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   EuGH, 18.10.2012 - C-234/11   

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https://dejure.org/2012,31156
EuGH, 18.10.2012 - C-234/11 (https://dejure.org/2012,31156)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-234/11 (https://dejure.org/2012,31156)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-234/11 (https://dejure.org/2012,31156)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug Sacheinlage Zerstörung von Immobilien Neubauten - Berichtigung

  • Europäischer Gerichtshof

    TETS Haskovo

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Sacheinlage - Zerstörung von Immobilien - Neubauten - Berichtigung

  • EU-Kommission

    TETS Haskovo

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug − Sacheinlage − Zerstörung von Immobilien − Neubauten - Berichtigung“

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Mehrwertsteuerpflicht bei Abriss und Neubau von zur Energieerzeugung bestimmten Bauten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei Abriss und Neubau von zur Energieerzeugung bestimmten Bauten; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerberichtigung bei Zerstörung von Vermögensgütern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abriss von Gebäuden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerberichtigung bei Zerstörung von Vermögensgütern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerberichtigung bei Zerstörung von Vermögensgütern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 16. Mai 2011 - TETS Haskovo AD/Direktor na Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto", grad Varna, pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia po prihodite (Direktor der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Varna - Voraussetzungen für die Berichtigung der beim Erwerb von Vermögensgütern in Abzug gebrachten Vorsteuer - Nationale Regelung, die im Fall der Zerstörung der Vermögensgüter eine Berichtigung der in Abzug gebrachten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2555
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-234/11
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (vgl. Urteil Klub, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-234/11
    Zur Frage, ob sich nach dem Abzug eingetretene Ereignisse auf diesen auswirken können, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des Vorsteuererstabzugs bestimmt, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, die unter den Voraussetzungen der Art. 185 bis 187 der Richtlinie vorzunehmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Vorschriften verfolgt die Richtlinie somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. Urteil Centralan Property, Randnr. 57).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Zur Frage, ob sich Ereignisse, die nach dem von einem Steuerpflichtigen vorgenommenen Vorsteuerabzug eingetreten sind, auf diesen auswirken können, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des ursprünglichen Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 49).

    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30 und 31, sowie vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50).

    Was die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteile vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 26, und vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Der mit dem durch diese Richtlinie eingeführte Berichtigungsmechanismus soll, was das mit ihm verfolgte Ziel angeht, u. a. die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, und vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 31).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 184 bis 186 der Richtlinie 2006/112 die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Steuerverwaltung eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, Rn. 26).

    Zur Frage, ob sich Ereignisse, die nach dem von einem Steuerpflichtigen vorgenommenen Vorsteuerabzug eingetreten sind, auf diesen auswirken können, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des ursprünglichen Vorsteuererstabzugs bestimmt, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, die unter den Voraussetzungen der Art. 184 bis 186 vorzunehmen sind (Urteil TETS Haskovo, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil TETS Haskovo, Rn. 30 und 31).

    Was die Entstehung einer etwaigen Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteil TETS Haskovo, Rn. 32).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 19/09

    Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

    Denn die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG dient auf der Grundlage von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG dazu, "die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, das ... die auf einer früheren Stufe bewirkten Umsätze weiterhin nur insoweit zum Abzug berechtigen, als sie der Erbringung von Leistungen dienen, die dieser Steuer unterliegen", so dass die Richtlinie mit der Vorsteuerberichtigung das Ziel verfolgt, "einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Umsätze herzustellen" (vgl. zur Richtlinie EuGH-Urteile vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 57; vom 4. Oktober 2012 C-550/11, PIGI, UR 2012, 924 Rdnr. 25, und vom 18. Oktober 2012 C-234/11, TETS, UR 2012, 921 Rdnr. 31).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    Der Zusammenhang zwischen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer soll sichergestellt werden (EuGH-Urteile vom 14. September 2006 C-72/05 --Wollny--, Slg. 2006, I-8297, BStBl II 2007, 32, Rz 33; vom 18. Oktober 2012 C-234/11 --TETS Haskovo--, UR 2012, 921, HFR 2012, 1215, Rz 31).
  • EuGH, 29.11.2012 - C-257/11

    Gran Via Moinesti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und

    Der Erwerb dieser Gebäude und ihre anschließende Zerstörung im Hinblick auf die Errichtung moderner Neubauten können somit als Folge von zusammenhängenden Vorgängen angesehen werden, die ebenso die Bewirkung steuerbarer Umsätze zum Gegenstand haben wie der Erwerb neuer Gebäude und deren direkte Nutzung (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, Randnr. 34).

    Mit dieser Regelung verfolgt die Richtlinie das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Verwendung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. Urteile Centralan Property, Randnr. 57, und TETS Haskovo, Randnr. 31).

    Der in der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist somit Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung (vgl. Urteil TETS Haskovo, Randnr. 30).

    Was die Entstehung einer etwaigen Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (vgl. Urteil TETS Haskovo, Randnr. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-660/16

    Kollroß - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

    16 Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 29), und vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 23).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30 und 31), und vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 24 und 25).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32), und vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 26).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 29).

    Die Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie hat eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32).

    Diese Bestimmungen bilden die Regelung, nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen, und zwar auch, soweit es um die Berichtigung von Abzügen in Bezug auf Investitionsgüter geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

    11 Vgl. insbesondere Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:352, Nrn. 27 und 28).

    Vgl. ähnlich auch Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32 bis 37).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, Randnr. 30, und vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, Randnr. 39).

    Mit diesen Vorschriften verfolgt die Richtlinie somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Randnr. 57; TETS Haskovo, Randnr. 31, und Gran Via Moine?Ÿti, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 07.07.2022 - C-194/21

    Staatssecretaris van Financiën (Forclusion du droit à déduction) - Vorlage zur

  • EuGH, 17.07.2014 - C-438/13

    BCR Leasing - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 20 - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

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