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   EuGH, 18.11.2010 - C-322/09 P   

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EuGH, 18.11.2010 - C-322/09 P (https://dejure.org/2010,4606)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-322/09 P (https://dejure.org/2010,4606)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-322/09 P (https://dejure.org/2010,4606)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 10, 13 und 20 - Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen - Einstufung von Maßnahmen durch die Kommission als zum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    NDSHT / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 10, 13 und 20 - Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen - Qualifizierung von Maßnahmen durch die Kommission als ...

  • EU-Kommission PDF

    NDSHT / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 10, 13 und 20 - Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen - Einstufung von Maßnahmen durch die Kommission als zum ...

  • EU-Kommission

    NDSHT / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 10, 13 und 20 - Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen - Einstufung von Maßnahmen durch die Kommission als zum ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Handlungspflichten der Kommission bei einer Beschwerde gegen die Nichtfortsetzung der Prüfung des Vorliegens einer als rechtswidrig gerügten staatlichen Beihilfe; Begriff der ,anfechtbaren Handlung'

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen; Handlungspflichten der Kommission bei einer Beschwerde gegen die Nichtfortsetzung der Prüfung des Vorliegens einer als rechtswidrig gerügten staatlichen Beihilfe; Begriff der ,anfechtbaren Handlung'; NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen; Handlungspflichten der Kommission bei einer Beschwerde gegen die Nichtfortsetzung der Prüfung des Vorliegens einer als rechtswidrig gerügten staatlichen Beihilfe; Begriff der ,anfechtbaren Handlung'; NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    NDSHT / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines Wettbewerbers - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 10, 13 und 20 - Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen - Qualifizierung von Maßnahmen durch die Kommission als ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingereicht am 12. August 2009 von der NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juni 2009 in der Rechtssache T-156/06, NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T"152/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in Schreiben vom 24. März und 28. April 2006, das Verfahren gemäß Art. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 105
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829), wirft NDSHT dem Gericht vor, die Art. 4, 10, 13 und 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 verkannt zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch die Kommission nicht die Merkmale einer Entscheidung mit verbindlichen Rechtswirkungen aufweise, die geeignet sei, ihre Interessen zu beeinträchtigen und damit eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von Art. 230 EG darstelle.

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. insbesondere Urteile Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 51).

    Es spielt auch keine Rolle, dass die Kommission sie dem betroffenen Mitgliedstaat entgegen Art. 25 der Verordnung nicht mitgeteilt hat, da ein solcher Mangel das Wesen der Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn.

    Zudem sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 230 EG grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, ausschließt (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung einer Beschwerde auf der Grundlage dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 659/1999 führt zur Einleitung der in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Vorprüfungsphase und verpflichtet die Kommission dazu, das etwaige Vorliegen einer Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unverzüglich zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 37).

    Zu gegebener Zeit hat sie folglich entweder die nächste Prüfphase gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen oder die Sache durch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung einzustellen (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Weigerung, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren zu eröffnen, stellt eine endgültige Entscheidung dar und kann nicht als eine einfache vorläufige Maßnahme angesehen werden (Urteile CIRFS u. a./Kommission, Randnr. 26, sowie in diesem Sinne Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn.

    Daher ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Weigerung, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, die von einem Beteiligten im Sinne dieses Artikels erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger auf diese Weise die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Die Möglichkeit der Anfechtung eines Schreibens der Kommission, mit dem die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens mit der Begründung abgelehnt werde, dass die beanstandete Beihilfe eine bestehende Beihilfe sei, sei nämlich vom Gerichtshof im Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, Slg. 1993, I-1125), bestätigt worden.

    Schließlich seien die Bezugnahmen auf die Urteile CIRFS u. a./Kommission sowie Athinaïki Techniki/Kommission irrelevant, weil die Kommission nach der Feststellung, dass bestehende Beihilfen vorlägen, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren nicht mehr eröffnen könne.

    Wird die Kommission jedoch mit einer Beschwerde in Bezug auf eine vorgeblich rechtswidrige Beihilfe befasst, unterwirft sie, indem sie die Maßnahme als bestehende Beihilfe einstuft, diese dem Verfahren nach Art. 88 Abs. 1 EG und verweigert somit implizit die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile CIRFS u. a./Kommission, Randnrn.

    Eine solche Weigerung, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren zu eröffnen, stellt eine endgültige Entscheidung dar und kann nicht als eine einfache vorläufige Maßnahme angesehen werden (Urteile CIRFS u. a./Kommission, Randnr. 26, sowie in diesem Sinne Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn.

