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   EuGH, 18.11.2021 - C-306/20   

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EuGH, 18.11.2021 - C-306/20 (https://dejure.org/2021,46666)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2021 - C-306/20 (https://dejure.org/2021,46666)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2021 - C-306/20 (https://dejure.org/2021,46666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Visma Enterprise

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV - Vertikale Vereinbarungen - "Bezweckte" oder "bewirkte" Beschränkung - Freistellung - Registrierung des potenziellen Geschäfts mit dem Endnutzer durch den Vertriebshändler - Klausel, die dem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Wettbewerb; Kartelle; Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV; Vertikale Vereinbarungen; Bezweckte oder bewirkte Beschränkung; Freistellung; Registrierung des potenziellen Geschäfts mit dem Endnutzer durch den Vertriebshändler; Klausel, die dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV - Vertikale Vereinbarungen - "Bezweckte" oder "bewirkte" Beschränkung - Freistellung - Registrierung des potenziellen Geschäfts mit dem Endnutzer durch den Vertriebshändler - Klausel, die dem ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: "Visma Enterprise" SIA/Konkurences padome

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 105
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 29, sowie vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 59).

    Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es den Rechtsstreit entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff kann nämlich nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass eine Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt, schließt nicht die Feststellung aus, dass diese Maßnahme im Hinblick auf ein weiteres mit ihr verfolgtes Ziel, das seinerseits als unrechtmäßig anzusehen ist, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Bestimmungen dieser Maßnahme und des Zusammenhangs, in dem sie steht, einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt ist, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte diese Vereinbarung nicht als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" eingestuft werden können, hätte das vorlegende Gericht ihre Auswirkungen zu prüfen, und es müsste, um sie als "Wettbewerbsbeschränkung" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV einstufen zu können, feststellen, dass die Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Um unter dieses Verbot zu fallen, muss eine Vereinbarung eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts "bezwecken oder bewirken" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Expedia, C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 16, 17 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31).

    So wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, unterscheidet diese Vorschrift also klar zwischen dem Begriff der "bezweckten Wettbewerbsbeschränkung" und dem der "bewirkten Wettbewerbsbeschränkung", für die jeweils verschiedene Beweisregeln gelten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Vereinbarungen zu Produktionsverringerungen und Preiserhöhungen führen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in den sich die Vereinbarung einfügt, nämlich der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wirkungen müssen jedenfalls aber hinreichend spürbar sein (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Vereinbarung nach Art. 101 AEUV ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Ermittlung des zuwiderhandlungsfreien Szenarios soll bestimmt werden, welche realistischen Verhaltensmöglichkeiten die Wirtschaftsteilnehmer gehabt hätten, wenn die betreffende Vereinbarung nicht geschlossen worden wäre, und mithin, wie sich der Markt ohne die Vereinbarung wahrscheinlich verhalten hätte und welche Struktur er dann gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 120).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für eine gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßende Vereinbarung nur dann eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann, wenn sie die dort aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt und namentlich zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verbesserung muss vielmehr spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 234 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Entscheidung der Frage, ob eine Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt und spürbare objektive Vorteile mit sich bringt, ist diese Vereinbarung anhand der von den Unternehmen vorgelegten Sachargumente und Beweise zu prüfen (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für Art. 101 Abs. 3 AEUV kommt es im Übrigen darauf an, dass die günstigen Auswirkungen für die Gesamtheit der Verbraucher auf den relevanten Märkten eintreten (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Allerdings habe der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160), bereits seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betroffen hätten, in denen der Sachverhalt nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts gefallen sei, die unionsrechtlichen Vorschriften aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein interner Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen gerichtet habe, für anwendbar erklärt worden seien.

    Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 29, sowie vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 59).

    Ein wettbewerbswidriger Zweck liegt somit bereits dann vor, wenn die Vereinbarung konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 38).

    Zwar sind vertikale Vereinbarungen ihrer Natur nach oft weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen, sie können aber unter bestimmten Umständen auch ein besonders großes wettbewerbsbeschränkendes Potenzial haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 43, sowie vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 21).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 34 und 35, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Gerichtshof ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Zuständigkeit wird durch das offensichtliche Interesse der Unionsrechtsordnung daran begründet, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Insoweit muss das Bestehen gleichartiger Verträge zwar nicht ausschlaggebend sein, es stellt aber einen Sachverhalt dar, der gemeinsam mit anderen eine Gesamtheit wirtschaftlicher und rechtlicher Begleitumstände bilden kann, in deren Zusammenhang die Vereinbarung bei ihrer Beurteilung betrachtet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1980, L'Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 19).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller erheblichen Umstände festzustellen, ob die in Rede stehende Vereinbarung tatsächlich die Voraussetzungen des in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellten Verbots erfüllt (Urteil vom 11. Dezember 1980, L'Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 20).

