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   EuGH, 19.02.2002 - C-35/99   

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https://dejure.org/2002,462
EuGH, 19.02.2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
EuGH, Entscheidung vom 19.02.2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arduino

  • EU-Kommission PDF

    Arduino

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    Arduino

  • Wolters Kluwer

    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte; Berufsständische Vertretung von Rechtsanwälten; Genehmigung einer Gebührenordnung durch den Minister der Justiz

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gebührenordnung italienischer Anwälte verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

  • Anwaltsblatt

    EG-Vertrag Art. 5 (10), 85 (81)

  • Judicialis

    EGV Art. 5; ; EGV Art. 85

  • BRAK-Mitteilungen

    Anwaltsgebühren - zur Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    EGV Art. 5, 85, 117; EG Art. 10, 81, 234
    Anwaltsgebühren - Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gebührenordnungen für Rechtsanwälte und europäisches Wettbewerbsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; EG-Vertrag Art. 85
    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG und 81 EG]

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Gebührenordnung mit Mindest- und Höchstsätzen für die Leistungen der Angehörigen eines Berufsstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    EGV Art. 5, 85, 117; EG Art. 10, 81, 234
    Anwaltsgebühren - Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Pinerolo - Wettbewerb - Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Nationales Gesetz, das die Festsetzung einer unabdingbaren Gebührenordnung für die Tätigkeiten von Rechtsanwälten vorsieht - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 882
  • GRUR Int. 2002, 578
  • EuZW 2002, 179
  • DVBl 2002, 462
  • BB 2002, 316
  • BB 2002, 643
  • AnwBl 2002, 247
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Nach der einen Auffassung entsprächen die Merkmale dieser nationalen Bestimmungen denen der Regelung über die Gebührenordnung für Zollspediteure, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851) zugrunde gelegen habe.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese staatliche Maßnahme, indem sie sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt, im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 48).

    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    18 und 19, sowie Kommission/Italien, Randnr. 44).

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    Das ist dann nicht der Fall, wenn die Mitglieder des Berufsverbands als von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich verpflichtet sind, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (in diesem Sinne Urteile Reiff, Randnrn.

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    17 bis 19 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON

    Das vorlegende Gericht meint, dass im Urteil Arduino nur über die Art und Weise der Gebührenfestsetzung, nicht aber über diesen speziellen Punkt entschieden worden sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts betrifft das Urteil Arduino nur gerichtliche Leistungen und enthält keine Entscheidung über die Möglichkeit des italienischen Gesetzgebers, Gebühren für außergerichtliche Leistungen festzusetzen.

    Die italienische Regierung wendet gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage außerdem ein, dass im vorliegenden Fall keinerlei wettbewerbswidrige Handlung vorliege, und zwar weder, wie sich aus dem Urteil Arduino ergebe, bei der Ausarbeitung der Gebührensätze noch im Verhalten der Beteiligten.

    Die ersten drei Fragen in der Rechtssache Cipolla und die Frage in der Rechtssache Macrino und Capodarte sind alle darauf gerichtet, den Geltungsbereich des Urteil Arduino abzugrenzen.

    In der Praxis hat der Gerichtshof in der Rechtssache Wouters u. a.(31) die Vereinbarkeit einer berufsständischen Regelung, die die Bildung einer multidisziplinären Sozietät untersagte, mit Artikel 81 EG geprüft, während er im Urteil Arduino festgestellt hat, dass ein nationaler Rechtsakt, mit dem eine Gebührenordnung erlassen wird, nicht Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG unterliegt.

    Es erscheint jedoch ohne Zweifel nicht angezeigt, im vorliegenden Fall eine Abschwächung der Rechtsprechung vorzunehmen, weil die italienische Regelung im Urteil Arduino bereits geprüft worden ist.

    Dieses richtete daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, das zum Urteil Arduino führte.

    Auch wenn die Geltung einer Gebührenordnung den Wettbewerb unter Rechtsanwälten stark einschränkt, kann doch, nachdem der Gerichtshof im Urteil Arduino entschieden hat, dass die fragliche Gebührenordnung vom Staat erlassen wurde und nicht auf einer Delegierung seiner Befugnisse an eine Unternehmensvereinigung beruht, an der Rechtmäßigkeit der Gebührenordnung im Hinblick auf die Artikel 10 EG und 81 EG kein Zweifel bestehen.

    Ohne sich speziell auf die Merkmale außergerichtlicher Leistungen zu beziehen, hat die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung in der Rechtssache Macrino und Capodarte und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es solle in Abweichung von der im Urteil Arduino gewählten Lösung festgestellt werden, dass eine den Wettbewerb beschränkende staatliche Maßnahme die Artikel 10 EG und 81 EG verletze, es sei denn, sie könne durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und erscheine im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig.

    Aus den oben dargelegten Gründen scheint mir das Urteil Arduino nicht anders zu verstehen zu sein als dahin, dass eine Anwendung von Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG auf eine staatliche Maßnahme dieser Art ausgeschlossen ist, obgleich ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen schwerer wiegen als im Fall einer Gebührenordnung, die nur Leistungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beträfe.

    Denn das im Urteil Arduino erreichte Ergebnis ist auf den staatlichen Charakter der gesamten Regelung gestützt und nicht auf die spezielle Art der möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen je nach den verschiedenen Kategorien von juristischen Dienstleistungen.

    Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Zwar ist die Frage der Vereinbarkeit des Verbotes, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, mit den Artikeln 81 EG und 10 EG im Urteil Arduino nicht speziell angesprochen worden.

    Daher schlage ich vor, auf die in der Rechtssache Cipolla gestellte Frage zu antworten, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Auch wenn der Gerichtshof diesen Punkt im Urteil Arduino nicht geprüft hat, ist doch Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen auf die Frage eingegangen, ob die Festlegung von Mindestgebühren mit der Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen gerechtfertigt werden kann.

    Wie sich aus dem Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529) ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Wie sich aus dem Urteil Arduino ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    2 - Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529).

    32 - Urteil Arduino (Randnr. 41).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.) bereits entschieden hat, ist eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - KZR 28/03, WuW/E DE-R 1449, 1451 - Bezugsbindung I).
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