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   EuGH, 18.10.2011 - C-128/09 bis C-131/09, C-134/09, C-135/09, C-128/09, C-129/09, C-130/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,217
EuGH, 18.10.2011 - C-128/09 bis C-131/09, C-134/09, C-135/09, C-128/09, C-129/09, C-130/09 (https://dejure.org/2011,217)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2011 - C-128/09 bis C-131/09, C-134/09, C-135/09, C-128/09, C-129/09, C-130/09 (https://dejure.org/2011,217)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - C-128/09 bis C-131/09, C-134/09, C-135/09, C-128/09, C-129/09, C-130/09 (https://dejure.org/2011,217)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Geltungsbereich - Begriff des 'besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakts' - Aarhus-Übereinkommen - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Umfang des Rechts auf Überprüfung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Boxus und Roua

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Geltungsbereich - Begriff "besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt" - Aarhus-Übereinkommen - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Umfang des Rechts auf Überprüfung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Boxus und Roua

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Geltungsbereich - Begriff des "besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakts" - Aarhus-Übereinkommen - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Umfang des Rechts auf Überprüfung eines ...

  • EU-Kommission

    Boxus und Roua

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Geltungsbereich - Begriff des ‚besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakts‘ - Aarhus-Übereinkommen - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Umfang des Rechts auf Überprüfung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Geltungsbereich - Begriff des 'besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakts' - Aarhus-Übereinkommen - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Umfang des Rechts auf Überprüfung eines ...

  • rechtsportal.de

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Geltungsbereich - Begriff des 'besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakts' - Aarhus-Übereinkommen - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Umfang des Rechts auf Überprüfung eines ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 - Antoine Boxus, Willy Roua/Région wallonne

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien) - Auslegung der Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1506
  • DÖV 2011, 978
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie 85/337 für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51).

    Der Gesetzgebungsakt muss damit erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteil Linster, Randnr. 56).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder vorsieht, dass der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts aufgrund des Erlasses anderer Akte erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, sowie Linster, Randnr. 57).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteil Linster, Randnr. 52).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Beurteilung anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, sowie Linster, Randnr. 53).

    Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger mindestens vorzulegen hat, eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. Urteil Linster, Randnr. 55).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteil vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteil WWF u. a., Randnr. 58).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteil WWF u. a., Randnr. 59).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder vorsieht, dass der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts aufgrund des Erlasses anderer Akte erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, sowie Linster, Randnr. 57).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Beurteilung anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, sowie Linster, Randnr. 53).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-135/09

    'A.R.A.Ch., L''Hoir und Dartois'

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    In den verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09.

    Association des riverains et habitants des communes proches de l'aéroport BSCA (Brussels South Charleroi Airport) (ARACh) (C-134/09 und C-135/09),.

    Nadine Dartois (C-135/09).

    Société wallonne des aéroports (SOWAER) (C-135/09).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2009 sind die Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 19.05.2009 - C-134/09

    A.R.A.Ch. und Page

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    In den verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09.

    Association des riverains et habitants des communes proches de l'aéroport BSCA (Brussels South Charleroi Airport) (ARACh) (C-134/09 und C-135/09),.

    Bernard Page (C-134/09),.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2009 sind die Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 19.05.2009 - C-131/09

    Daras

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    In den verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09.

    Philippe Daras (C-131/09),.

    Infrabel SA (C-130/09 und C-131/09),.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2009 sind die Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 19.05.2009 - C-130/09

    Fastrez und Fastrez

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    Henriette Fastrez (C-130/09),.

    Infrabel SA (C-130/09 und C-131/09),.

  • EuGH, 19.05.2009 - C-129/09

    Durlet u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    Guido Durlet u. a. (C-129/09),.

    Société régionale wallonne du transport (SRWT) (C-128/09 und C-129/09),.