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Im Übrigen hat dieser Umstand den Gerichtshof bereits veranlasst, sich für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV bei rein innerstaatlichen Sachverhalten zuständig zu erklären, die keine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hatten und auf die Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 11 bis 14, und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 16 bis 19).

    Zwar sind vertikale Vereinbarungen ihrer Natur nach oft weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen, sie können aber unter bestimmten Umständen auch ein besonders großes wettbewerbsbeschränkendes Potenzial haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 43, sowie vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 21).

  • EuGH, 21.07.2016 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat dieser Umstand den Gerichtshof bereits veranlasst, sich für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV bei rein innerstaatlichen Sachverhalten zuständig zu erklären, die keine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hatten und auf die Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 11 bis 14, und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 16 bis 19).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 34 und 35, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Zuständigkeit wird durch das offensichtliche Interesse der Unionsrechtsordnung daran begründet, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 14.01.2021 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto

  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas

    Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt (Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es den Rechtsstreit entscheiden kann (Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), weist der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann dieser Begriff nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar sind vertikale Vereinbarungen ihrer Natur nach oft weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen, sie können aber unter bestimmten Umständen auch ein besonders großes wettbewerbsbeschränkendes Potenzial haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 43, und vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 61).

    Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine - horizontale oder vertikale - Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 57, und vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser einleitenden Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine "Vereinbarung" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV schon dann vorliegt, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt und/oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es den Rechtsstreit entscheiden kann (Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 52).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung nur dann unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellte Verbot fallen, wenn sie eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts "bezwecken oder bewirken" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung als solchen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

    119 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission (C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77), und New Holland Ford/Kommission (C-8/95 P, EU:C:1998:257, Rn. 91), vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 50), Generics (UK) u. a. (Rn. 117), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 73).

    120 Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 161), Generics (UK) u. a. (Rn. 118), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 74).

    121 Vgl. Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    125 Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 120), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 76).

    139 Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 115 bis 122, insbesondere 117, 121 und 122), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 73 und 74).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-438/22

    Em akaunt BG

    Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt (Urteile vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 28).

    Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es den Rechtsstreit entscheiden kann (Urteile vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 29).

    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine - horizontale oder vertikale - Vereinbarung eine "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" enthält, in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 57, und vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

    Voraussetzung für den festgestellten Kartellverbotsverstoß ist aber, dass die Vereinbarung konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen (vgl. EuGH, Urt. vom 18.11.2021, C-306/20, juris Rz. 58 - Visma Enterprise).

    Voraussetzung für den in den Bußgeldbescheiden festgestellten Kartellverbotsverstoß ist, dass die Vereinbarung konkret geeignet war, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen (vgl. EuGH, Urt. vom 18.11.2021, C-306/20, juris Rz. 58 - Visma Enterprise).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

    37 Vgl. Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    96 In Bezug auf eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118 bis 121), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

    Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der

    16 Vgl. Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Vgl. Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. November 2021, Visma Enterprise, C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 17 U 1/22

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages zwischen Chefarzt und Augenklinik;

    Anders als bei bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen kommt der dem Tatbestand des § 1 GWB immanente Bagatellvorbehalt bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Tragen (vgl. für Art. 101 Abs. 1 AEUV EuGH, Urteil vom 13.12.2012 - C-226/11 - Expedia, BeckRS 2012, 82643, Rn. 35; Urteil vom 18.11.2021 - C-306/20 - Visma Enterprise/Wettbewerbsrat, GRUR 2022, 105, Rn. 58; s. auch BGH, Urteil vom 17.10.2017 - KZR 59/16 - Almased Vitalkost, NZKart 2018, 52; Urteil vom 29.01.2019 - KZR 4/17 - Teilnehmerdaten V, NZKart 2019, 492, Rn. 36; Urteil vom 18.02.2020 - KZR 17/17, BeckRS 2020, 7079, Rn. 21; Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20 - Schlecker, NZKart 2023, 24, Rn. 36).

    Dementsprechend ist für die Beurteilung, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, auf den Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2021 - C-306/20 - Visma Enterprise/Wettbewerbsrat, GRUR 2022, 105, Rn. 62 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22

    Banco BPN/ BIC Português u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

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