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   EuGH, 19.01.1999 - C-245/95 P-INT   

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https://dejure.org/1999,12018
EuGH, 19.01.1999 - C-245/95 P-INT (https://dejure.org/1999,12018)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.1999 - C-245/95 P-INT (https://dejure.org/1999,12018)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - C-245/95 P-INT (https://dejure.org/1999,12018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan - Auslegung

  • Europäischer Gerichtshof

    NSK u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    NSK u.a. / Kommission

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40
    1 Verfahren - Urteilsauslegung - Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag

  • EU-Kommission

    NSK u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan; Antrag auf Auslegung des Tenors eines Urteils des Gerichtshofes hinsichtlich dem Punkt über die ...

  • Judicialis

    Protokoll über die EG-Satzung Art. 40; ; Verfahrensordnung Art. 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Verfahren - Urteilsauslegung - Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.02.1998 - C-245/95

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    wegen Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Eric White und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Rechtsmittelführerin, NTN Corporation, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Koyo Seiko Co. Ltd, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Klägerinnen im ersten Rechtszug, Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die NSK Ltd und acht ihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im folgenden gemeinsam als "NSK" bezeichnet) haben mit Antragsschrift, die am 20. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 40 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401; im folgenden: Urteil vom 10.

    Mit dem Urteil vom 10.

    Mit ihrem Auslegungsantrag beantragt die NSK, - das betroffene Urteil dahin auszulegen, daß klargestellt wird, daß die Kommission verpflichtet ist, die Kosten der NSK im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu tragen; - hilfsweise, die Kommission zur Tragung der Kosten der NSK im Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu verurteilen, indem das Urteil vom 10.

    Das Urteil vom 10.

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    Februar 1998 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (Slg. 1995, II-1381; im folgenden: Urteil des Gerichts) zurückgewiesen; mit diesem Urteil hatte das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2; Berichtigung: ABl. 1993, L 72, S. 36) für nichtig erklärt, soweit er der NTN Corporation (im folgenden: NTN) und der Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) einen Antidumpingzoll auferlegte.
  • EuGH, 14.02.1996 - C-245/95

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    Der Gerichtshof hatte mit Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559) die NSK als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen.
  • EuGH, 29.09.1983 - 9/81

    Rechnungshof / Williams

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    Der Antrag auf Auslegung ist zulässig, da er auf Klarstellung des Sinns eines bestimmten Punktes des Tenors des betroffenen Urteils gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 29. September 1983 in der Rechtssache 9/81, Rechnungshof/Williams, Slg. 1983, 2859, Randnr. 13).
  • EuGH, 20.04.1988 - 146/85

    Maindiaux u.a. / ESC

    Auszug aus EuGH, 19.01.1999 - C-245/95
    Ein Streithelfer ist auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat (Beschluß vom 20. April 1988 in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988, 2003, Randnr. 4).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke

    73 - Urteil vom 19. Januar 1999, NSK u. a./Kommission (C-245/95 P-INT, Slg. 1999, I-1).
  • EuG, 18.09.2015 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung

    Außerdem ist ein Streithelfer nach der Rechtsprechung auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat (Beschluss vom 20. April 1988, Diezler u. a./WSA, 146/85-ITRP und 431/85-ITRP, EU:C:1988:189, Rn. 4, und Urteil vom 19. Januar 1999, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P-INT, Slg, EU:C:1999:4, Rn. 15).
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