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   EuGH, 18.11.2020 - C-519/19   

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EuGH, 18.11.2020 - C-519/19 (https://dejure.org/2020,36044)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2020 - C-519/19 (https://dejure.org/2020,36044)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2020 - C-519/19 (https://dejure.org/2020,36044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    DelayFix

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Luftbeförderungsvertrag - Gerichtsstandsklausel, die der Fluggast in seiner Eigenschaft als Verbraucher vertraglich vereinbart hat - Forderung des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; Luftbeförderungsvertrag; Gerichtsstandsklausel, die der Fluggast in seiner Eigenschaft als Verbraucher vertraglich vereinbart hat; Forderung des ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luftbeförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gerichtsstandsklausel und die Forderung des Fluggasts gegen die Fluggesellschaft

  • reiserechtfuehrich.com (Auszüge)

    Unwirksame Gerichtsstandsklauseln in Flugreiseverträgen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 240
  • EuZW 2021, 398
  • NZV 2021, 36
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Was zum einen die von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfassten Klauseln betrifft, ergebe sich aus dem Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62), dass derartige in einem Vertrag enthaltene Klauseln ihre Wirkungen grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten könnten, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt hätten.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Gerichtsstandsklausel als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen, und der Grundsatz der Vertragsautonomie, auf dem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht, ist uneingeschränkt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 14, vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 22 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren wird in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht klargestellt, ob eine Gerichtsstandsklausel über den Kreis der Vertragsparteien hinaus an einen Dritten abgetreten werden kann, der Partei eines späteren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eintritt (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 25, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 23).

    Somit muss das erkennende Gericht zunächst prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29, und vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die eine ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 24, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 40, sowie vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 53).

    Eine solche Klausel gehört nämlich zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 22, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 41, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 54).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die eine ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 24, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 40, sowie vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 53).

    Eine solche Klausel gehört nämlich zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 22, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 41, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 54).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die eine ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 24, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 40, sowie vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 53).

    Eine solche Klausel gehört nämlich zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 22, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 41, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 54).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, bindet eine derartige Angabe eines nationalen Gerichts den Gerichtshof und kann von den Parteien des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.07.2017 - C-290/16

    Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, können auf

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum Verhältnis zwischen der Richtlinie 93/13 und den Fluggastrechten wie den in der Verordnung Nr. 261/2004 niedergelegten entschieden hat, dass es sich bei der Richtlinie 93/13 um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher handelt, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C-290/16, EU:C:2017:523, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Die Richtlinie 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C-738/19, EU:C:2020:687, Rn. 34).
  • EuGH, 13.02.2020 - C-606/19

    Flightright - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall von Direktflügen sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, so dass bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt, entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im fraglichen Beförderungsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 47, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Umständen, die denen des Ausgangsverfahrens vergleichbar waren - es ging um an eine Inkassogesellschaft abgetretene Forderungen -, in Bezug auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) entschieden hat, dass die Tatsache, dass sich in den fraglichen Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand dieser Rechtssachen waren, nur Gewerbetreibende gegenüberstanden, der Anwendung eines Instruments aus dem Verbraucherschutzrecht der Union nicht entgegenstand, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht von der Identität der Parteien des fraglichen Rechtsstreits, sondern von der Eigenschaft der Vertragsparteien abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 20).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-519/19
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall von Direktflügen sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, so dass bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt, entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im fraglichen Beförderungsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 47, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

  • EuGH, 28.06.2017 - C-436/16

    Leventis und Vafias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-322/14

    El Majdoub - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    Es handelt sich vielmehr um einen autonomen Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-519/19, RIW 2021, 44, Rn. 38 - Ryanair DAC/DelayFix; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-222/15, EuZW 2016, 635 Rn. 29 - Höszig/Alstom Power Thermal Services).

    Diese betrifft die Nichtigkeit der Vereinbarung und nicht die Frage, ob eine Willenseinigung vorliegt (vgl. EuGH, RIW 2021, 44, Rn. 41 und Rn. 50 - Ryanair DAC/DelayFix).

    Es bedarf deshalb der Feststellung, dass die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Einigung der Parteien war (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-64/17, ZIP 2018, 1754 Rn. 25 - Saey Home & Garden; RIW 2021, 44, Rn. 38 - Ryanair DAC/DelayFix; vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1976 - Rs 24/76, NJW 1977, 494 - Colzani/Rüwa; EuZW 2016, 635 Rn. 36 f. - Höszig/Alstom Power Thermal Services).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Das vorlegende Gericht hat das auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Recht, sei es das Recht des Mitgliedstaats des Zwischenerwerbers oder das Recht des Mitgliedstaats des Enderwerbers, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 51).
  • OLG Köln, 29.01.2021 - 9 U 184/20

    Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene

    Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung ist Erfüllungsort - nach Wahl des Fluggastes - jedenfalls der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 47; EuGH, Urteil vom 18.11.2020 - C-519/19, juris Rn. 62 m.w.N.; BGH, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).

