Rechtsprechung
EuGH, 18.12.2019 - C-362/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Hochtief
(fremdsprachig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Hochtief
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Hochtief
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Richtlinie 92/13/EWG - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Wiederaufnahme gerichtlicher Entscheidungen, die ...
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei) (Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Hochtief
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Hochtief
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …
Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-362/18
La responsabilité d'un État membre pour des dommages causés par la décision d'une juridiction nationale statuant en dernier ressort qui viole une règle de droit de l'Union est régie par les conditions énoncées par la Cour, notamment au point 51 de l'arrêt du 30 septembre 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), sans pour autant exclure que la responsabilité de cet État puisse être engagée dans des conditions moins restrictives sur le fondement du droit national.
- EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …
Zur Begründung ihres Antrags führt Hochtief zunächst das Vorabentscheidungsersuchen an, das das Székesfehérvári Törvényszék (Gericht von Székesfehérvár, Ungarn) mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, eingegangen beim Gerichtshof am 5. Juni 2018 und eingetragen in das Register unter der Rechtssachennummer C-362/18, eingereicht hat.Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Antwort auf die Fragen in der vorliegenden Rechtssache von der Antwort auf die Fragen in der Rechtssache C-362/18 abhänge und dass den Parteien zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben werden müsse, ihren Standpunkt zu der zuletzt genannten Rechtssache darzulegen.
Anders als Hochtief meint, hängt zum einen die Antwort auf die Fragen in der vorliegenden Rechtssache nicht von der Antwort auf die Fragen in der Rechtssache C-362/18 ab.
Denn auch wenn die Ausgangsrechtsstreitigkeiten in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache C-362/18 in einem ähnlichen Kontext stehen, unterscheiden sich die Fragen in der Rechtssache C-362/18, die, wie Hochtief in ihrem Antrag selbst feststellt, in erster Linie die Haftung eines Mitgliedstaats wegen der Verletzung von Unionsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes nationales Gericht betreffen, von den Fragen in der vorliegenden Rechtssache, bei denen es um die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Schadensersatzklage gegen einen öffentlichen Auftraggeber geht.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21
DIGI Communications
37 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 2019, Hochtief (C-362/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1100, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).