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   EuGH, 18.12.2007 - C-220/06   

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https://dejure.org/2007,2419
EuGH, 18.12.2007 - C-220/06 (https://dejure.org/2007,2419)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - C-220/06 (https://dejure.org/2007,2419)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - C-220/06 (https://dejure.org/2007,2419)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Liberalisierung der Postdienste - Richtlinien 92/50/EWG und 97/67/EG Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Nationale Regelung, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer staatlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia

    Öffentliche Aufträge - Liberalisierung der Postdienste - Richtlinien 92/50/EWG und 97/67/EG - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Nationale Regelung, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer staatlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia

    Öffentliche Aufträge - Liberalisierung der Postdienste - Richtlinien 92/50/EWG und 97/67/EG - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Nationale Regelung, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer staatlichen ...

  • EU-Kommission

    Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung zur Auslegung der Art. 43 und 49 EG-Vertrag (EG) i.V.m. Art. 86 EG im Zusammenhang mit der Liberalisierung der Postdienste und im Licht der Gemeinschaftsregelung für die Vergabe öffentlicher Aufträge; Mitgliedsstaatliche Regelung in Bezug auf die ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftrag: auch Aufträge, die vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen sind, unterliegen den Grundregeln des EG-Vertrages (u.a. Gleichbehandlungsgrundsatz und Pflicht zur Transparenz - EuGH)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG; ; Richtlinie 97/67/EG; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; EG Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr: Öffentliche Aufträge - Liberalisierung der Postdienste - Richtlinien 92/50/EWG und 97/67/EG - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Nationale Regelung, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In-House-Vergabe von Postdienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia

    Öffentliche Aufträge - Liberalisierung der Postdienste - Richtlinien 92/50/EWG und 97/67/EG - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Nationale Regelung, die es den öffentlichen Verwaltungen erlaubt, außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer staatlichen ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vergabe liberalisierter Postdienste

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo (Spanien), eingereicht am 15. Mai 2006 - Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia / Staatsverwaltung (Ministerio de Educación y Ciencia)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo (Spanien) - Auslegung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 633
  • NVwZ 2008, 177
  • NZBau 2008, 189
  • BauR 2008, 882
  • VergabeR 2008, 196
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Außer dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter auf solche öffentlichen Aufträge anwendbar, und zwar auch dann, wenn keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 48, und vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 20).

    Diese der genannten Stelle obliegende Transparenzpflicht besteht darin, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der den Dienstleistungsauftrag dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. entsprechend Urteile Parking Brixen, Randnr. 49, und ANAV, Randnr. 21).

    Grundsätzlich entspricht das völlige Fehlen einer Ausschreibung im Fall der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags wie des im Ausgangsverfahren fraglichen weder den Anforderungen der Art. 43 EG und 49 EG noch den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz (vgl. entsprechend Urteile Parking Brixen, Randnr. 50, und ANAV, Randnr. 22).

    Aus Art. 86 Abs. 1 EG folgt außerdem, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Rechtsvorschriften fortgelten lassen dürfen, die die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ohne Ausschreibung ermöglichen, da eine solche Vergabe gegen die Art. 43 EG oder 49 EG oder gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt (vgl. entsprechend Urteile Parking Brixen, Randnr. 52, und ANAV, Randnr. 23).

    Was das Argument der spanischen Regierung angeht, dass die Kooperationsvereinbarung den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht unterworfen werden könne, da es sich um eine "In-house"-Situation handele, ist einzuräumen, dass die Anwendung der in den Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG aufgestellten Regeln sowie der allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge dann ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Stelle, die Auftraggeberin ist, über die Einrichtung, die den Zuschlag erhält, eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Einrichtung zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der Stelle ausführt, die ihre Anteile innehat (vgl. entsprechend Urteile Parking Brixen, Randnr. 62, und ANAV, Randnr. 24).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-410/04

    ANAV - Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Außer dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter auf solche öffentlichen Aufträge anwendbar, und zwar auch dann, wenn keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 48, und vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 20).