    (2) Abgesehen davon hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren zu einer Gerichtsstandsklausel der Beklagten zugunsten der Zuständigkeit der irischen Gerichte für sämtliche Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag jüngst entschieden, dass Art. 25 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen ihr und einem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, nicht entgegenhalten kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH, Urteil vom 18.11.2020 - C-519/19, juris - E).

    Hierzu hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass es sich bei der Klausel-RL um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher handelt, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (zuletzt EuGH, Urteil 18.11.2020 - C-519/19, juris Rn. 52 m.w.N. - E).

  • LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20

    Online-Casino muss Spieler Wetteinsätze erstatten

    Diese Gerichtsstandklausel ist - ungeachtet der Frage der streitigen Einbeziehung der AGB - deshalb nicht maßgeblich, weil eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, nämlich dem Spielenden, und einem Gewerbetreibenden, nämlich dem Betreiber der Online-Glücksspiele (Casinospiele), enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Betreibergesellschaft befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C-519/19 zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Fluggesellschaften, juris).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

    Zum Fall einer Abtretung von Forderungen eines Fluggasts an eine Inkassogesellschaft hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass sich im Ausgangsrechtsstreit nur Gewerbetreibende gegenüberstehen, der Anwendung der Richtlinie 93/13 nicht entgegensteht, da der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht von der Identität der Parteien dieses Rechtsstreits abhängt, sondern von der Eigenschaft der Vertragsparteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 53 und 54).

    Die Richtlinie 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 74/22
    Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung ist Erfüllungsort - nach Wahl des Fluggastes - jedenfalls der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 47; EuGH, Urteil vom 18.11.2020 - C-519/19, juris Rn. 62 m. w. N.; BGH, a. a. O. Rn. 29 m. w. N.).

    Abgesehen davon hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zu einer Gerichtsstandsklausel der Beklagten zugunsten der Zuständigkeit der irischen Gerichte für sämtliche Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag jüngst entschieden, dass Art. 25 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen ihr und einem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, nicht entgegenhalten kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH, Urteil vom 18.11.2020 - C-519/19 - Ryanair).

    Hierzu hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass es sich bei der Klausel-RL um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher handelt, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (zuletzt EuGH, Urteil v. 18.11.2020 - C-519/19, juris, Rn. 52 m. w. N. - Ryanair).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    9 Vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 40).

    10 Vgl. Urteil vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowie Urteile vom 7. Juli 2016, Höszig (C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 44), und vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 38).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 5 U 348/21

    Stornierung von Flugbuchungen: Schätzung der Rückerstattungshöhe bei im Flugpreis

    Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung ist Erfüllungsort - nach Wahl des Fluggastes - jedenfalls der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-519/19, juris Rn. 62 mwN - Ryanair; BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - X ZR 10/19, aaO Rn. 29 mwN).

    Überdies könnte sich die Beklagte auf eine solche Gerichtsstandsklausel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-519/19, aaO Rn. 63 - Ryanair) ohnehin nicht wirksam berufen (hierzu ausführlich OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 184/20, NZV 2021, 196 Rn. 14; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2023 - 2-24 S 74/22, juris Rn. 21; LG Memmingen, Urteil vom 28. September 2022 - 13 S 249/22, juris Rn. 10; jeweils mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

    11 Urteil vom 18. November 2020 (C-519/19, EU:C:2020:933, im Folgenden: Urteil DelayFix).

    C-519/19", Journal du droit international, 2021, S. 1043, und in Wolodkiewicz, B., "The Enforceability of a Jurisdiction Clause against an Assignee", Journal of European Consumer and Market Law, 2021, S. 206.

  • EuGH, 13.01.2021 - C-519/19

    DelayFix

    Le 18 novembre 2020, 1a Cour (première chambre) a rendu l'arrêt DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 18 novembre 2020, DelayFix (C - 519/19, EU:C:2020:933), la mention relative aux observations de la Commission européenne doit être rectifiée comme suit :.

  • LG Landau/Pfalz, 25.05.2023 - 2 O 84/22

    Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen

  • LG Memmingen, 28.09.2022 - 13 S 249/22

    Erstattung von im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte bei

  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

  • LG Memmingen, 28.09.2022 - 13 S 676/22

    Estattung von Flugnebenkosten nach Nichtantritt des Fluges

  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2022 - 13 O 258/21
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