Rechtsprechung
EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 2 EUV; Art. 218 Abs. 11 AEUV; Art. 344 AEUV; Art. 53 GRC; EMRK
Gutachten über die Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK: Unvereinbarkeit der Übereinkunft mit EUV und AEUV; Verhältnis zwischen EU und EMRK; Inhalt der Übereinkunft; Rechtsnatur der EU; Verfassungsstruktur und Verfassungsmerkmale der Unionsrechtsordnung ... - Europäischer Gerichtshof
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV
Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Entwurf eines internationalen Übereinkommens - Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)
Entwurf der Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- bayrvr.de (Pressemitteilung)
Entwurf der Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK - Probleme bei der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht
Besprechungen u.ä. (13)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Das Gutachten des EuGH zum EMRK-Beitritt der EU
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Mehr Offenheit wagen! Eine kritische Annäherung an das Gutachten des EuGH zum EMRK-Beitritt
- verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Schlägt das Imperium zurück? Die Straßburger Reaktion auf das EuGH-Gutachten zum EMRK-Beitritt
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 6 EUV; Art. 218, 267, 344 AEUV; Art. 53 GRCh; Art. 33, 34, 36, 53 EMRK
Unvereinbarkeit der Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK mit dem Unionsrecht - juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Änderungen der EU-Verträge zugunsten des europäischen Grundrechtsschutzes?
- bayrvr.de (Entscheidungsbesprechung)
EU-Beitritt zur EMRK: Unschönes Ende einer unendlichen Geschichte? (Teil II: Aspekte außerhalb des Beitrittsabkommens)
- jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)
Die unendliche Geschichte des Beitritts der EU zur EMRK geht weiter
- fernuni-hagen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Scheitert der Beitritt der
- nomos.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Der Beitritt der EU zur EMRK: Rechtsgrundlagen, Rechtsfragen und Rechtsfolgen (Prof. Walter Obwexer; EuR 2012, 115-148)
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Hoffentlich keine Odyssee - Der Beitritt der EU zur EMRK
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Kein Danaergeschenk! Eine Erwiderung auf Daniel Thyms "Ein trojanisches Pferd?”
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Ein trojanisches Pferd? Der Vorrang des Unionsrechts im Lichte des Beitrittsübereinkommens der EU zur EMRK
- bayrvr.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Auswirkungen des Beitritts der Union auf die Stellung der EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Art. 218 AEUV - Antrag auf Gutachten - Entwurf einer Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Entwurf einer bei der Unterzeichnung der Übereinkunft über den Beitritt abzugebenden Erklärung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Papierfundstellen
- DÖV 2016, 36
Wird zitiert von ... (118) Neu Zitiert selbst (34)
- EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines …
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Sodann machen die tschechische Regierung, Irland, die hellenische und die spanische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, auch wenn dem Gerichtshof durch das Verfahren der Vorabbefassung zusätzliche Aufgaben neben denen übertragen würden, die er bereits nach den Verträgen habe, bedeute dies nicht, dass der Übereinkunftsentwurf die Befugnisse des Gerichtshofs erweitere, denn diese zusätzlichen Aufgaben verfälschten seine derzeitigen Befugnisse nicht (Gutachten 1/92, EU:C:1992:189, Rn. 32, 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 75).Diese Bestimmung dient dazu, Komplikationen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die die Union verpflichten, mit den Verträgen vor Gericht bestritten würde (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 3, 1/08, EU:C:2009:739, Rn. 107, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 47).
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende völkerrechtliche Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklären würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (vgl. Gutachten 3/94, EU:C:1995:436, Rn. 17, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 48).
Damit sich der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Bestimmungen einer geplanten Übereinkunft mit den Regeln der Verträge äußern kann, muss er über hinreichende Angaben zum Inhalt dieser Übereinkunft verfügen (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 20 bis 22, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 49).
