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   EuGH, 18.11.2021 - C-212/20   

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EuGH, 18.11.2021 - C-212/20 (https://dejure.org/2021,46667)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2021 - C-212/20 (https://dejure.org/2021,46667)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2021 - C-212/20 (https://dejure.org/2021,46667)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    A. S.A.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - Vertragsklausel über den An- und Verkaufskurs einer Fremdwährung - Gebot der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Richtlinie 93/13/EWG; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag; Vertragsklausel über den An- und Verkaufskurs einer Fremdwährung; Gebot der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag - Vertragsklausel über den An- und Verkaufskurs einer Fremdwährung - Gebot der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Insoweit hat der Gerichtshof jedoch bereits entschieden, dass, auch wenn Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, mittels Rechtsvorschriften der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende zu setzen, der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nichtsdestoweniger die sich aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen beachten muss (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn.77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Vertragsklausel auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften für missbräuchlich und nichtig erklärt und durch eine neue Klausel ersetzt wurde, darf nämlich nicht zur Schwächung des den Verbrauchern garantierten Schutzes führen (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen berührt der Erlass von Bestimmungen durch den Gesetzgeber, die die Verwendung einer Vertragsklausel regeln und zur Gewährleistung der mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Abschreckungswirkung in Bezug auf das Verhalten von Gewerbetreibenden beitragen, die dem Verbraucher durch diese Richtlinie zuerkannten Rechte nicht (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 79).

    Jedoch ist, wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag feststellt, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift, die dem nationalen Gericht erlaubt, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen, entgegensteht (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnis trüge tatsächlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Folglich ist das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Folglich ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand aller relevanten Tatsachen, zu denen die Werbung und die Informationen zählen, die vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des in Rede stehenden Darlehensvertrags bereitgestellt wurden, zu beurteilen, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur wissen kann, dass im Allgemeinen auf dem Devisenmarkt Schwankungen des Wechselkurses bestehen, sondern auch die - für ihn möglicherweise erheblichen - wirtschaftlichen Folgen der Heranziehung des Verkaufskurses bei der Berechnung der von ihm letztlich geschuldeten Rückzahlungen und damit die Gesamtkosten seines Darlehens einschätzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Bei dieser Beurteilung hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49).

    Ein erhebliches Missverhältnis kann sich nämlich aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-119/17

    Lupean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Dieses Erfordernis bedeutet insbesondere, dass die Klausel eines Kreditvertrags, nach der der Kredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen ist, in der er gewährt wurde, für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite in dem Sinne verständlich sein muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung, an die der Kredit gekoppelt ist, erkennen, sondern auch die - möglicherweise erheblichen - wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann (Beschluss vom 22. Februar 2018, Lupean, C-119/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:103, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist entschieden worden, dass eine Klausel eines an eine ausländische Währung gekoppelten Darlehensvertrags, wonach die Tilgungsraten in dieser Währung zu leisten sind, im Fall einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber dieser Währung dem Verbraucher das Wechselkursrisiko aufbürdet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2018, Lupean, C-119/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:103, Rn. 28).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Insoweit ist festzustellen, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen ergibt, dass das Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 93/13 in jedem Fall auch dann, wenn eine Klausel unter Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt, zur Anwendung berufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46), und zum anderen, dass das Erfordernis in dieser Bestimmung dieselbe Tragweite hat wie das in Art. 5 der Richtlinie (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf eine Vertragsklausel, auf deren Grundlage der Gewerbetreibende den Betrag der vom Verbraucher geschuldeten monatlichen Tilgungsraten anhand des von diesem Gewerbetreibenden angewandten Verkaufskurses der Fremdwährung festsetzt, bereits entschieden, dass es für die Wahrung des Transparenzerfordernisses von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Darlehensvertrag in transparenter Weise den Anlass und die Besonderheiten des Verfahrens zur Umrechnung der Fremdwährung sowie dessen Verhältnis zu den Verfahren, die andere Vertragsklauseln vorschreiben, so transparent darstellt, dass ein Verbraucher in die Lage versetzt wird, die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 73).

  • EuGH, 04.02.2021 - C-321/20

    CDT

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Nur wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass er dadurch geschädigt würde, könnte das nationale Gericht diese Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2021, CDT, C-321/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:98, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Es ist jedoch entschieden worden, dass es nicht mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften zu schließen, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 62).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-602/13

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Befugnisse des nationalen Gerichts, das das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie feststellt, nicht von der tatsächlichen Anwendung dieser Klausel abhängen können, weil nur so die abschreckende Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 93/13 gewährleistet ist (Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-602/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397, Rn. 50).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-13/19

    Ibercaja Banco

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des in Art. 5 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Transparenzerfordernisses durch einen Gewerbetreibenden anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Verbraucher verfügte (Beschluss vom 3. März 2021, 1bercaja Banco, C-13/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:158, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
    Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach den Urteilen vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), zu prüfen sei, ob die betreffende Vertragsklausel eine Aufteilung der Rechte und Pflichten vornehme, wie sie von den Parteien im Rahmen von gutgläubig geführten Verhandlungen nicht akzeptiert worden wäre.
  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Sie trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für nichtig erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 - AxFina Hungary; Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 - D.B.P. u. a., WM 2022, 2120; Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 - A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 - Dexia Nederland; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 - Dziubak; Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133; Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 - Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-76/22

    Santander Bank Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    10 Schriftliche Erklärungen von QI, Rn. 11. Analog zum Urteil vom 18. November 2021, A. S.A. (C-212/20, EU:C:2021:934), über die Bestimmung des An- und Verkaufskurses einer Fremdwährung aus einem an eine Fremdwährung gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag müsse ein Verbraucher, der einen Wohnimmobilienkreditvertrag abschließe, die Möglichkeit haben, die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits selbst zu berechnen, wenn er sein Recht auf vorzeitige Rückzahlung ausübe.

    44 Der Gerichtshof hat das Transparenzerfordernis z. B. im Urteil vom 18. November 2021, A. S.A. (C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 38 ff.), in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) ausgelegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

    Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 54), vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 70 und 74), und vom 18. November 2021, A S.A. (C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 72).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-485/21

    S.V. (Immeuble en copropriété) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22

    Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen

    26 Vgl. z. B. für die Verwendung des Maßstabs des "Durchschnittsverbrauchers" im Bereich der missbräuchlichen Klauseln Urteile vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. November 2021, A. S.A. (C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 42).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-176/20

    Avio Lucos

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-530/22

    Dunaj-Finanse

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29, und vom 18. November 2021, A. S.A., C-212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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