    Diese der genannten Stelle obliegende Transparenzpflicht besteht darin, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der den Dienstleistungsauftrag dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. entsprechend Urteile Parking Brixen, Randnr. 49, und ANAV, Randnr. 21).

    Grundsätzlich entspricht das völlige Fehlen einer Ausschreibung im Fall der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags wie des im Ausgangsverfahren fraglichen weder den Anforderungen der Art. 43 EG und 49 EG noch den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz (vgl. entsprechend Urteile Parking Brixen, Randnr. 50, und ANAV, Randnr. 22).

    Aus Art. 86 Abs. 1 EG folgt außerdem, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Rechtsvorschriften fortgelten lassen dürfen, die die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ohne Ausschreibung ermöglichen, da eine solche Vergabe gegen die Art. 43 EG oder 49 EG oder gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt (vgl. entsprechend Urteile Parking Brixen, Randnr. 52, und ANAV, Randnr. 23).

    Was das Argument der spanischen Regierung angeht, dass die Kooperationsvereinbarung den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht unterworfen werden könne, da es sich um eine "In-house"-Situation handele, ist einzuräumen, dass die Anwendung der in den Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG aufgestellten Regeln sowie der allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge dann ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Stelle, die Auftraggeberin ist, über die Einrichtung, die den Zuschlag erhält, eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Einrichtung zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der Stelle ausführt, die ihre Anteile innehat (vgl. entsprechend Urteile Parking Brixen, Randnr. 62, und ANAV, Randnr. 24).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-264/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Definition eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, so dass die Qualifizierung der Kooperationsvereinbarung nach spanischem Recht nicht entscheidungserheblich für die Frage ist, ob diese in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-264/03, Slg. 2005, I-8831, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30).

    Auch wenn nämlich bestimmte Verträge vom Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ausgenommen sind, müssen die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten (Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-264/03, Slg. 2005, I-8831, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allein die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Auffassung war, dass die in den Richtlinien über öffentliche Aufträge vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren nicht angemessen sind, wenn es sich um öffentliche Aufträge von geringem Wert handelt, bedeutet nicht, dass diese vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen sind (Beschluss vom 3. Dezember 2001, Vestergaard, C-59/00, Slg. 2001, I-9505, Randnr. 19, und Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Daher ist festzustellen, dass auf solche reservierten Dienste die Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, deren Hauptziel der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist (Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44, und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 58), keine Anwendung finden können.

    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften ausführen, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50, Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 49, Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 33, sowie Asemfo, Randnr. 55).

    Das letztgenannte Erfordernis soll nämlich insbesondere sicherstellen, dass die Richtlinie 92/50 anwendbar bleibt, wenn ein von einer oder von mehreren Stellen kontrolliertes Unternehmen auf dem Markt tätig ist und daher mit anderen Unternehmen in Wettbewerb treten kann (vgl. entsprechend Urteil Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 60).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Zwar hat der Gerichtshof in Randnr. 54 des Urteils vom 19. April 2007, Asemfo (C-295/05, Slg. 2007, I-2999) entschieden, dass die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge, dass nämlich ein Vertrag besteht, nicht erfüllt ist, wenn die in jener Rechtssache betroffene staatliche Gesellschaft nach den vom vorlegenden Gericht zu treffenden Feststellungen weder im Hinblick auf die Ausführung eines von den zuständigen Behörden erteilten Auftrags noch im Hinblick auf die für ihre Leistungen geltenden Gebühren über irgendeinen Spielraum verfügt.

    Sie folgt auf die Feststellung, dass diese staatliche Gesellschaft nach spanischem Recht ein Instrument und ein technischer Dienst der allgemeinen Staatsverwaltung und der Verwaltung der betroffenen Autonomen Regionen ist, nachdem der Gerichtshof bereits in einem anderen Kontext als demjenigen der Rechtssache Asemfo festgestellt hatte, dass die betreffende Gesellschaft als Instrument und technischer Dienst der spanischen Verwaltung verpflichtet war, selbst oder über ihre Tochtergesellschaften ausschließlich die Arbeiten durchzuführen, mit denen die allgemeine staatliche Verwaltung, die Autonomen Regionen und die diesen unterstellten öffentlichen Einrichtungen sie betrauten (Urteil Asemfo, Randnrn.

