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   EuGH, 18.11.2020 - C-299/19   

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https://dejure.org/2020,36047
EuGH, 18.11.2020 - C-299/19 (https://dejure.org/2020,36047)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2020 - C-299/19 (https://dejure.org/2020,36047)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2020 - C-299/19 (https://dejure.org/2020,36047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Techbau

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/35/EG - Begriff "Geschäftsverkehr" - Begriffe "Lieferung von Gütern" und "Erbringung von Dienstleistungen" - Art. 1 und Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 - Öffentlicher Bauauftrag

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr â€" Richtlinie 2000/35/EG â€" Begriff ‚Geschäftsverkehr‘ â€" Begriffe ‚Lieferung von Gütern‘ und ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ â€" Art. 1 und Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch bei Bauaufträgen ist Zahlungsverzug zu bekämpfen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Alle öffentlichen Bauaufträge unterfallen der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU! (IBR 2021, 1003)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 49
  • NZBau 2021, 127
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-199/19

    RL (Directive lutte contre le retard de paiement)

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-299/19
    Der Begriff "Geschäftsverkehr" im Sinne der Richtlinie 2000/35 wird in deren Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 als "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen", definiert, ohne dass öffentliche Bauaufträge oder allgemein die Errichtung von Bauwerken oder die Ausführung von Bauleistungen ausdrücklich erwähnt und die darin enthaltenen Begriffe "Lieferung von Gütern" oder "Erbringung von Dienstleistungen" definiert würden (vgl. entsprechend zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27).

    Dabei sind sowohl ihr Wortlaut als auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die sie verfolgt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27), sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47).

    Erstens muss er entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen und zweitens zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 24).

    Da im Übrigen die auf der Grundlage von Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV) erlassene Richtlinie 2000/35 in den Bereich der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fällt, dessen Zweck die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts ist, können bei ihrer Auslegung die Begriffe "Güter" und "Dienstleistungen" im Sinne der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Grundfreiheiten berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 30).

  • EuGH, 28.11.2019 - C-722/18

    KROL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-299/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/35 deren Anwendungsbereich sehr weit definiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 31 und 32).

    Was als Drittes das Ziel der Richtlinie 2000/35 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 20 die Folgen des Zahlungsverzugs harmonisieren soll, damit diese abschreckend wirken und so Beeinträchtigungen der Geschäftsvorgänge im gesamten Binnenmarkt vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 35).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-299/19
    Dabei sind sowohl ihr Wortlaut als auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die sie verfolgt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27), sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-299/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "Waren" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AEUV Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 67).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-419/21

    X (Fournitures de matériel médical)

    Dabei sind sowohl der Wortlaut und der Zusammenhang der Bestimmung, in der dieser Begriff enthalten ist, als auch die Ziele der Bestimmung und des Unionsrechtsakts, in dem sie enthalten ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27, und vom 18. November 2020, Techbau, C-299/19, EU:C:2020:937, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia S.A.U.

    6 Der Gerichtshof hatte einige andere Nummern von Art. 2 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen Zarski, Kommission/Italien, RL, vom 18. November 2020, Techbau (C-299/19, EU:C:2020:937), sowie vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services (C-327/20, EU:C:2022:23).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-327/20

    New Media Development & Hotel Services - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Unter diesen Umständen ist gemäß der ständigen Rechtsprechung auf den Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, sowie auf die Ziele abzustellen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2020, Techbau, C-299/19, EU:C:2020:937, Rn. 38, und vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27).
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