  • EuGH, 02.04.2009 - C-260/07

    EIN TANKSTELLENVERTRAG MIT EINER LAUFZEIT VON MEHR ALS FÜNF JAHREN FÄLLT NICHT

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es den innerstaatlichen Gerichten jedoch auf jeden Fall unbenommen, den Gerichtshof anzurufen, wenn sie es für angebracht halten (vgl. insbesondere Urteil Cilfit u. a., Randnr. 15), ohne dass der Umstand, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sind oder dass davon ausgegangen werden kann, dass sie keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel lassen, dazu führen würde, dass der Gerichtshof für ihre Beantwortung unzuständig wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios, C-260/07, Slg. 2009, I-2437, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift ausschließlich die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache oder die Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-128/09
    In Anbetracht der Besonderheiten der Verfahren zur Genehmigung eines Plans in mehreren Stufen steht die Richtlinie 85/337 der Genehmigung eines Projekts durch zwei Maßnahmen des nationalen Rechts nicht entgegen; diese werden zusammen als eine Genehmigung im Sinne ihres Art. 1 Abs. 2 angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 102).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

    Der Staatsrat war sich zuvor selbst nicht über die Vereinbarkeit des Dekrets mit dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von Aarhus im Klaren und hatte dazu dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die Gegenstand des Urteils vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711), waren.

    Nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 gilt diese Richtlinie für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, und Boxus u. a., Randnr. 36).

    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 37).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, und Boxus u. a., Randnr. 38).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, und Boxus u. a., Randnr. 39).

    Der Gesetzgebungsakt muss daher erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, und Boxus u. a., Randnr. 39).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 40).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach ihrem Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, und Boxus u. a., Randnr. 41).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, und Boxus u. a., Randnr. 42).

    Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Linster, Randnr. 55, und Boxus u. a., Randnr. 43).

    Daher kann der Gesetzgeber beim Erlass der abschließenden Maßnahme zur Genehmigung eines Projekts Angaben verwenden, die im Rahmen eines vorherigen Verwaltungsverfahrens gesammelt worden sind (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 44).

    Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 46).

    Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 47).

    Dieses im Urteil Boxus u. a. zu Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 gefundene Ergebnis lässt sich auf Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus übertragen.

    Aus Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den Art. 6 und 9 des Übereinkommens von Aarhus sowie aus Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 ergibt sich, dass weder dieses Übereinkommen noch diese Richtlinie auf Projekte Anwendung finden, die durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, der die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 50).

    In Bezug auf andere Projekte, d. h. diejenigen, die entweder durch eine Maßnahme ohne Gesetzescharakter oder durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337, dass die Staaten die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens vorsehen müssen, mit dem die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die vom Geltungsbereich des Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus oder der Richtlinie 85/337 erfasst werden, vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle angefochten werden kann (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 51).

    Insbesondere ist es, soweit die erwähnten Bestimmungen eingehalten worden sind, ihre Sache, festzulegen, welches Gericht oder welche auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen zuständig ist und nach welchen Verfahrensregeln zu entscheiden ist (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 52).

    9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 würden jedoch jegliche praktische Wirksamkeit verlieren, wenn der bloße Umstand, dass ein Projekt durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt wurde, der nicht die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, dazu führen würde, dass Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen, mit denen die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des Projekts angefochten werden könnte, ausgeschlossen wären (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 53).

    Die Erfordernisse nach Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 setzen in diesem Zusammenhang voraus, dass dann, wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich von Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus oder den der Richtlinie 85/337 fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten und in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, von einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle nach den nationalen Verfahrensvorschriften geprüft werden können muss (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 54).

    Falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, obliegt es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, die in der vorhergehenden Randnummer beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 55).

    Das vorlegende Gericht hat es dann unangewandt zu lassen (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 56).

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie 85/337 für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 36, und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, Randnr. 30).

    Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 37, und Solvay u. a., Randnr. 31).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, Boxus u. a., Randnr. 38, und Solvay u. a., Randnr. 32).

    Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Der Gesetzgebungsakt muss damit erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, Boxus u. a., Randnr. 39, und Solvay u. a., Randnr. 33).

    Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, Boxus u. a., Randnr. 40, und Solvay u. a., Randnr. 34).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, Boxus u. a., Randnr. 41, und Solvay u. a., Randnr. 35).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, Boxus u. a., Randnr. 42, und Solvay u. a., Randnr. 36).

    Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 43, und Solvay u. a., Randnr. 37).

    Ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, die in Randnr. 79 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, kann jedoch nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 betrachtet werden und genügt somit nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 45, und Solvay u. a., Randnr. 39).

    Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 85 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 46, und Solvay u. a., Randnr. 40).

    Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen (vgl. Urteile Boxus u. a., Randnr. 47, und Solvay u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Nach Art. 5 Abs. 3 der UVP-Richtlinie umfassen die vom Projektträger vorzulegenden Angaben mindestens eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zu seinem Standort, seiner Ausgestaltung und seiner Größe, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Projekts vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird, eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen sowie eine nicht technische Zusammenfassung der vorgenannten Angaben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 43, sowie vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 37).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wobei sowohl der Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die Vorarbeiten und die parlamentarischen Debatten zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 47, sowie vom 16. Februar 2012, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 41).

  • BGH, 19.03.2014 - I ZR 185/12

    Geld-Zurück-Garantie III - Wettbewerbsverstoß: Werbung mit tatsächlich bereits

    Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.; Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711 = NVwZ 2011, 1506 Rn. 31 - Boxus u.a.).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 7/15

    Textilkennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von

    Im Streitfall bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 bis 16 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-128/06 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711 = NVwZ 2011, 1506 Rn. 31 - Boxus u.a.).
  • EuGH, 17.11.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zweitens müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 57, und vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 37).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen und wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 58 und 59, sowie vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 38 und 39).

    Der Gesetzgebungsakt muss dabei erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Gesetzgebungsakt nicht die zur Prüfung der Auswirkungen der Genehmigung des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 62, und vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 40).

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ist nämlich zu entnehmen, dass ihr wesentliches Ziel darin besteht, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, "vor Erteilung der Genehmigung" einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei umfassen die Angaben, die der Projektträger mindestens vorzulegen hat, eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 43).

    Es ist zwar Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 47), doch genügt eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 diesen Anforderungen wohl nicht.

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 181/14

    Energieeffizienzklasse - Wettbewerbsverstoß: Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung

    Da keine vernünftigen Zweifel an der vorstehend unter II 4 vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711 = NVwZ 2011, 1506 Rn. 31 - Boxus).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

    Anders allerdings die Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 50), und vom 16. Februar 2012, Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 43).

    23 Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a. (C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 57), vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 37), sowie vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 26).

    24 Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a. (C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 58), vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 38 und 39), sowie vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 27).

    26 Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 41), sowie vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 29).

    27 Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 43), sowie vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 30).

    28 Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 48).

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Die Auslegung des Unionsrechts ist aus Sicht des Senats derart offenkundig, dass es einer Vorlage nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, Rz 21, und vom 18. Oktober 2011 C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09 "Boxus und Roua", Slg. 2011, I-9711, Rz 31).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    So nimmt z. B. in einem anderen Kontext, nämlich dem der Regeln über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (ABl. L 175, S. 40) Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, von der Pflicht zur Prüfung aus, sofern die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711, Randnr. 36).
  • VG Aachen, 02.09.2016 - 6 L 38/16

    Immissionschutzrecht; Windenergie; Wald; Verbandsklage; Antragsbefugnis; UVP;

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 159/16

    Wettbewerbsverstoß: Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 36.11

    Großkraftwerk, steinkohlebefeuertes; Änderungsvorhaben; Genehmigung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BFH, 19.12.2012 - I R 73/11

    Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-404/12

    Rat / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 10a - Umfang des Rechts zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-560/13

    Wagner-Raith - Nicht unterbreitete Vorfrage - Freier Kapitalverkehr - Art. 73c

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14

    Pujante Rivera - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-515/11

    Deutsche Umwelthilfe - Zugang zu bei Behörden vorhandenen Umweltinformationen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-85/12

    Generalanwalt Pedro Cruz Villalón meint, dass die Richtlinie über die Sanierung

  • EuGH, 27.02.2014 - C-181/13

    Acanfora

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