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, haben die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, nämlich eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. u. a. Urteile van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, und Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1269, sowie Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).
Insbesondere ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Costa, EU:C:1964:66, S. 1269 und 1270, sowie Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65, …sowie Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).
Außerdem ergreifen die Mitgliedstaaten nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben (Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Rahmen ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25) und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 67 und 83).
Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfasst nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 74).
Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 76;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).
Wie der Gerichtshof aber bereits ausgeführt hat, darf die Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle von Handlungen, Aktionen oder Unterlassungen der Union, auch anhand der Grundrechte, nicht ausschließlich einem außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union stehenden internationalen Gericht übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 78, 80 und 89).
- KAG Aachen, 30.04.2009 - 1/09
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Sodann machen die tschechische Regierung, Irland, die hellenische und die spanische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, auch wenn dem Gerichtshof durch das Verfahren der Vorabbefassung zusätzliche Aufgaben neben denen übertragen würden, die er bereits nach den Verträgen habe, bedeute dies nicht, dass der Übereinkunftsentwurf die Befugnisse des Gerichtshofs erweitere, denn diese zusätzlichen Aufgaben verfälschten seine derzeitigen Befugnisse nicht (Gutachten 1/92, EU:C:1992:189, Rn. 32, 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 75).Diese Bestimmung dient dazu, Komplikationen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die die Union verpflichten, mit den Verträgen vor Gericht bestritten würde (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 3, 1/08, EU:C:2009:739, Rn. 107, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 47).
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende völkerrechtliche Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklären würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (vgl. Gutachten 3/94, EU:C:1995:436, Rn. 17, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 48).
Damit sich der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Bestimmungen einer geplanten Übereinkunft mit den Regeln der Verträge äußern kann, muss er über hinreichende Angaben zum Inhalt dieser Übereinkunft verfügen (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 20 bis 22, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 49).
Insbesondere ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Costa, EU:C:1964:66, S. 1269 und 1270, sowie Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65, …sowie Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (…Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).
Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfasst nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 74).
Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 76;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).
- EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Insbesondere ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Costa, EU:C:1964:66, S. 1269 und 1270, sowie Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65, …sowie Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (…Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).Hingegen würde die EMRK infolge des Beitritts, wie jede andere von der Union geschlossene internationale Übereinkunft, nach Art. 216 Abs. 2 AEUV die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten binden und damit Bestandteil des Unionsrechts werden (Urteil Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 37, …sowie Urteile IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 36, und Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 73).
Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfasst nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 74).
Insbesondere darf das in der geplanten Übereinkunft vorgesehene Tätigwerden der durch die EMRK mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe nicht dazu führen, dass der Union und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der Regeln des Unionsrechts verbindlich vorgegeben wird (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 30 bis 35, sowie 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 13).
Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12;… Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).
- EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und …
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
In den Rn. 34 und 35 seines Gutachtens 2/94 (EU:C:1996:140) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Europäische Gemeinschaft beim damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht über die Zuständigkeit verfügte, der EMRK beizutreten.In Bezug auf die Zulässigkeit des Gutachtenantrags ist im Wesentlichen unstreitig, dass Gegenstand des Antrags eine "geplante Übereinkunft" im Sinne von Art. 218 Abs. 11 AEUV ist und dass der Gerichtshof, wie von ihm gefordert, über alle notwendigen Angaben verfügt, um über ihre Vereinbarkeit mit den Verträgen befinden zu können (Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 20 und 21).
Diese Bestimmung dient dazu, Komplikationen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die die Union verpflichten, mit den Verträgen vor Gericht bestritten würde (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 3, 1/08, EU:C:2009:739, Rn. 107, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 47).
Damit sich der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Bestimmungen einer geplanten Übereinkunft mit den Regeln der Verträge äußern kann, muss er über hinreichende Angaben zum Inhalt dieser Übereinkunft verfügen (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 20 bis 22, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 49).
