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   EuGH, 18.10.2012 - C-502/10   

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https://dejure.org/2012,31163
EuGH, 18.10.2012 - C-502/10 (https://dejure.org/2012,31163)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-502/10 (https://dejure.org/2012,31163)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-502/10 (https://dejure.org/2012,31163)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Anwendungsbereich - Art. 3 Abs. 2 Buchst. e - Aufenthalt aufgrund einer förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Singh

    Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Anwendungsbereich - Art. 3 Abs. 2 Buchst. e - Aufenthalt aufgrund einer förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung

  • EU-Kommission

    Singh

    Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Anwendungsbereich - Art. 3 Abs. 2 Buchst. e - Aufenthalt aufgrund einer förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung“

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/109/EG Art. 3 Abs. 2 Bst. e
    Langfristig aufenthaltsberechtigt, Drittstaatsangehörige, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Daueraufenthalt, Daueraufenthaltsberechtigte, Daueraufenthaltsrichtlinie, befristete Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, befristete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristete Aufenthaltsgenehmigung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 20. Oktober 2010 - Staatssecretaris van Justitie/M. Singh

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) - Begriff ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 946
  • DÖV 2013, 34
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-502/10
    Wie aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, ist deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, Randnr. 66).

    Somit kann, wenn nicht die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährdet und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit genommen werden soll, eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts, deren förmliche Begrenzung den betreffenden Drittstaatsangehörigen aber nicht daran hindert, langfristig ansässig zu sein, nicht als förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-502/10
    Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-7591, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-502/10
    Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-7591, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 31).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-502/10
    Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-7591, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-502/10
    Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-7591, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-502/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz nämlich, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-425/10

    Szeja u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-502/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz nämlich, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 42, und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist davon auszugehen, dass sie für die Anwendung der Richtlinie einen autonomen Begriff des Unionsrechts bezeichnet, der im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 43).

    Zu der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über einen Aufenthaltstitel nach Art. 20 AEUV verfügt, dennoch gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung auf zwei unterschiedliche Fälle abzielt, nämlich zum einen auf den der Drittstaatsangehörigen, die sich ausschließlich vorübergehend aufhalten und zum anderen auf den der Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde (Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 38).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, spiegeln Gründe vorübergehender Art im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 nämlich a priori nicht den Willen des Drittstaatsangehörigen wider, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 47).

    Solche Aufenthalte haben als objektives Merkmal gemeinsam, dass sie zeitlich streng begrenzt und auf kurze Dauer angelegt sind, so dass sie es nicht ermöglichen, dass ein Drittstaatsangehöriger langfristig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 48 und 50).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervor, dass deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteile vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66, vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-624/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Nature du droit de séjour au titre

    13 Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh (C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 39).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh (C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 42 und 43).

    19 Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh (C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 47).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-469/13

    Um die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig

    So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass namentlich aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, dass deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass es, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 und dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 ergibt, die Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren ist, die belegt, dass die betreffende Person im Land verwurzelt und damit langfristig ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Singh, EU:C:2012:636, Rn. 46).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ergibt, zielt diese ferner darauf ab, die Rechtsstellung dieser Drittstaatsangehörigen derjenigen der Angehörigen der Mitgliedstaaten anzunähern, indem sie den genannten Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 B 4.15

    Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im

    Der Gerichtshof hat weiterhin geklärt, dass die Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren die Verwurzlung der betreffenden Person im Land und somit belegt, dass sie dort langfristig ansässig ist, dass aber Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen, die zwar rechtmäßig und gegebenenfalls ununterbrochen sind, aber a priori nicht den Willen dieser Personen widerspiegeln, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein, nach Art. 3 Abs. 2 RL 2003/109/EG vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind und dass die Aufzählung der Tätigkeiten, bei deren Ausübung der Aufenthalt ausschließlich auf Gründen vorübergehender Art beruht, lediglich beispielhaft ist (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-502/10 [ECLI:EU:C:2012:636] - Rn. 45 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-432/20

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée) - Vorlage

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh (C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 42).

    18 Urteil vom 18. Oktober 2012 (C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 46).

  • BVerwG, 28.05.2015 - 1 B 22.15

    Behandlung des wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei im Rahmen

    Selbst wenn man § 152a VwGO erweiternd auch auf andere vermeintliche Verfassungsverstöße erweiterte, lässt das Vorbringen des Klägers eine Verletzung der Vorlagepflicht nicht einmal im Ansatz erkennen; der Kläger setzt lediglich seine Ausdeutung des Urteils des EuGH vom 18. Oktober 2012 - C-502/10 - der des Senats gegenüber.
  • EuGH, 15.05.2019 - C-677/17

    Çoban

    Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ergibt, zielt sie ferner darauf ab, die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen derjenigen der Angehörigen der Mitgliedstaaten anzunähern, indem sie Ersteren die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt (Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    23 Dass es sich bei diesem Kriterium um das Hauptkriterium handelt, ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109; vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh (C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 46).
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