    Dieser Grundsatz gilt sowohl dann, wenn die Entscheidung deshalb getroffen wurde, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält, als auch dann, wenn nach ihrer Auffassung überhaupt keine Beihilfe vorliegt (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47), sowie auch dann, wenn sie der Auffassung ist, dass es sich um eine bestehende Beihilfe handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile CIRFS u. a./Kommission, Randnr. 27, sowie ARAP u. a./Kommission, Randnr. 62).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Stellt die Kommission im Anschluss an die Prüfung einer Beschwerde fest, dass eine Untersuchung nicht den Schluss zulässt, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG vorliegt, lehnt sie es implizit ab, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47).

    Dieser Grundsatz gilt sowohl dann, wenn die Entscheidung deshalb getroffen wurde, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält, als auch dann, wenn nach ihrer Auffassung überhaupt keine Beihilfe vorliegt (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47), sowie auch dann, wenn sie der Auffassung ist, dass es sich um eine bestehende Beihilfe handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile CIRFS u. a./Kommission, Randnr. 27, sowie ARAP u. a./Kommission, Randnr. 62).

    Als Unternehmen, das mit der durch die beanstandeten Maßnahmen begünstigten Gesellschaft in Wettbewerb steht, gehört die Rechtsmittelführerin unstreitig zu den Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG (vgl. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, sowie vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 32) in Anbetracht der Definition dieses Begriffs in Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999.

  • EuG, 09.06.2009 - T-152/06

    NDSHT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (im Folgenden: NDSHT) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06, Slg. 2009, II-1517, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung über eine Beschwerde betreffend der Stockholm Visitors Board AB von der Stadt Stockholm gewährte, mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen, die in den an NDSHT gerichteten Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 2006 und 28. April 2006 enthalten gewesen sein soll (im Folgenden: streitige Handlung), abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06), wird aufgehoben.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Als Unternehmen, das mit der durch die beanstandeten Maßnahmen begünstigten Gesellschaft in Wettbewerb steht, gehört die Rechtsmittelführerin unstreitig zu den Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG (vgl. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, sowie vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 32) in Anbetracht der Definition dieses Begriffs in Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999.
  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    25 und 26, sowie vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission, C-321/99 P, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 61).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Was die Feststellung der Kommission betrifft, die gerügten Maßnahmen stellten bestehende Beihilfen dar, so unterliegt eine bestehende Beihilfe zwar der fortlaufenden Überprüfung gemäß Art. 88 Abs. 1 EG und ist als rechtmäßig anzusehen, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (vgl. Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 34, und vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 48).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Was die Feststellung der Kommission betrifft, die gerügten Maßnahmen stellten bestehende Beihilfen dar, so unterliegt eine bestehende Beihilfe zwar der fortlaufenden Überprüfung gemäß Art. 88 Abs. 1 EG und ist als rechtmäßig anzusehen, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (vgl. Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 34, und vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 48).
  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. insbesondere Urteile Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Rechtsmittels jedes erhebliche Argument vortragen darf, sofern das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändert (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 66, ebenso vom 29. November 2007, Herrero Romeu/Kommission, C-8/06 P, Slg. 2007, I-10333, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 29.11.2007 - C-8/06

    Herrero Romeu / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge -

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Durch die Bezugnahme auf "Handlungen" im Allgemeinen betreffen diese Varianten alle Handlungen der Union, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 29, vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, Slg. 2010, I-11911, Randnr. 45, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, Slg. 2011, I-9639, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Diese Beihilfen sind als rechtmäßig anzusehen, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, Slg. 2010, I-11911, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

    Danach stellen Maßnahmen, die beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens den Standpunkt der Kommission endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, grundsätzlich anfechtbare Handlungen dar, nicht jedoch Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solchen verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die streitigen Handlungen vorbereitende Handlungen darstellen, wie das Gericht in den angefochtenen Beschlüssen angenommen hat, oder, wie die Rechtsmittelführer geltend machen, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV, ist auf ihr Wesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und auf die mit ihnen verfolgte Absicht - hier die Absicht der EZB - abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42, und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).

    Im Übrigen wäre eine solche Vermutung, da sie es den betreffenden Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union überlässt, selbst zu entscheiden, ob ihre Handlungen Entscheidungscharakter haben oder nicht, und postuliert, dass die Handlungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, verbindlich sind und damit Entscheidungen darstellen, auch nicht mit der oben in Rn. 39 dargestellten Rechtsprechung vereinbar, wonach es unerheblich ist, ob eine Handlung von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union als "Entscheidung" bezeichnet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Eine solche Stellungnahme der Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten übermittelten Informationen stellt einen Beschluss dar (Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 26, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 53).