Bevor mit der Analyse des Antrags der Kommission begonnen wird, ist einleitend festzustellen, dass es für den Beitritt der Union zur EMRK - im Unterschied zum Stand des Gemeinschaftsrechts zum Zeitpunkt des Gutachtens 2/94 des Gerichtshofs (EU:C:1996:140) - seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in Art. 6 EUV eine spezielle Rechtsgrundlage gibt.
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
In diesem Rahmen misst der Gerichtshof der EMRK besondere Bedeutung bei (vgl. u. a. Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 41, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 283).Im Mittelpunkt dieser rechtlichen Konstruktion stehen im Übrigen die durch die Charta - die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang hat wie die Verträge - anerkannten Grundrechte, deren Achtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union ist, so dass Maßnahmen, die mit diesen Rechten unvereinbar sind, in der Union nicht zulässig sind (vgl. Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 41, Kremzow, C-299/95, EU:C:1997:254, Rn. 14, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 73, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 283 und 284).
Die Autonomie, über die das Unionsrecht im Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten sowie zum Völkerrecht verfügt, gebietet aber, dass die Auslegung dieser Grundrechte im Rahmen der Struktur und der Ziele der Union gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 4, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 281 bis 285).
Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (…vgl. Gutachten 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).
Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12; Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).
- EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00
'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Sodann machen die tschechische Regierung, Irland, die hellenische und die spanische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, auch wenn dem Gerichtshof durch das Verfahren der Vorabbefassung zusätzliche Aufgaben neben denen übertragen würden, die er bereits nach den Verträgen habe, bedeute dies nicht, dass der Übereinkunftsentwurf die Befugnisse des Gerichtshofs erweitere, denn diese zusätzlichen Aufgaben verfälschten seine derzeitigen Befugnisse nicht (Gutachten 1/92, EU:C:1992:189, Rn. 32, 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 75).Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 76;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).
Insbesondere darf das in der geplanten Übereinkunft vorgesehene Tätigwerden der durch die EMRK mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe nicht dazu führen, dass der Union und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der Regeln des Unionsrechts verbindlich vorgegeben wird (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 30 bis 35, sowie 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 13).
Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12;… Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).
- EuGH, 05.02.1963 - 26/62
Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, haben die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, nämlich eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. u. a. Urteile van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, und Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1269, sowie Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).Insbesondere ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile Costa, EU:C:1964:66, S. 1269 und 1270, sowie Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65, …sowie Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).
Insbesondere besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25) und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 67 und 83).
- EuGH, 26.02.2013 - C-399/11
Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Insbesondere ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile Costa, EU:C:1964:66, S. 1269 und 1270, sowie Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65, sowie Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (…Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).Der Gerichtshof hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass durch die Anwendung nationaler Schutzstandards für die Grundrechte weder das in der Charta vorgesehene Schutzniveau noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden dürfen (Urteil Melloni, EU:C:2013:107, Rn. 60).
Dieser Grundsatz verlangt aber, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, sowie Melloni, EU:C:2013:107, Rn. 37 und 63).
- EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE …
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12; Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).Überdies muss die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf die durch das Unionsrecht geschaffenen Verfahren zur Streitbeilegung zurückzugreifen - und insbesondere die Zuständigkeiten des Gerichtshofs zu achten, die ein Grundzug des Systems der Union sind -, als spezifische Ausprägung ihrer allgemeineren Loyalitätspflicht verstanden werden, die sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, EU:C:2006:345, Rn. 169), wobei diese Verpflichtung nach der genannten Bestimmung auch für die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gilt.
Während das internationale Übereinkommen, das Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Kommission/Irland (EU:C:2006:345, Rn. 124 und 125) ergangen ist, ausdrücklich vorsah, dass das System zur Streitbeilegung des Unionsrechts gegenüber dem Streitbeilegungssystem des Übereinkommens grundsätzlich vorrangig ist, gilt das in Art. 33 EMRK vorgesehene Verfahren der Streitbeilegung für alle Vertragsparteien und damit auch für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen ihnen und der Union, bei denen das Unionsrecht in Rede steht.
