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   EuGH, 18.10.2012 - C-385/10   

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EuGH, 18.10.2012 - C-385/10 (https://dejure.org/2012,31165)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-385/10 (https://dejure.org/2012,31165)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-385/10 (https://dejure.org/2012,31165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung - Innenverkleidungen von Kaminen und Rauchabzügen - Fehlende CE-Kennzeichnung - Ausschluss der Vermarktung

  • Europäischer Gerichtshof

    Elenca

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung - Innenverkleidungen von Kaminen und Rauchabzügen - Fehlende CE-Kennzeichnung - Ausschluss der Vermarktung

  • EU-Kommission

    Elenca

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung - Innenverkleidungen von Kaminen und Rauchabzügen - Fehlende CE-Kennzeichnung - Ausschluss der Vermarktung“

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Beschränkung des freien Warenverkehrs von Bauprodukten durch mitgliedstaatliche Regelung zur Anbringung des CE-Kennzeichens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung des freien Warenverkehrs von Bauprodukten durch mitgliedstaatliche Regelung zur Anbringung des CE-Kennzeichens; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauprodukte - Vermarkung von CE-Kennzeichnung abhängig: Regelung unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung: Verbot behindert freien Warenverkehr! (IBR 2013, 50)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. Juli 2010 - Elenca Srl/Ministero dell'Interno

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Art. 2, 4 Abs. 2, 5 und 6 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40, S. 12) - Produkte, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 202
  • EuZW 2013, 21
  • BauR 2013, 133
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-227/06

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    Zu diesem Zweck werden in dieser Richtlinie die wesentlichen Anforderungen genannt, denen die Bauprodukte genügen müssen, und die mit harmonisierten Normen und nationalen Umsetzungsnormen, mit europäischen technischen Zulassungen und mit auf Unionsebene anerkannten nationalen technischen Spezifikationen umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Belgien, C-227/06, Randnr. 31).

    Für ein Bauprodukt, das nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 fällt, bestimmt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet das Inverkehrbringen dieses Produkts gestatten dürfen, wenn es nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entspricht, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen bestimmen etwas anderes (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 33, und vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, Randnr. 40).

    Er kann die Vermarktung lediglich solchen nationalen Vorschriften unterwerfen, die im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Art. 34 AEUV und 36 AEUV aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, stehen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 34, sowie Ascafor und Asidac, Randnr. 50).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-12213, Randnr. 47).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spiegelt Art. 34 AEUV die Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch Erzeugnissen aus der Union freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 34, und Ker-Optika, Randnr. 48).

    In beiden Fällen muss die innerstaatliche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Ker-Optika, Randnr. 57, sowie Ascafor und Asidac, Randnr. 58).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-484/10

    Ascafor und Asidac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    Für ein Bauprodukt, das nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 fällt, bestimmt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet das Inverkehrbringen dieses Produkts gestatten dürfen, wenn es nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entspricht, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen bestimmen etwas anderes (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 33, und vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, Randnr. 40).

    Er kann die Vermarktung lediglich solchen nationalen Vorschriften unterwerfen, die im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Art. 34 AEUV und 36 AEUV aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, stehen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 34, sowie Ascafor und Asidac, Randnr. 50).

    In beiden Fällen muss die innerstaatliche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Ker-Optika, Randnr. 57, sowie Ascafor und Asidac, Randnr. 58).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Brandsma

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften zwar Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen gewährleisten wollen und ob es erforderlich ist, die betreffenden Produkte bei ihrer Verwendung zu überwachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1996, Brandsma, C-293/94, Slg. 1996, I-3159, Randnr. 11, und vom 10. November 2005, Kommission/Portugal, C-432/03, Slg. 2005, I-9665, Randnr. 44), doch ist eine Regelung, die die Vermarktung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Produkten im Inland automatisch völlig verbietet, wenn diese Produkte keine CE-Kennzeichnung tragen, mit dem nach dem Unionsrecht geltenden Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-12213, Randnr. 47).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-171/11

    Fra.bo - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    So stellt es für den Importeur bereits dann eine Behinderung des freien Warenverkehrs dar, wenn er davon abgehalten wird, die fraglichen Produkte in dem betreffenden Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen oder zu vertreiben (Urteil vom 12. Juli 2012, Fra.bo, C-171/11, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-432/03

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften zwar Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen gewährleisten wollen und ob es erforderlich ist, die betreffenden Produkte bei ihrer Verwendung zu überwachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1996, Brandsma, C-293/94, Slg. 1996, I-3159, Randnr. 11, und vom 10. November 2005, Kommission/Portugal, C-432/03, Slg. 2005, I-9665, Randnr. 44), doch ist eine Regelung, die die Vermarktung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Produkten im Inland automatisch völlig verbietet, wenn diese Produkte keine CE-Kennzeichnung tragen, mit dem nach dem Unionsrecht geltenden Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.
  • EuGH, 01.07.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    Demzufolge sind die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnrn.
  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-385/10
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spiegelt Art. 34 AEUV die Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch Erzeugnissen aus der Union freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 34, und Ker-Optika, Randnr. 48).
  • EuGH, 16.10.2014 - C-100/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Zu diesem Zweck werden in dieser Richtlinie die wesentlichen Anforderungen genannt, denen die Bauprodukte genügen müssen und die mit harmonisierten Normen und nationalen Umsetzungsnormen, mit europäischen technischen Zulassungen und mit auf Unionsebene anerkannten nationalen technischen Spezifikationen umgesetzt werden (Urteil Elenca, C-385/10, EU:C:2012:634, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Die Richtlinie 89/106 zielt, wie aus ihrem vierten Erwägungsgrund hervorgeht, jedoch darauf ab, Handelshemmnisse zu beseitigen, indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Bauprodukte innerhalb der Union frei vermarktet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Elenca, C-385/10, EU:C:2012:634, Rn. 15).
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10

    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit

    Sie übersieht dabei, dass die Frage, ob eine Beschränkung des freien Warenverkehrs durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt ist, sich erst dann stellt, wenn die Beschränkung nicht schon - wie im Streitfall (vgl. dazu sogleich) - gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C484/10, EuZW 2012, 264 Rn. 58 - Ascafor und Asidac; Urteil vom 18. Oktober 2012 - C385/10, EuZW 2013, 21 Rn. 26 - Elenca, jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    31 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Portugal (C-432/03, EU:C:2005:669), Kommission/Belgien (C-227/06, EU:C:2008-C:160), Ascafor und Asidac (C-484/10, EU:C:2012:113) und Elenca (C-385/10, EU:C:2012:634).

    55 - Rechtssache C-385/10, EU:C:2012:634, Rn. 28 und 29.

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 34 U 128/20

    Widerruf und Anfechtung eines Baumkaufvertrages Schadensersatz aus einem

    Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (98/C 385/10) lautete bezüglich des maßgeblichen Artikels wie folgt:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    37 - Vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 2012, Elenca (C-385/10, EU:C:2012:634, Rn. 23, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-639/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

    65 - Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 14), vom 6. Oktober 2011, Bonnarde (C-443/10, Slg. 2011, I-9327, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. Oktober 2012, Elenca (C-385/10, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-61/12

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

    65 - Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 14), vom 6. Oktober 2011, Bonnarde (C-443/10, Slg. 2011, I-9327, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. Oktober 2012, Elenca (C-385/10, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2018 - C-169/17

    Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino - Vorlage zur

    Zum anderen ist jede innerstaatliche Maßnahme, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Elenca, C-385/10, EU:C:2012:634, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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