Rechtsprechung
EuGH, 19.02.2002 - C-35/99 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG)
- Europäischer Gerichtshof
Arduino
- EU-Kommission
Arduino
EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...
- EU-Kommission
Arduino
- Wolters Kluwer
Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte; Berufsständische Vertretung von Rechtsanwälten; Genehmigung einer Gebührenordnung durch den Minister der Justiz
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gebührenordnung italienischer Anwälte verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht
- Anwaltsblatt
EG-Vertrag Art. 5 (10), 85 (81)
- Judicialis
EGV Art. 5; ; EGV Art. 85
- BRAK-Mitteilungen
Anwaltsgebühren - zur Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht
- brak-mitteilungen.de , S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
EGV Art. 5, 85, 117; EG Art. 10, 81, 234
Anwaltsgebühren - Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht - Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Gebührenordnungen für Rechtsanwälte und europäisches Wettbewerbsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 81; EG-Vertrag Art. 85
Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG und 81 EG] - datenbank.nwb.de
Staatliche Gebührenordnung mit Mindest- und Höchstsätzen für die Leistungen der Angehörigen eines Berufsstands
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Wettbewerb - DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES EG-VERTRAGS ÜBER DAS WETTBEWERBSRECHT
- Institut für Kammerrecht (Leitsatz)
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Arduino
Besprechungen u.ä.
- brak-mitteilungen.de , S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
EGV Art. 5, 85, 117; EG Art. 10, 81, 234
Anwaltsgebühren - Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Pinerolo - Wettbewerb - Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Nationales Gesetz, das die Festsetzung einer unabdingbaren Gebührenordnung für die Tätigkeiten von Rechtsanwälten vorsieht - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
- EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Papierfundstellen
- NJW 2002, 882
- GRUR Int. 2002, 578
- EuZW 2002, 179
- DVBl 2002, 462
- BB 2002, 316
- BB 2002, 643
- AnwBl 2002, 247
Wird zitiert von ... (49) Neu Zitiert selbst (12)
- EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Nach der einen Auffassung entsprächen die Merkmale dieser nationalen Bestimmungen denen der Regelung über die Gebührenordnung für Zollspediteure, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851) zugrunde gelegen habe.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese staatliche Maßnahme, indem sie sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt, im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 48).
Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).
Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).
18 und 19, sowie Kommission/Italien, Randnr. 44).
- EuGH, 17.11.1993 - C-185/91
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).
Das ist dann nicht der Fall, wenn die Mitglieder des Berufsverbands als von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich verpflichtet sind, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (in diesem Sinne Urteile Reiff, Randnrn.
- EuGH, 09.06.1994 - C-153/93
Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).
17 bis 19 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnrn.
- EuGH, 21.09.1988 - 267/86
Van Eycke / ASPA
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).
- EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).
- EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).
- EuGH, 16.12.1981 - 244/80
Foglia / Novello
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). - EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Albany
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42). - EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
'Brentjens'''
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42). - EuGH, 16.11.1977 - 13/77
INNO / ATAB
- EuGH, 17.10.1995 - C-140/94
DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04
NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON …
Das vorlegende Gericht meint, dass im Urteil Arduino nur über die Art und Weise der Gebührenfestsetzung, nicht aber über diesen speziellen Punkt entschieden worden sei.Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts betrifft das Urteil Arduino nur gerichtliche Leistungen und enthält keine Entscheidung über die Möglichkeit des italienischen Gesetzgebers, Gebühren für außergerichtliche Leistungen festzusetzen.
Die italienische Regierung wendet gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage außerdem ein, dass im vorliegenden Fall keinerlei wettbewerbswidrige Handlung vorliege, und zwar weder, wie sich aus dem Urteil Arduino ergebe, bei der Ausarbeitung der Gebührensätze noch im Verhalten der Beteiligten.
Die ersten drei Fragen in der Rechtssache Cipolla und die Frage in der Rechtssache Macrino und Capodarte sind alle darauf gerichtet, den Geltungsbereich des Urteil Arduino abzugrenzen.
