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   EuGH, 18.10.2018 - C-606/17   

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EuGH, 18.10.2018 - C-606/17 (https://dejure.org/2018,33378)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2018 - C-606/17 (https://dejure.org/2018,33378)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - C-606/17 (https://dejure.org/2018,33378)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    IBA Molecular Italy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Vergabe außerhalb eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Begriff ,entgeltliche Verträge" - Begriff ,öffentliche Einrichtung"

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Oktober 2018. IBA Molecular Italy Srl gegen Azienda ULSS n. 3 u. a. Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato. Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftraggeber finanziert Lieferung kostenloser Erzeugnisse: Entgeltlicher Vertrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    IBA Molecular Italy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Vergabe außerhalb eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Begriff "entgeltliche Verträge" - Begriff "öffentliche Einrichtung"

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Zur Definition des öffentlichen Auftrages

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 460
  • ZfBR 2019, 597
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.06.2013 - C-386/11

    Piepenbrock - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-606/17
    Das vorlegende Gericht hält nämlich weder einen Vertrag im Sinne des Urteils vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), den eine Verwaltungsstelle mit einer rechtlich von ihr verschiedenen öffentlichen Einrichtung abschließt, über die sie eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, noch einen Vertrag u. a. im Sinne des Urteils vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385), für gegeben, mit dem eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird.

    Daher fällt ein Vertrag, der einen Leistungsaustausch vorsieht, auch dann unter den Begriff "öffentlicher Auftrag", wenn sich die vorgesehene Vergütung auf den teilweisen Ersatz der Kosten beschränkt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 29, und vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 31).

    Zweitens fallen ebenso wenig in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union entgeltliche Verträge, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird, sofern solche Verträge ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung Privater geschlossen werden, kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt wird als seine Wettbewerber und die darin vereinbarte Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, EU:C:2009:357, Rn. 44 und 47, und vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 36 und 37).

    Da alle in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Kriterien kumulativ sind, fällt ein zwischen öffentlichen Einrichtungen zustande gekommener Auftrag aufgrund dieser Ausnahme nur dann nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union, wenn der Vertrag, der ihm zugrunde liegt, alle diese Kriterien erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 38).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-606/17
    Das vorlegende Gericht hält nämlich weder einen Vertrag im Sinne des Urteils vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), den eine Verwaltungsstelle mit einer rechtlich von ihr verschiedenen öffentlichen Einrichtung abschließt, über die sie eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, noch einen Vertrag u. a. im Sinne des Urteils vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385), für gegeben, mit dem eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird.

    Es handelt sich erstens um Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 für die Einstufung als "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der Richtlinie erfüllt, und einer rechtlich von dieser Einrichtung verschiedenen Person, wenn die Einrichtung über die Person eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und wenn die Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50, und vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 49).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-606/17
    Daher fällt ein Vertrag, der einen Leistungsaustausch vorsieht, auch dann unter den Begriff "öffentlicher Auftrag", wenn sich die vorgesehene Vergütung auf den teilweisen Ersatz der Kosten beschränkt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 29, und vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen zwei Arten von Aufträgen, die von öffentlichen Einrichtungen vergeben werden, nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union (Urteil vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 31).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-606/17
    Es handelt sich erstens um Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 für die Einstufung als "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne der Richtlinie erfüllt, und einer rechtlich von dieser Einrichtung verschiedenen Person, wenn die Einrichtung über die Person eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und wenn die Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50, und vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 49).
  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-606/17
    Zweitens fallen ebenso wenig in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union entgeltliche Verträge, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird, sofern solche Verträge ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung Privater geschlossen werden, kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt wird als seine Wettbewerber und die darin vereinbarte Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, EU:C:2009:357, Rn. 44 und 47, und vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 10.09.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezeichnet das Wort "entgeltlich" nach seiner gewöhnlichen rechtlichen Bedeutung einen Vertrag, mit dem sich jede Partei verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1BA Molecular Italy, C-606/17, EU:C:2018:843, Rn. 28).

    Selbst wenn diese Gegenleistung, wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht unbedingt die Zahlung eines Geldbetrags sein muss, so dass die Leistung durch andere Formen von Gegenleistungen wie den Ersatz der durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstandenen Kosten vergütet werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 29, vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 31, und vom 18. Oktober 2018, 1BA Molecular Italy, C-606/17, EU:C:2018:843, Rn. 29), führt der synallagmatische Charakter eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag zwangsläufig zur Begründung rechtlich zwingender Verpflichtungen für jede der Vertragsparteien, deren Erfüllung einklagbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, EU:C:2010:168, Rn. 60 bis 62).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2019 - Verg 43/18
    In Übereinstimmung mit der allgemeinen Wortbedeutung des entgeltlichen Vertrages setzt ein Vertrag eine rechtliche Verknüpfung wechselseitiger Leistungen voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 18.10.2018 - C-606/17, zitiert nach juris, Tz. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-796/18

    Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung - Vorabentscheidungsersuchen -

    24 Beschluss Consiglio Nazionale (Rn. 38), Urteil Remondis (Rn. 43), Urteil vom 18. Oktober 2018, 1BA Molecular Italy (C-606/17, EU:C:2018:843, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2007, Auroux u. a. (C-220/05, EU:C:2007:31, Rn. 45), und vom 18. Oktober 2018, 1BA Molecular Italy (C-606/17, EU:C:2018:843, Rn. 28).

    32 C-606/17, EU:C:2018:843.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    79 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1BA Molecular Italy (C-606/17, EU:C:2018:843, Rn. 28).
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