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   EuGH, 18.12.2014 - C-434/13 P   

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EuGH, 18.12.2014 - C-434/13 P (https://dejure.org/2014,40331)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-434/13 P (https://dejure.org/2014,40331)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-434/13 P (https://dejure.org/2014,40331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Nachfolge rechtlicher Einheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Marineschläuche; Aufhebung und Zurückverweisung der erstinstanzlichen Entscheidung bei rechtfehlerhafter Anwendung der Vermutung zur tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft und fehlender Begründung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Nachfolge rechtlicher Einheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Marineschläuche; Aufhebung und Zurückverweisung der erstinstanzlichen Entscheidung bei rechtfehlerhafter Anwendung der Vermutung zur tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft und fehlender Begründung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Mai 2013 in der Rechtssache T-146/09, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 194
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Diese Übertragung von Tätigkeiten sei unter den nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Falles der wirtschaftlichen Kontinuität erforderlichen Bedingungen erfolgt, da die beiden betroffenen Einheiten im fraglichen Zeitpunkt der Kontrolle derselben Person unterstanden hätten und zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene enge Bindungen bestanden hätten (vgl. u. a. Urteil ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49).

    Die Rechtsmittelgegnerinnen erwidern, der Gerichtshof habe entgegen dem Vorbringen der Kommission im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) keine mechanische Regel aufgestellt, nach der das bloße Bestehen einer strukturellen Verbindung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines von einem Kartell betroffenen Geschäftsbereichs in der Vergangenheit automatisch zu einer Verantwortlichkeit des Erwerbers für die vom Veräußerer begangene Zuwiderhandlung führe.

    Könnten Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird, würde nämlich das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, beeinträchtigt (Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52).

    Was erstens den Zeitpunkt betrifft, zu dem strukturelle Verbindungen zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bestehen mussten, und den Zeitraum, in dem diese Verbindungen zwischen ihnen bestehen mussten, damit eine wirtschaftliche Kontinuität angenommen werden kann, so hat der Gerichtshof diese sowohl in Fällen bejaht, in denen die Übertragung von Tätigkeiten während des Zeitraums der Zuwiderhandlung stattfand und während dieses Zeitraums strukturelle Verbindungen zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bestanden (Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 45 und 50), als auch in Fällen, in denen die Übertragung nach Beendigung der Zuwiderhandlung stattfand, sofern die strukturellen Verbindungen zwischen den beiden Einrichtungen zum Zeitpunkt dieser Übertragung bestanden (vgl. u. a. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 59, 351, 356 und 357).

    Soweit die Rechtsmittelgegnerinnen geltend machen, der Gerichtshof habe im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50 und 51) das Bestehen einer strukturellen Verbindung zwischen zwei der fraglichen Einrichtungen (nämlich dass sie sich in der Hand derselben öffentlichen Einrichtung befunden hätten) festgestellt, es aber dem nationalen Gericht überlassen, zu prüfen, ob diese Einrichtungen "der Aufsicht" dieser öffentlichen Einrichtung unterstanden hätten, genügt der Hinweis, dass es normal ist, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, bei dem die Würdigung des Sachverhalts dem nationalen Gericht obliegt, diesem die Verantwortung überlässt, die Beziehungen zu prüfen, die zwischen den in dieser Rechtssache in Rede stehenden Einrichtungen - von denen zwei öffentliche Einrichtungen waren - bestanden.

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Verstößt eine solche Einrichtung gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. u. a. Urteil Versalis/Kommission, C-511/11, EU:C:2013:386, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52).

    Nach ständiger Rechtsprechung hindert, wenn ein solcher Fall vorliegt, der bloße Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen (vgl. u. a. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52 bis 54).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der Befugnisse nach den Art. 261 AEUV und 263 AEUV jegliche Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 200).

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, gegen die angefochtene Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. u. a. Telefónica und Telefónica de España/Kommission, EU:C:2014:2062, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Bei einer solchen Sachlage kann die Kommission schon dann von der Anwendbarkeit dieser Vermutung ausgehen, wenn sie nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält (vgl. u. a. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60, Eni/Kommission, C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 105 bis 111).

    Im vorliegenden Fall geht es dagegen nur um zwei Handelsgesellschaften, von denen eine das gesamte Kapital der anderen hält, was der dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (EU:C:2009:536) zugrunde liegenden Fallgestaltung entspricht.

  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2009) 428 endg.

    Die Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) werden aufgehoben.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Erst wenn sich in einem zweiten Schritt herausstellt, dass mehrere Adressaten das "Unternehmen" im Sinne der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen, und dies auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung gilt, kann die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, [T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220], Rn. 390).

    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 227 des angefochtenen Urteils zunächst auf sein Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission (EU:T:2005:220) verwiesen hat.

