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   EuGH, 18.12.2008 - C-101/07 P und C-110/07 P   

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https://dejure.org/2008,4646
EuGH, 18.12.2008 - C-101/07 P und C-110/07 P (https://dejure.org/2008,4646)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - C-101/07 P und C-110/07 P (https://dejure.org/2008,4646)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - C-101/07 P und C-110/07 P (https://dejure.org/2008,4646)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Coop de France bétail und viande / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FNSEA u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • EU-Kommission PDF

    Coop de France bétail et viande (C-101/07 P) und Fédération nationale des syndicats d"exploitants agricoles (FNSEA) und andere (C-110/07 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 17 des Rates; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Art. 4
    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt - Wahrung der Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission

    Coop de France bétail et viande (C-101/07 P) und Fédération nationale des syndicats d"exploitants ag

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Höhe einer Geldbuße im Fall der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung unter Anwendung von europäischen Recht; Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 06.02.1962 Art. 15 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Coop de France bétail und viande / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2007 von der Coop de France Bétail et Viande, vormals Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV), gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2006 in den verbundenen Rechtssachen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 73).

    Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 73).

    Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Coop de France bétail et viande (Verband der Viehzüchter und Fleischerzeuger), vormals Fédération nationale de coopération bétail et viande (im Folgenden: FNCBV) (C-101/07 P), sowie die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (Nationaler Verband der landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, im Folgenden: FNSEA), die Fédération nationale bovine (Nationaler Verband der Rinderzüchter, im Folgenden: FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (Nationaler Verband der Milchproduzenten, im Folgenden: FNPL) und die Jeunes agriculteurs (Jungbauern, im Folgenden: JA) (C-110/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die gegen die Rechtsmittelführer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) festgesetzte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen hat.

    - die gegen die Klägerin in der Rechtssache T-217/03, die FNCBV, verhängte Geldbuße auf 360 000 Euro herabgesetzt;.

    - die gegen die Kläger in der Rechtssache T-245/03 verhängten Geldbußen auf 9 000 000 Euro für die FNSEA, auf 1 080 000 Euro für die FNB, auf 1 080 000 Euro für die FNPL und auf 450 000 Euro für die JA herabgesetzt;.

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Zur Berücksichtigung der Umsätze der Mitglieder der Rechtsmittelführer bei der Berechnung der Geldbußen genügt die Feststellung, dass eine solche Praxis der Kommission nicht neu und von den Gemeinschaftsgerichten anerkannt ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, Randnr. 139).

    Schließlich hat das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass der Umsatz der Mitglieder einer Unternehmensvereinigung bei der Ermittlung der Obergrenze von 10 % berücksichtigt wird, weder bedeutet, dass ihnen eine Geldbuße auferlegt wird, noch auch nur, dass die fragliche Vereinigung verpflichtet ist, die finanzielle Last auf ihre Mitglieder abzuwälzen (vgl. Urteil des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 139), in Randnr. 343 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass, da die einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, die indirekte Mitglieder der Rechtsmittelführer seien, durch die streitige Entscheidung nicht mit Sanktionen belegt worden seien, der Umstand, dass die Basismitglieder der FNB, der FNPL und der JA zugleich Mitglieder der FNSEA seien, die Kommission nicht daran gehindert habe, jeden dieser Verbände einzeln mit einer Sanktion zu belegen.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    320 bis 322 des angefochtenen Urteils nicht bestreiten und dass zum anderen, wie in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Tatsachen- und Beweiswürdigung, sofern die Tatsachen und Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, Slg. 2008, I-1451, Randnr. 57).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Wie das Gericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Angaben zur Höhe der in Aussicht genommenen Geldbußen im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission wären (Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    320 bis 322 des angefochtenen Urteils nicht bestreiten und dass zum anderen, wie in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Tatsachen- und Beweiswürdigung, sofern die Tatsachen und Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, Slg. 2008, I-1451, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenn diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, 390 f., und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 428).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-101/07
    Zur Berücksichtigung der Umsätze der Mitglieder der Rechtsmittelführer bei der Berechnung der Geldbußen genügt die Feststellung, dass eine solche Praxis der Kommission nicht neu und von den Gemeinschaftsgerichten anerkannt ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, Randnr. 139).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union, insbesondere von Art. 101 Abs. 1 AEUV, u. a. die Notwendigkeit impliziert, die abschreckende Wirkung der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regeln sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 98, sowie vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 149).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich - wenn eine Unternehmensvereinigung nach ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann - die gegen die Unternehmensvereinigung zu verhängende Geldbuße, um abschreckend zu sein, anhand des Umsatzes aller der Unternehmensvereinigung angehörenden Unternehmen berechnet werden, selbst wenn diese Unternehmen an der Zuwiderhandlung eigentlich nicht beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, EU:C:2000:634, Rn. 66, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. März 2001, FEG/Kommission, C-7/01 P[R], EU:C:2001:183, Rn. 11, sowie Urteil vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 93).

    Eine solche Berücksichtigung des Umsatzes der der Unternehmensvereinigung angehörenden Unternehmen ist u. a. auch in den Fällen möglich, in denen die von der Vereinigung begangene Zuwiderhandlung in Handlungen ihrer Mitglieder besteht und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, um die es geht, von der Vereinigung selbst zugunsten ihrer Mitglieder und in Zusammenarbeit mit ihnen an den Tag gelegt werden, da die Vereinigung keine von den objektiven Interessen ihrer Mitglieder unabhängigen objektiven Interessen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 97).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

    Diese Würdigung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 52, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 73, und vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C-101/07 P und C-110/07 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    In dem auf das Rechtsmittel gegen das letztgenannte Urteil ergangenen Urteil vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741, Rn. 130), das die Klägerin ebenfalls anführt, hat sich der Gerichtshof darauf beschränkt, die Begründung des Gerichts zu bestätigen.
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