- EuGH, 17.12.1970 - 11/70
Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide …
Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Der Gerichtshof lässt sich dabei von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (Urteile Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 4, und Nold/Kommission, 4/73, EU:C:1974:51, Rn. 13).Insbesondere ist, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Costa, EU:C:1964:66, S. 1269 und 1270, sowie Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65, …sowie Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen (…Urteil van Gend & Loos, EU:C:1963:1, S. 25, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 65).
Die Autonomie, über die das Unionsrecht im Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten sowie zum Völkerrecht verfügt, gebietet aber, dass die Auslegung dieser Grundrechte im Rahmen der Struktur und der Ziele der Union gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 4, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 281 bis 285).
- EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …
- EuGH, 15.07.1964 - 6/64
Costa / E.N.E.L.
- EuGH, 18.06.1991 - C-260/89
ERT / DEP
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
- EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
- EuGH, 21.12.2011 - C-366/10
Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …
- EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92
Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …
- EuGH, 24.04.2012 - C-571/10
Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach …
- EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300 …
- EuGH, 30.04.1974 - 181/73
Haegemann / Belgischer Staat
- EuGH, 10.01.2006 - C-344/04
DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST …
- EGMR, 30.06.2005 - 45036/98
Bosphorus Hava Yollari Turizm Ve Ticaret Anonim Sirketi ./. Irland
- EuGH, 23.04.1986 - 294/83
Les Verts / Parlament
- EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
Kremzow / Republik Österreich
- EuGH, 27.02.2007 - C-354/04
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL VON GESTORAS PRO …
- EuGH, 12.06.2003 - C-112/00
Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …
- EGMR, 31.05.2007 - 71412/01
A. B. und B. B. gegen Frankreich und der Individualbeschwerde Nr. 78166/01 von R. …
- EGMR, 29.04.2008 - 13378/05
Burden und Burden ./. Vereinigtes Königreich
- EuGH, 27.06.2006 - C-540/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON …
- EuGH, 12.09.2006 - C-131/03
Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, …
- EuGH, 22.10.1987 - 314/85
Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost
- EuGH, 14.05.1974 - 4/73
Nold KG / Kommission
- EGMR, 07.07.2011 - 27021/08
Britische Soldaten sollen Kriegsverbrechen begangen haben
- EuGH, 27.02.2007 - C-355/04
Segi u.a. / Rat - Rechtsmittel - Europäische Union - Polizeiliche und justizielle …
- EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …
Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz von miteinander verflochtenen Grundätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 165 bis 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In eben diesem Zusammenhang obliegt es den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 168 und 173 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, haben die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 68, und 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 175, …sowie Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 33).
Insbesondere besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74 und 76, sowie 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182 und 183).
- EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge, bei denen es sich um die Verfassungsurkunde der Union handelt (…Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23), im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15
BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Anwendungsbereich von Art. 344 AEUV zwar auf Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erstreckt (vgl. EuGH, Gutachten 2/13 zum Entwurf des Vertrags über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] - C-2/13, EUR-lex Rn. 204 ff.).344 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Unionsrecht auf die in den Unionsverträgen vorgesehenen Verfahren zur gerichtlichen Streitbeilegung zurückzugreifen (vgl. EuGH, Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 202;… Athen/Dörr in Grabitz/Hilf/Nettesheim aaO Art. 344 AEUV Rn. 1 und 26).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dient Art. 344 AEUV dazu, die in den Unionsverträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (…vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 123, 152 und 154 - Kommission/Irland [Mox Plant]; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 201).
Zugleich ist Art. 344 AEUV eine spezifische Ausprägung der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten allgemeineren Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union (…vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 169 - Kommission/Irland [Mox Plant]; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 202).