  • EuGH, 14.10.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil Buono u. a./Kommission, EU:C:2014:2284, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Erstens habe der Gerichtshof an dem Tag, an dem die Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache gestellt worden seien, ein für diese Frage entscheidendes Urteil (Urteil YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153) erlassen.

    Im vorliegenden Fall hält sich der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts für ausreichend unterrichtet, um über das Rechtsmittel zu entscheiden, und ist der Auffassung, dass kein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist und das Urteil YKK u. a./Kommission (EU:C:2014:2153) keine neue Tatsache darstellt, die von entscheidender Bedeutung für seine Entscheidung ist.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. u. a. Urteil KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.06.2012 - T-448/07

    YKK u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
    Auf eben dieses Urteil hat sich das Gericht gestützt, um eine ähnliche Rechtsfrage in seinem Urteil YKK u. a./Kommission (T-448/07, EU:T:2012:322, Rn. 193) zu entscheiden, das Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, auf das die Rechtsmittelgegnerinnen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung Bezug genommen haben.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Ferner betrifft das Wettbewerbsrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Umstrukturierung eines Unternehmens wie der im Ausgangsverfahren, bei der die Einheit, die gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßen hat, nicht mehr besteht, ist daran zu erinnern, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einheit, die einen solchen Verstoß begangen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern diese und die neue Einheit wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 42, vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 22, sowie vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 40).

  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteil Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof jedoch nicht (vgl. Urteil Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Verstößt eine solche Einrichtung gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnten Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird, würde nämlich das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar müssen zum Zeitpunkt der Übertragung zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft strukturelle Verbindungen bestehen, die nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit die Annahme zulassen, dass die beiden Einrichtungen ein einziges Unternehmen bilden, doch ist es angesichts des mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität angestrebten Ziels nicht erforderlich, dass diese Verbindungen während des ganzen verbleibenden Zeitraums der Zuwiderhandlung oder bis zum Erlass der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung geahndet wird, fortbestehen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 51).

    Dazu genügt der Hinweis, dass eine Situation wirtschaftlicher Kontinuität bei einem wie im vorliegenden Fall neu geschaffenen Unternehmen, das Aktiva im Zusammenhang mit einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit erhalten hat und später an einen unabhängigen Dritten veräußert wird, nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 53).

    Wenn nämlich zwei Einrichtungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hindert nach der Rechtsprechung der bloße Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 54).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die beanstandete Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die streitige Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 83).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsrichter jedoch, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 82).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, gegen die angefochtene Entscheidung Klagegründe vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin , C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin , C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

    Die Ausübung einer solchen Befugnis darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Festsetzung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung an diese Pflicht gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (vgl. Urteil Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.12.2018 - T-531/15

    Coveris Rigid France / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Lorsqu'une telle entité enfreint les règles de la concurrence, il lui incombe, selon le principe de responsabilité personnelle, de répondre de cette infraction (voir arrêt du 18 décembre 2014, Commission/Parker Hannifin Manufacturing et Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, point 39 et jurisprudence citée).

    En effet, si des entreprises pouvaient échapper à des sanctions par le simple fait que leur identité ait été modifiée par suite de restructurations, de cessions ou d'autres changements juridiques ou organisationnels, l'objectif de réprimer les comportements contraires aux règles de la concurrence et d'en prévenir le renouvellement au moyen de sanctions dissuasives serait compromis (voir arrêt du 18 décembre 2014, Commission/Parker Hannifin Manufacturing et Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, point 40 et jurisprudence citée).

    En particulier, une telle mise en oeuvre de la sanction est admissible lorsque ces entités ont été sous le contrôle de la même personne et ont, eu égard aux liens étroits qui les unissent sur le plan économique et organisationnel, appliqué pour l'essentiel les mêmes directives commerciales (voir arrêt du 18 décembre 2014, Commission/Parker Hannifin Manufacturing et Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, point 41 et jurisprudence citée).

    En outre, dans la mise en oeuvre du principe de continuité économique, les facteurs subjectifs, telle, en l'espèce, la perception par la requérante que la reprise d'une partie des actifs de la société par ses salariés doit être regardée comme étant une restructuration interne, sont incompatibles avec une application transparente et prévisible de ce principe (voir, en ce sens, arrêt du 18 décembre 2014, Commission/Parker Hannifin Manufacturing et Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, point 53).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    Die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in Rn. 138 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist ein solcher Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission jedoch auch dann zulässig, wenn das Gericht selbst in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der Geldbuße festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77, 81, 85 und 86).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

  • EuGH, 26.01.2017 - C-642/13

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-637/13

    Laufen Austria / Kommission

  • EuG, 06.06.2019 - T-591/17

    EIB/ Syrien

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-638/13

    Roca

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 10.09.2015 - C-569/13

    Bricmate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Auf die Einfuhren von

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