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   EuGH, 18.12.2019 - C-447/18   

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EuGH, 18.12.2019 - C-447/18 (https://dejure.org/2019,44037)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2019 - C-447/18 (https://dejure.org/2019,44037)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - C-447/18 (https://dejure.org/2019,44037)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung bei Alter - Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union - Verordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung bei Alter - Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union - Verordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung bei Alter - Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union - Verordnung ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 12, und vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 25).

    Aus dem mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich nämlich, dass der durch diese Vorschrift auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" alle Vergünstigungen umfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 26, vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, und vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 35) und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfassen diese Vergünstigungen u. a. eine Arbeitslosenunterstützung für junge Menschen, die ihr Studium abgeschlossen haben und ihre erste Stelle suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 34), ein Erziehungsgeld für Kinder eines Arbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 26), die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien durch die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Wanderarbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 13), das Recht eines Angeklagten, der Arbeitnehmer ist, sich einer der den Einwohnern einer Gemeinde des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung stehenden Sprachen zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Mutsch, 137/84, EU:C:1985:335, Rn. 16 und 17), oder die Möglichkeit, zu erreichen, dass dem ledigen Partner eines Arbeitnehmers, der nicht Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats ist, gestattet wird, sich dort bei ihm aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 28), da all diese Maßnahmen zur Integration des Wanderarbeitnehmers in sein Aufnahmeland und damit zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beitragen können.

  • EuGH, 15.12.2016 - C-401/15

    Im Bereich grenzüberschreitender sozialer Vergünstigungen kann ein Kind in einer

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Nach Art. 45 Abs. 2 AEUV umfasst indessen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiterhin ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Bestimmung gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteile vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 37, und vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 24).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die beiden in der vorstehenden Randnummer aufgezählten Voraussetzungen kumulativ sind, fällt die fragliche Leistung nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004, wenn eine davon nicht erfüllt ist (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 33).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-258/04

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Aus dem mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich nämlich, dass der durch diese Vorschrift auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" alle Vergünstigungen umfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 26, vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, und vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 35) und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfassen diese Vergünstigungen u. a. eine Arbeitslosenunterstützung für junge Menschen, die ihr Studium abgeschlossen haben und ihre erste Stelle suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 34), ein Erziehungsgeld für Kinder eines Arbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 26), die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien durch die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Wanderarbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 13), das Recht eines Angeklagten, der Arbeitnehmer ist, sich einer der den Einwohnern einer Gemeinde des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung stehenden Sprachen zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Mutsch, 137/84, EU:C:1985:335, Rn. 16 und 17), oder die Möglichkeit, zu erreichen, dass dem ledigen Partner eines Arbeitnehmers, der nicht Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats ist, gestattet wird, sich dort bei ihm aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 28), da all diese Maßnahmen zur Integration des Wanderarbeitnehmers in sein Aufnahmeland und damit zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beitragen können.

  • EuGH, 30.09.1975 - 32/75

    Christini / S.N.C.F.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 12, und vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 25).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfassen diese Vergünstigungen u. a. eine Arbeitslosenunterstützung für junge Menschen, die ihr Studium abgeschlossen haben und ihre erste Stelle suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 34), ein Erziehungsgeld für Kinder eines Arbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 26), die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien durch die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Wanderarbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 13), das Recht eines Angeklagten, der Arbeitnehmer ist, sich einer der den Einwohnern einer Gemeinde des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung stehenden Sprachen zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Mutsch, 137/84, EU:C:1985:335, Rn. 16 und 17), oder die Möglichkeit, zu erreichen, dass dem ledigen Partner eines Arbeitnehmers, der nicht Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats ist, gestattet wird, sich dort bei ihm aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 28), da all diese Maßnahmen zur Integration des Wanderarbeitnehmers in sein Aufnahmeland und damit zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beitragen können.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Aus dem mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich nämlich, dass der durch diese Vorschrift auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" alle Vergünstigungen umfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 26, vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, und vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 35) und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfassen diese Vergünstigungen u. a. eine Arbeitslosenunterstützung für junge Menschen, die ihr Studium abgeschlossen haben und ihre erste Stelle suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 34), ein Erziehungsgeld für Kinder eines Arbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 26), die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien durch die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Wanderarbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 13), das Recht eines Angeklagten, der Arbeitnehmer ist, sich einer der den Einwohnern einer Gemeinde des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung stehenden Sprachen zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Mutsch, 137/84, EU:C:1985:335, Rn. 16 und 17), oder die Möglichkeit, zu erreichen, dass dem ledigen Partner eines Arbeitnehmers, der nicht Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats ist, gestattet wird, sich dort bei ihm aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 28), da all diese Maßnahmen zur Integration des Wanderarbeitnehmers in sein Aufnahmeland und damit zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beitragen können.