Die Bestimmung des Art. 344 AEUV schützt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Autonomie des Rechtssystems der von den Unionsverträgen vorgesehenen Verfahren in der Weise, dass die Mitgliedstaaten die Verfahren in Anspruch nehmen müssen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union durch die Unionsverträge zugewiesen sind (…vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 128 und 152 - Kommission/Irland [Mox Plant]; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 201).
Es soll durch die Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem Gerichtshof die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten, damit seine Kohärenz, volle Geltung und Autonomie sicherstellen sowie letztlich den eigenen Charakter des durch die Unionsverträge geschaffenen Rechts ermöglichen (vgl. EuGH, Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 176).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht seine Kompetenz zur Auslegung des Unionsrechts bereits gefährdet, wenn ihre Beeinträchtigung in einer abweichenden Verfahrensordnung angelegt ist, ohne dass eine Beeinträchtigung schon tatsächlich erfolgt sein muss (vgl. zu Art. 344 AEUV EuGH, Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 207 f.).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ein internationales Abkommen, das für die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen ein besonderes Gericht außerhalb der Unionsrechtsordnung vorgesehen hat, für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten, sofern die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt werde (…vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 74 und 76; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 182 f.).
Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verpflichtet, die Kohärenz und einheitliche Auslegung des Unionsrechts auch im Dialog mit dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Vorabentscheidungsverfahren des Art. 267 AEUV zu gewährleisten (vgl. EuGH, Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 173 bis 175).
- EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15
Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der …
Zur Zuständigkeit der Union für die Genehmigung von Kapitel 15 des geplanten Abkommens, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte notwendigerweise die Möglichkeit umfasst, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, Gutachten 1/09 [Abkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182). - BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht …
Soweit der EuGH dabei auf die sogenannte implied-powers-Lehre zurückgreift (vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 1956, Fédération Charbonnière de Belgique/Hohe Behörde, C-8/55, Slg. 1955, I-302 ; Urteil vom 15. Juli 1960, Regierung der Italienischen Republik/Hohe Behörde, C-20/59, Slg. 1960, I-687 ; Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, C-22/70, Slg. 1971, I-264 ; Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat, C-45/86, Slg. 1987, I-1517 ; Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7907 ; Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9128 ;… Urteil vom 6. März 2018, Slowakische Republik/Achmea BV, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34; Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1783 ; Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EMRK-Beitritt, EU:C:2014:2454, Rn. 173), lässt sich auf diese Weise die Inanspruchnahme von Vollzugsaufgaben nur in engen Grenzen rechtfertigen, nämlich dann, wenn die Regelung über die Einrichtung der Agentur mit Blick auf den gesamten Rechtsakt als Annex erscheint und ihre Errichtung für die Anwendung der zu erlassenden Regelung notwendig ist. - EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 191).82 Gleichwohl hat der Gerichtshof zum einen anerkannt, dass unter "außergewöhnlichen Umständen' Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 191).
88 Folglich ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, im Licht des durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere von Art. 4 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59 und 63, sowie Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 192) verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat.
- EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes …
Das Königreich Belgien weist auf den "Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts" hin, den der Gerichtshof in Rn. 246 seines Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) aufgestellt habe.Insoweit unterscheide sich das CETA von dem Entwurf eines Übereinkommens, der Gegenstand des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) gewesen sei.
Diese Problematik, die der Gerichtshof in den Rn. 33 bis 36 des Gutachtens 1/91 (EWG-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490) und in den Rn. 224 und 225 des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) angesprochen habe, sei im vorliegenden Fall nicht relevant.
Die Überlegungen, die der Gerichtshof in den Rn. 236 bis 248 des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) angestellt habe, seien hier nicht einschlägig.
Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Befugnis, internationale Übereinkünfte zu schließen, umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen einer solchen Übereinkunft den Entscheidungen eines durch die Übereinkunft eingerichteten oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182;… vgl. auch Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, und Gutachten 1/09 [Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74).
