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   EuGH, 19.01.1994 - C-364/92   

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https://dejure.org/1994,544
EuGH, 19.01.1994 - C-364/92 (https://dejure.org/1994,544)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.1994 - C-364/92 (https://dejure.org/1994,544)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - C-364/92 (https://dejure.org/1994,544)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Anrufung zwecks Auslegung des EWG-Vertrags - Keine Möglichkeit für eine Partei des Ausgangsverfahrens, die Unzuständigkeit des Gerichtshofes geltend zu machen

  • EU-Kommission

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Unternehmens i.S.v. Art. 86 und 90 EWGV hinsichtlich einer internationalen Organisation; Einziehung von Streckengebühren für durchgeführte Flüge; Missbrauch einer beherrschenden Stelle; Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes; Wahrnehmung von Aufgaben von ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 86; ; EWGV Art. 90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Europarecht; Gemeinsame Wettbewerbsregeln; Wettbewerbsregeln für Unternehmen; Grundsätze zu Art. 85 ff. EWG -Vertrag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2344
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
    18 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17) geht hervor, daß der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst.
  • EuGH, 14.07.1977 - 10/77
    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
    Sie stützen sich insbesondere auf die die Auslegung des Übereinkommens vom 27. Februar 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffenden Urteile des Gerichtshofes, aus denen hervorgehe, daß Eurocontrol mit einer in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde gleichzusetzen sei (Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU, Slg. 1976, 1541, und vom 14. Juli 1977 in den verbundenen Rechtssachen 9/77 und 10/77, Bavaria Fluggesellschaft und Germanair, Slg. 1977, 1517).
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
    Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag für die Entscheidung über die Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrags zuständig; diese Vorschrift sieht ein unmittelbares Zusammenwirken des Gerichtshofes mit den nationalen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vor, in dem die Parteien keinerlei Initiativrechte, sondern nur Gelegenheit zur Äusserung haben (siehe u. a. Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Hessische Knappschaft, Slg. 1965, 1267).
  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
    Sie stützen sich insbesondere auf die die Auslegung des Übereinkommens vom 27. Februar 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffenden Urteile des Gerichtshofes, aus denen hervorgehe, daß Eurocontrol mit einer in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde gleichzusetzen sei (Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU, Slg. 1976, 1541, und vom 14. Juli 1977 in den verbundenen Rechtssachen 9/77 und 10/77, Bavaria Fluggesellschaft und Germanair, Slg. 1977, 1517).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
    18 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17) geht hervor, daß der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst.
  • EuGH, 14.07.1977 - 9/77

    Bavaria Fluggesellschaft u.a. / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
    Sie stützen sich insbesondere auf die die Auslegung des Übereinkommens vom 27. Februar 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffenden Urteile des Gerichtshofes, aus denen hervorgehe, daß Eurocontrol mit einer in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde gleichzusetzen sei (Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU, Slg. 1976, 1541, und vom 14. Juli 1977 in den verbundenen Rechtssachen 9/77 und 10/77, Bavaria Fluggesellschaft und Germanair, Slg. 1977, 1517).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 267 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Verfahren des unmittelbaren Zusammenwirkens des Gerichtshofs und der Gerichte der Mitgliedstaaten vorsieht (vgl. u. a. Urteile SAT Fluggesellschaft, C-364/92, EU:C:1994:7, Rn. 9, und ATB u. a., C-402/98, EU:C:2000:366, Rn. 29).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    18 und 19 in Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit) oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30, zur Kontrolle und Überwachung des Luftraums, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95, Diego Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnrn.

    Zunächst ist festzustellen, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 anders als bestimmte Einrichtungen der Sozialversicherung keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe erfüllt (vgl. Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 18) und auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

    Der Gerichtshof ist zum ersten Mal seit dem Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol(8), dazu aufgerufen, der Frage nachzugehen, ob es sich bei Eurocontrol um ein "Unternehmen" im Sinne des Art. 82 EG handelt.

    Aus dem Vorbringen der Kommission geht vielmehr hervor, dass diese, als sie die streitgegenständliche Entscheidung erließ, ausgehend vom Urteil SAT Fluggesellschaft, den Schlussanträgen von Generalanwalt Tesauro in derselben Rechtssache sowie dem Urteil Höfner und Elser(17) die Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen auch auf internationale Organisationen grundsätzlich bejaht hat, sofern Letztere eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben(18).

    Das Gericht habe sich auf einen Gesichtspunkt gestützt, der nicht mit dem Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol vereinbar sei, indem es in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es sich bei dieser Tätigkeit keineswegs um eine Tätigkeit handele, die "für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs wesentlich oder sogar unabdingbar wäre".

    Wie die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung zutreffend darlegt, hat sich das Gericht bei der Würdigung der Frage, ob Eurocontrol ein Unternehmen im Sinne des Art. 82 EG ist, insofern am Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol des Gerichtshofs orientiert, als es zunächst darauf abgestellt hat, ob sich die fragliche Tätigkeit, im vorliegenden Fall die Unterstützung der nationalen Verwaltungen, insbesondere bei Ausschreibungsverfahren für den Erwerb von ATM-Systemen und -Ausrüstungen, von der Eurocontrol zugewiesenen Aufgabe des Luftraummanagements und der Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs trennen lässt.

    Zum anderen übersieht das Gericht den Umstand, dass es nicht auf den optionalen Charakter einer bestimmten Tätigkeit ankommen kann, zumal Eurocontrol, wie der Gerichtshof im Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol(35) festgestellt hat, auch typisch hoheitliche Befugnisse wie die operative Tätigkeit der Flugverkehrskontrolle auf Antrag der Mitgliedstaaten ausübt.

    Wie im Zusammenhang mit der Tätigkeit zur Unterstützung der nationalen Verwaltungen habe das Gericht falsche und nicht im Einklang mit dem Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol stehende Kriterien angewandt, um festzustellen, dass die erstgenannte Tätigkeit von den anderen hoheitlichen Aufgaben getrennt werden könne.

    8 - Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft (C-364/92, Slg. 1994, I-43).

    12 - Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 27).

    16 - Siehe Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 41).

    20 - Diese Feststellung steht im Übrigen in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 10 und 11), in dem der Gerichtshof auf die von Eurocontrol erhobene Einrede der (immunitätsbedingten) Unzuständigkeit eingewandt hat, dass ihm im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG eine Frage betreffend die Auslegung der EG-Wettbewerbsvorschriften und nicht des Eurocontrol-Übereinkommens vorgelegt worden war.

    So hat der Gerichtshof im Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 30) auf die Art, den Gegenstand und die für die Tätigkeit geltenden Regeln abgestellt.

    35 - Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 24).

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