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Auch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der am Tag des Beitritts seines Herkunftsmitgliedstaats zur Union eine Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt hat und diese Beschäftigung auch nach dem Beitritt weiterhin ausgeübt hat, ab dem Tag des Beitritts auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2), dessen Wortlaut in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 übernommen wurde, berufen kann, es sei denn, die von der Beitrittsakte vorgesehene Übergangsregelung bestimmt etwas anderes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, EU:C:1989:346, Rn. 9, 10 und 19).

    Da Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht Gegenstand solcher Übergangsbestimmungen ist, ist er auf diese tschechischen Staatsangehörigen seit dem 1. Mai 2004 anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, EU:C:1989:346, Rn. 9).

  • EuGH, 11.07.1985 - 137/84

    Ministère public / Mutsch

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfassen diese Vergünstigungen u. a. eine Arbeitslosenunterstützung für junge Menschen, die ihr Studium abgeschlossen haben und ihre erste Stelle suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 34), ein Erziehungsgeld für Kinder eines Arbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 26), die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien durch die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Wanderarbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 13), das Recht eines Angeklagten, der Arbeitnehmer ist, sich einer der den Einwohnern einer Gemeinde des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung stehenden Sprachen zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Mutsch, 137/84, EU:C:1985:335, Rn. 16 und 17), oder die Möglichkeit, zu erreichen, dass dem ledigen Partner eines Arbeitnehmers, der nicht Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats ist, gestattet wird, sich dort bei ihm aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 28), da all diese Maßnahmen zur Integration des Wanderarbeitnehmers in sein Aufnahmeland und damit zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beitragen können.
  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18,

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Der Gerichtshof hat die in Art. 165 AEUV zum Ausdruck kommende beträchtliche soziale Bedeutung des Sports, insbesondere des Amateursports, in der Union, sowie seine Rolle als Faktor der Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats im Übrigen bereits anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 33).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-386/02

    Baldinger

    Auszug aus EuGH, 18.12.2019 - C-447/18
    Diese Auslegung kann entgegen den Ausführungen der slowakischen Regierung in der mündlichen Verhandlung nicht mit den Urteilen vom 31. Mai 1979, Even und ONPTS (207/78, EU:C:1979:144), und vom 16. September 2004, Baldinger (C-386/02, EU:C:2004:535), in Frage gestellt werden.
  • EuGH, 31.05.1979 - 207/78

    Ministère public / Even

  • EuGH, 16.09.2015 - C-361/13

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine

  • EuGH, 20.01.2005 - C-101/04

    Noteboom - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

  • EuGH, 10.07.2019 - C-410/18

    Aubriet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-544/13

    Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Was erstens den sachlichen Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift betrifft, umfasst der Begriff "soziale Vergünstigung" im Sinne dieser Vorschrift alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47).

    Zum anderen ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 39).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Aus dem mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich, dass der durch diese Vorschrift auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" alle Vergünstigungen umfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteile vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 37, und vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 41).

    Dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, der eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen ist wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 15. Dezember 2016, Despesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 35, sowie vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 39), steht aber, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren fragliche Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, beziehen können, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19

    Jobcenter Krefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger,

    16 Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a. (C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. zur Einstufung verschiedener Maßnahmen als soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 durch den Gerichtshof unter besonderer Betonung ihrer Integrationsfunktion Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a. (C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx

    Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25), und vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poistovne Bratislava u. a. (C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15), und vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej poistovne Bratislava u. a. (C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 41).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-360/18

    Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr.

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel" Sociálnej poist'ovne Bratislava, C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-27/20

    CAF

    Der Umstand, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arbeitnehmer bei einem Organ der Union beschäftigt ist, ist insoweit nicht ausschlaggebend, da das mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgte Ziel der Gleichbehandlung gerade darauf abzielt, auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, alle sozialen Vergünstigungen zu erstrecken, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel Sociálnej pois?¥ovne Bratislava u. a., C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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