Allerdings kann eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Unionsorgane haben, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Gutachten 1/00 [Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums] vom 18. April 2002, EU:C:2002:231, Rn. 20 und 21, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 183).
Hierzu gehören die in Art. 2 EUV genannten "Werte, auf die sich die Union gründet", nämlich "die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte", die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Vorschriften der Charta und die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, zu denen insbesondere die Vorschriften über die Übertragung und Aufteilung von Zuständigkeiten, die Vorschriften über die Arbeitsweise der Unionsorgane und des Gerichtssystems der Union und die Grundregeln in speziellen Bereichen gehören, die so gestaltet sind, dass sie zur Verwirklichung des Integrationsprozesses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EUV beitragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 158).
Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 174 bis 176 und 246).
Dieser Grundsatz verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht einschließlich der Grundrechte wie des in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, …und Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 und 45).
Insoweit unterscheidet sich Kapitel acht Abschnitt F des CETA von dem Entwurf eines Übereinkommens, der Gegenstand des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 224 bis 231) war.
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192). - EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Gerichten beruht auf der Prämisse, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilen, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 168). - EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft, die die Union gemäß den Art. 217 und 218 AEUV geschlossen hat, ab dem Inkrafttreten der Übereinkunft Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, …und vom 11. März 2015, 0berto und O'Leary, C-464/13 und C-465/13, EU:C:2015:163, Rn. 29; Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 180).Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende internationale Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklärt würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 145 und 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
- EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen …
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Institutionelles Recht
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines …
- EuGH, 24.10.2018 - C-234/17
XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15
Caldararu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
- EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19
République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-188/15
Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston stellt eine Unternehmenspraxis, …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - …
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) …
- EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-66/20
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle …
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
- EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17
XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - …
- EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …
- EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof …
- EuG, 17.04.2024 - T-119/23
Insider/ EUIPO - Alaj (in Insajderi)
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
- EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …
- BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21
Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland …
- EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
Donnellan
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17
Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …
- EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de …
- EGMR, 15.03.2022 - 43572/18
GRZEDA v. POLAND
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18
Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die …
- EuG, 08.02.2023 - T-295/20
Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das …
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15
Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19
Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
DFON
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19
Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von …
- EGMR, 06.07.2023 - 21181/19
TULEYA v. POLAND
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über …
- EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung …
- EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Kommission/ Polen
- EuGH, 21.12.2023 - C-261/22
GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-134/15
Lidl - Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission - Vermarktungsnormen für …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17
Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17
Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, …
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15
Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit; …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18
Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - …
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17
Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle; …
- EuGH, 22.11.2022 - C-24/20
Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève)
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21
Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14
DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16
Dzivev u.a.
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15
Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit; …
- EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14
Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte, …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-455/14
H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …
- EuGH, 26.11.2018 - C-585/18
Krajowa Rada Sadownictwa
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13
Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-454/19
Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18
Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21
K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22
Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22
Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17
Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-345/17
Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geltungsbereich der Richtlinie 95/46/EG …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13
Elitaliana / Eulex Kosovo
- EuG, 30.04.2019 - T-737/17
Wattiau/ Parlament
- EuGH, 05.07.2018 - C-390/16
Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16
Global Starnet
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- EuGH, 16.06.2022 - Gutachten 1/20
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19
CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18
UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20
PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen …
- EuGH, 06.11.2018 - C-558/18
Miasto Lowicz
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14
Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15
Lanigan
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17
Ardic
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-587/17
Belgien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-528/15
Al Chodor
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-365/21
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19
Gavanozov II
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21
Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20
LR Ģenerālprokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19
Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État …
- EuG, 06.02.2020 - T-485/18
Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14
Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-543/14
Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21
Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22
Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine …
- EuGH, 26.09.2018 - C-522/18
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-680/17
Vethanayagam u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 11.12.2018 - C-668/18
Uniparts