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   EuGH, 18.11.2020 - C-147/19   

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https://dejure.org/2020,36048
EuGH, 18.11.2020 - C-147/19 (https://dejure.org/2020,36048)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2020 - C-147/19 (https://dejure.org/2020,36048)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2020 - C-147/19 (https://dejure.org/2020,36048)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte - Richtlinie 92/100/EWG - Art. 8 Abs. 2 - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - Öffentliche Wiedergabe eines audiovisuellen Werks, in das ein Tonträger oder ein ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8 Abs. 2 RiLi 92/100/EWG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación/Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 60
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-147/19
    Somit verleihen die genannten Bestimmungen den von ihnen erfassten Personen ein Recht mit Entschädigungscharakter, das an den Umstand anknüpft, dass die Darbietung des Werks, das auf einem zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträger oder einem Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers festgelegt ist, in einer Rundfunksendung übertragen oder öffentlich wiedergegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C-265/19, EU:C:2020:677, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, und zwar nach Maßgabe des Wortlauts der Vorschrift, des - u. a. entstehungsgeschichtlichen und völkerrechtlichen - Kontexts, in den sie sich einfügt, sowie der Ziele der Regelung, zu der sie gehört (Urteil vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C-265/19, EU:C:2020:677, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/100 und der Richtlinie 2006/115 im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, und zwar insbesondere im Licht des Konventionsrechts, das mit diesen Instrumenten gerade umgesetzt werden soll, wie im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/100 und im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115 ausdrücklich dargelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C-265/19, EU:C:2020:677, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Tonträger" in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 - durch den Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 ohne Änderung ersetzt wurde - unter Beachtung des im WPPT verwendeten entsprechenden Begriffs auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 58, und vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C-265/19, EU:C:2020:677, Rn. 62), da die Bestimmungen des WPPT integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und somit in der Union anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-147/19
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, stellt diese Vergütung die Gegenleistung für die Nutzung eines gewerblichen Tonträgers im Rahmen einer solchen Rundfunksendung bzw. öffentlichen Wiedergabe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 37, und vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C-192/04, EU:C:2005:475, Rn. 50).

    Zu ergänzen ist, dass eine solche Auslegung nicht die im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/100 bzw. im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115 genannten Ziele der Richtlinien 92/100 und 2006/115 verkennt, die darin bestehen, die Kontinuität der schöpferischen und künstlerischen Arbeit der Urheber und ausübenden Künstler zu gewährleisten - indem ein harmonisierter Rechtsschutz vorgesehen wird, der die Möglichkeit gewährleistet, ein angemessenes Einkommen zu erzielen und Investitionen abzusichern - und es damit zu ermöglichen, zwischen dem Interesse der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, eine Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers zu erhalten, und dem Interesse Dritter, diesen Tonträger unter angemessenen Bedingungen senden oder öffentlich wiedergeben zu können, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 36).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-147/19
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass das Abkommen von Rom in der Union mittelbare Wirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 42 und 50).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Tonträger" in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 - durch den Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 ohne Änderung ersetzt wurde - unter Beachtung des im WPPT verwendeten entsprechenden Begriffs auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 58, und vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C-265/19, EU:C:2020:677, Rn. 62), da die Bestimmungen des WPPT integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und somit in der Union anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-147/19
    Insoweit ergibt sich aus dem "Guide to the Copyright and Related Rights Treaties Administered by WIPO", einem von der WIPO ausgearbeiteten Auslegungsdokument, das zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber bei der Auslegung des WPPT hilft (vgl. entsprechend, in Bezug auf den Leitfaden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst [Pariser Fassung vom 24. Juli 1971] in der Fassung der Änderung vom 28. September 1979, Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), dass mit dem WPPT die Definition des "Tonträgers" im Sinne von Art. 3 Buchst. b des Abkommens von Rom aktualisiert wurde, was u. a. "dazu führt, dass in dem Fall, dass eine audiovisuelle Festlegung nicht als Werk einzustufen ist, eine Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen, die Bestandteil einer solchen audiovisuellen Festlegung ist, als "Tonträger" anzusehen ist"; dies hat auch der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge der Sache nach festgestellt.
  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-147/19
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Tonträger" in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 - durch den Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 ohne Änderung ersetzt wurde - unter Beachtung des im WPPT verwendeten entsprechenden Begriffs auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 58, und vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers, C-265/19, EU:C:2020:677, Rn. 62), da die Bestimmungen des WPPT integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und somit in der Union anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 38 und 39).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-192/04

    Lagardère Active Broadcast - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-147/19
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, stellt diese Vergütung die Gegenleistung für die Nutzung eines gewerblichen Tonträgers im Rahmen einer solchen Rundfunksendung bzw. öffentlichen Wiedergabe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 37, und vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C-192/04, EU:C:2005:475, Rn. 50).
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