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   EuGH, 18.12.1997 - C-360/95   

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https://dejure.org/1997,4284
EuGH, 18.12.1997 - C-360/95 (https://dejure.org/1997,4284)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.1997 - C-360/95 (https://dejure.org/1997,4284)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - C-360/95 (https://dejure.org/1997,4284)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/371/EWG - Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    EG-Vertrag, Artikel 169
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellung gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch die Nichtumsetzung der Richtlinie 91/371/EWG; Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/371/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 91/371/EWG des Rates über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.11.1997 - C-137/96

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-360/95
    Was zweitens die Bestimmungen der Richtlinie betrifft, die das Königreich Spanien durch Vorschriften umgesetzt zu haben glaubt, die schon vor Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist in Kraft waren, so war es im vorliegenden Fall, wie die Kommission zu Recht ausführt, erforderlich, eine eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen, da Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, daß in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-137/96, Kommission/Deutschland, Slg 1997, I-0000, Randnr. 8).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-289/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-360/95
    Was erstens die Richtlinienbestimmungen betrifft, die nach dem Vorbringen des Königreichs Spaniens durch das Gesetz Nr. 30/1995 umgesetzt worden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde; spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. insbesondere das Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, wenn eine Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, dass in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Kommission/Deutschland, C-137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8, vom 18. Dezember 1997, Kommission/Spanien, C-360/95, EU:C:1997:624, Rn. 13, und vom 11. Juni 2015, Kommission/Polen, C-29/14, EU:C:2015:379, Rn. 49).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - Vertragsverletzung

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall eine positive Maßnahme zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erlassen müssen, wenn eine Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, dass in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Kommission/Deutschland, C-137/96, EU:C:1997:566, Rn. 8, vom 18. Dezember 1997, Kommission/Spanien, C-360/95, EU:C:1997:624, Rn. 13, und vom 11. Juni 2015, Kommission/Polen, C-29/14, EU:C:2015:379, Rn. 49).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-29/14

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Schließlich musste die Republik Polen in jedem Fall eine positive Umsetzungsmaßnahme erlassen, da Art. 31 der Richtlinie 2004/23, Art. 7 der Richtlinie 2006/17 und Art. 11 der Richtlinie 2006/86 ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsehen, zu gewährleisten, dass in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinien Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-360/95, EU:C:1997:624, Rn. 13).
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