287, Rn. 39, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 29).
  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

    En outre, aucune disposition du droit de l'Union n'exige que la Commission, lorsqu'elle ordonne la récupération d'une aide illégale déclarée incompatible avec le marché intérieur, fixe le montant exact de l'aide à restituer (voir arrêts du 18 octobre 2007, Commission/France, C-441/06, EU:C:2007:616, point 29 et jurisprudence citée, et du 20 mars 2013, Rousse Industry/Commission, T-489/11, non publié, EU:T:2013:144, point 77 et jurisprudence citée).

    Ainsi, il suffit que la décision de la Commission comporte des indications permettant à son destinataire de déterminer lui-même, sans difficultés excessives, ce montant (voir arrêt du 18 octobre 2007, Commission/France, C-441/06, EU:C:2007:616, point 29 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Was speziell die Rüge betrifft, dass sich in der Klageschrift keine detaillierten Angaben zur Aufschlüsselung der nicht wiedereingezogenen Beihilfebeträge fänden, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Durchführung von Entscheidungen über Beihilferegelungen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats obliegt, im Stadium der Rückforderung der Beihilfen die individuelle Situation jedes betroffenen Unternehmens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, 64 und 121, und Kommission/Italien, C-613/11, EU:C:2013:192, Rn. 40), da diese Behörden am ehesten in der Lage sind, die genauen Rückzahlungsbeträge zu bestimmen (Urteil Kommission/Frankreich, C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 39).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-527/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

  • EuG, 07.09.2022 - T-642/19

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 27.10.2023 - T-718/22

    Eutelsat Madeira/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

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