    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften ausführen, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50, Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 49, Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 33, sowie Asemfo, Randnr. 55).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Wie sich aus Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit dessen Abs. 2 ergibt, kann sich zwar ein Mitgliedstaat auf Art. 86 Abs. 2 stützen, um einem Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, den Bestimmungen des Vertrags zuwiderlaufende besondere oder ausschließliche Rechte zu übertragen, sofern die Erfüllung der diesem übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gesichert werden kann und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (Urteil vom 17. Mai 2001, TNT Traco, C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 52).

    Auch ist ein Unternehmen wie Correos, das nach der Regelung eines Mitgliedstaats mit der Gewährleistung des postalischen Universaldienstes betraut ist, ein Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG betraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil TNT Traco, Randnr. 53).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Daher ist festzustellen, dass auf solche reservierten Dienste die Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, deren Hauptziel der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist (Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44, und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 58), keine Anwendung finden können.

    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften ausführen, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50, Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 49, Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 33, sowie Asemfo, Randnr. 55).

  • EuGH, 03.12.2001 - C-59/00

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Allein die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Auffassung war, dass die in den Richtlinien über öffentliche Aufträge vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren nicht angemessen sind, wenn es sich um öffentliche Aufträge von geringem Wert handelt, bedeutet nicht, dass diese vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen sind (Beschluss vom 3. Dezember 2001, Vestergaard, C-59/00, Slg. 2001, I-9505, Randnr. 19, und Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 33).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Richtlinie 97/67 die Frage berücksichtigt wird, ob es notwendig ist, bestimmte Postdienste für den Anbieter des postalischen Universaldienstes zu reservieren, damit dieser Dienst zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erbracht werden kann (Urteil vom 15. November 2007, 1nternational Mail Spain, C-162/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 50).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-382/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-220/06
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Definition eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, so dass die Qualifizierung der Kooperationsvereinbarung nach spanischem Recht nicht entscheidungserheblich für die Frage ist, ob diese in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-264/03, Slg. 2005, I-8831, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 09.07.2002 - C-181/00

    Flightline

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2019 - Verg 51/16

    Ankündigung einer Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen

    Zum anderen hat der Gerichtshof den Anwendungsbereich der vorgenannten Rechtsprechung schon bald wieder eingeschränkt und zur Abgrenzung danach gefragt, ob in Wirklichkeit ein einseitiger Verwaltungsakt vorliegt (EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - C-220/06, zitiert nach juris, Tz. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich

    20 - Vgl. u. a. Urteil Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia (C-220/06, EU:C:2007:815, Rn. 36).

    22 - Urteil Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia (C-220/06, EU:C:2007:815, Rn. 36).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - 3 L 259/10

    Genehmigungen zur Durchführung des Rettungsdienstes

    Im Sinne einer Negativabgrenzung hat der EuGH weiter ausgeführt, dass eine Vereinbarung dann keinen Vertrag im Sinne der Vergaberichtlinien darstellt, wenn in Wirklichkeit ein einseitiger Verwaltungsakt gegeben wäre, der Verpflichtungen allein für den Auftragnehmer vorsähe und der deutlich von den normalen Bedingungen des kommerziellen Angebots abwiche (EuGH, Urt. v. 18.12.2007 - C-220/06 - "AP", Rdnr. 54).

    Ein weiteres wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Vertrages ist auch die Existenz eines gewissen Maßes an Spielraum für den Auftragnehmer bei der Ausgestaltung der Auftragsbedingungen (EuGH, Urt. v. 18.12.2007, a. a. O., Rdnr. 51).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 24 TaBV 1939/15
    Das unionsrechtliche Verständnis des Auftraggeberbegriffs ist im Entscheidungsfall maßgeblich, obwohl die in Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG nicht erreicht werden, Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (s. Urteil vom 18.12.2007 - C-220/06 Slg 2007, W12175 NJW 2008, 633 mwN., Rn. 71 ff.) müssen öffentliche Auftraggeber die Grundregeln des Unionsrechts und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Anhand von Art. 86 Abs. 2 EG in Verbindung mit dessen Abs. 1 lässt sich rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, den Bestimmungen des Vertrags zuwiderlaufende besondere oder ausschließliche Rechte überträgt, sofern die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gesichert werden kann und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (Urteile vom 17. Mai 2001, TNT Traco, C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 52, und vom 18. Dezember 2007, Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia, C-220/06, Slg. 2007, I-12175, Randnr. 78).
  • OLG Naumburg, 04.11.2010 - 1 Verg 10/10