    Daher ist eine Klage eines Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Eröffnung des in dieser Bestimmung vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt wird, für zulässig zu befinden, wenn der Kläger mit der Klageerhebung die Wahrung der ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte durchsetzen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission, C-321/99 P, EU:C:2002:292, Rn. 61 und 66, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 56).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausräumen können, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30; vgl. ebenfalls in diese Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 52 bis 54).

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

    Somit ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, mit der am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68), wobei, wenn ein Beteiligter eine Beschwerde eingelegt hat, die Ablehnung der Kommission, dieser Beschwerde stattzugeben, in jedem Fall als Ablehnung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 51 bis 54).

    20 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999, der die Rechte des Beteiligten regelt, sieht vor, dass die Kommission, wenn ihr von diesem Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen gemacht wurde, entweder befindet, dass für sie keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, und den betreffenden Beteiligten hiervon unterrichtet oder dass sie in dem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung trifft (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 55).

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Daher ist eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger auf diese Weise die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen (vgl. Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 gehört ein Unternehmen, das mit dem durch eine Beihilfemaßnahme Begünstigten in Wettbewerb steht, unstreitig zu den "Beteiligten" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 59).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Zu Nichtigkeitsklagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen der Organe erhoben werden, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Nichtigkeitsklage nur dann gegeben ist, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen dieser Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteile IBM/Kommission, Randnr. 9, Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 29, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).
  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

    Für die Klärung, ob eine Maßnahme solche Rechtswirkungen hat, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, EU:C:2000:335, Rn. 27, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 46).

    Insoweit ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Form, in der eine Handlung ergeht, für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Bedeutung ist (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen verbindlicher Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren, auf der Grundlage des Wesens der betreffenden Maßnahme festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, EU:C:2000:335, Rn. 27, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 46).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Wird jedoch eine Nichtigkeitsklage von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Handlung eines Organs erhoben, ist dieser Rechtsbehelf nur dann eröffnet, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen der angegriffenen Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit wirkt es sich auf die Qualifizierung der betreffenden Handlung grundsätzlich nicht aus, ob sie bestimmten formalen Anforderungen genügt oder nicht oder ob sie als "Beschluss" bezeichnet wurde oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 47).

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

    Pour déterminer si un acte produit de tels effets, il convient de s'attacher à la substance de cet acte (arrêts du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 9 ; du 22 juin 2000, Pays-Bas/Commission, C-147/96, EU:C:2000:335, point 27, et du 18 novembre 2010, NDSHT/Commission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, point 46).

    Il y a lieu de relever que, selon la jurisprudence, la forme dans laquelle un acte est pris est, en principe, indifférente pour déterminer la recevabilité d'un recours en annulation (arrêt du 18 novembre 2010, NDSHT/Commission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, point 47).

    Il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, l'existence d'effets juridiques obligatoires de nature à affecter les intérêts de la partie requérante en modifiant de façon caractérisée la situation juridique de celle-ci doit être établie sur la base de la substance de l'acte concerné (voir, en ce sens, arrêts du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 9 ; du 22 juin 2000, Pays-Bas/Commission, C-147/96, EU:C:2000:335, point 27, et du 18 novembre 2010, NDSHT/Commission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, point 46).

  • EuG, 07.12.2022 - T-709/21

    Institutionelles Recht

  • EuG, 09.06.2021 - T-665/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe

  • EuG, 19.05.2021 - T-643/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzhilfe der

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-63/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-66/12

    Rat / Kommission

  • EuG, 19.05.2021 - T-465/20

    Ryanair / Kommission - Staatliche Beihilfe COVID-19 - Portugal

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuGH, 19.11.2013 - C-63/12

    Der Rat der EU durfte den auf die "Angleichungsmethode" gestützten Vorschlag der

  • EuG, 10.10.2017 - T-841/16

    Alex / Kommission

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von den

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-402/11

    Jager & Polacek / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-115/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Strukturfonds - Europäischer Fonds für

  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ CRU

  • EuG, 13.12.2018 - T-890/16

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11

    Kremikovtzi - Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-103/14

    Jakutis und Kretingales kooperatine zUB

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • EuGH, 16.05.2013 - C-615/11

    Kommission / Ryanair

  • EuG, 07.03.2018 - T-855/16

    Fertisac / ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung

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