    Neuausschreibung der Rettungsdienste in Sachsen-Anhalt nötig

    Wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, gibt es gemeinschaftsrechtlich keinen vergabefreien öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt der die Anwendung des Vergaberechts trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen ausschließen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - Rs. C-220/06, Rdn. 50, 54 f., VergabeR 2008, 196, 200).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    Schließlich ist zu der auf Art. 86 Abs. 2 EG gestützten Rechtfertigung festzustellen, dass sich anhand dieser Bestimmung in Verbindung mit deren Abs. 1 rechtfertigen lässt, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, den Bestimmungen des Vertrags zuwiderlaufende besondere oder ausschließliche Rechte überträgt, sofern die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gesichert werden kann und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft (Urteile vom 17. Mai 2001, TNT Traco, C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 52, vom 18. Dezember 2007, Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia, C-220/06, Slg. 2007, I-12175, Randnr. 78, und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-9021, Randnr. 44).
  • VK Rheinland, 01.12.2017 - VK D-11/17

    Sind Zuwendungen öffentliche Aufträge?

    Der Begriff des öffentlichen Auftrags ist daher funktional zu verstehen, nationale Handlungsformen und Tätigkeiten sind für die Einordnung als öffentlicher Auftrag unerheblich (EuGH vom 18.11.1999, C 107/98 "Teekar; EuGH vom 18.12.2007 C 220/06 "Asociaciön Profesionel").

    Hat der Empfänger keine Möglichkeit, sich einseitig von den Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu lösen, spricht dies für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (EuGH vom 18.12.2007, C 220/06).

    Eine synallagmatische Verknüpfung der Leistungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers ist nicht erforderlich, es reicht aus, dass die eine Leistung den Rechtsgrund für die andere Leistung darstellt (EuGH vom 18.12.2007 C 220/06 "Asociaciön Profesnionel", im Ergebnis so auch OLG Düsseldorf vom 22.9.2004, VIIVerg 44/04).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Schließlich ist zu der auf Art. 86 Abs. 2 EG gestützten Rechtfertigung festzustellen, dass sich anhand dieser Bestimmung in Verbindung mit Abs. 1 desselben Artikels rechtfertigen lässt, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, den Bestimmungen des Vertrags zuwiderlaufende besondere oder ausschließliche Rechte überträgt, sofern die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gesichert werden kann und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft (Urteile vom 17. Mai 2001, TNT Traco, C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 52, vom 18. Dezember 2007, Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia, C-220/06, Slg. 2007, I-12175, Randnr. 78, und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-9021, Randnr. 44).
  • OLG Naumburg, 03.06.2022 - 7 U 6/22

    Trinkwasserkonzession I - Inhouse-Vergabe einer Trinkwasserkonzession:

    Dieses Kriterium soll die Marktferne der zu beauftragenden Einrichtung sichern und die Abhängigkeit des kontrollierten Unternehmens vom kontrollierenden Auftraggeber, und zwar durch die Beschränkung der Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens auf Tätigkeiten als "verlängerter Arm" des kontrollierenden Auftraggebers (vgl. EuGH, Urteil v. 18.12.2007, C-220/06 "Asociacion Professional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia ./. Administracion del Estado", VergabeR 2008, 196, Rz. 59 ff, 62).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2012 - C-197/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák verstößt das flämische Dekret über die

  • VG Magdeburg, 22.03.2010 - 1 A 363/08

    Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Transparenzerfordernisse -

  • EuGH, 27.03.2019 - C-545/17

    Pawlak

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-609/12

    Ehrmann - Verbraucherschutz - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-146/14

    Mahdi

  • VK Sachsen-Anhalt, 31.05.2018 - 2 VK LSA 15/17

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag

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