In der Praxis hat der Gerichtshof in der Rechtssache Wouters u. a.(31) die Vereinbarkeit einer berufsständischen Regelung, die die Bildung einer multidisziplinären Sozietät untersagte, mit Artikel 81 EG geprüft, während er im Urteil Arduino festgestellt hat, dass ein nationaler Rechtsakt, mit dem eine Gebührenordnung erlassen wird, nicht Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG unterliegt.
Es erscheint jedoch ohne Zweifel nicht angezeigt, im vorliegenden Fall eine Abschwächung der Rechtsprechung vorzunehmen, weil die italienische Regelung im Urteil Arduino bereits geprüft worden ist.
Dieses richtete daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, das zum Urteil Arduino führte.
Auch wenn die Geltung einer Gebührenordnung den Wettbewerb unter Rechtsanwälten stark einschränkt, kann doch, nachdem der Gerichtshof im Urteil Arduino entschieden hat, dass die fragliche Gebührenordnung vom Staat erlassen wurde und nicht auf einer Delegierung seiner Befugnisse an eine Unternehmensvereinigung beruht, an der Rechtmäßigkeit der Gebührenordnung im Hinblick auf die Artikel 10 EG und 81 EG kein Zweifel bestehen.
Ohne sich speziell auf die Merkmale außergerichtlicher Leistungen zu beziehen, hat die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung in der Rechtssache Macrino und Capodarte und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es solle in Abweichung von der im Urteil Arduino gewählten Lösung festgestellt werden, dass eine den Wettbewerb beschränkende staatliche Maßnahme die Artikel 10 EG und 81 EG verletze, es sei denn, sie könne durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und erscheine im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig.
Aus den oben dargelegten Gründen scheint mir das Urteil Arduino nicht anders zu verstehen zu sein als dahin, dass eine Anwendung von Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG auf eine staatliche Maßnahme dieser Art ausgeschlossen ist, obgleich ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen schwerer wiegen als im Fall einer Gebührenordnung, die nur Leistungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beträfe.
Denn das im Urteil Arduino erreichte Ergebnis ist auf den staatlichen Charakter der gesamten Regelung gestützt und nicht auf die spezielle Art der möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen je nach den verschiedenen Kategorien von juristischen Dienstleistungen.
Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.
Zwar ist die Frage der Vereinbarkeit des Verbotes, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, mit den Artikeln 81 EG und 10 EG im Urteil Arduino nicht speziell angesprochen worden.
Daher schlage ich vor, auf die in der Rechtssache Cipolla gestellte Frage zu antworten, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.
Auch wenn der Gerichtshof diesen Punkt im Urteil Arduino nicht geprüft hat, ist doch Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen auf die Frage eingegangen, ob die Festlegung von Mindestgebühren mit der Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen gerechtfertigt werden kann.
Wie sich aus dem Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529) ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.
Wie sich aus dem Urteil Arduino ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.
2 - Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529).
32 - Urteil Arduino (Randnr. 41).
- EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER …
Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25). - BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07
Lottoblock
Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino;… Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.) bereits entschieden hat, ist eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - KZR 28/03, WuW/E DE-R 1449, 1451 - Bezugsbindung I).
- EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER …
14 und 15, sowie vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, I-1529, Randnr. 33). - EuGH, 03.04.2008 - C-442/05
Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien …
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, Slg. 2006, I-6467, Randnr. 33). - EuGH, 11.07.2013 - C-439/11
Ziegler / Kommission
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, womit es die vom AEU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert und daher geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33, Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Erste Group Bank u. a./Kommission, Randnr. 38), und dass der grenzüberschreitende Charakter der betreffenden Dienste bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt, ein erheblicher Gesichtspunkt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 1987, Vereniging van Vlaamse Reisbureaus, 311/85, Slg. 1987, 3801, Randnrn. - OLG Düsseldorf, 08.06.2007 - Kart 15/06
Staatliche Lottogesellschaften dürfen gewerbliche Spielevermittler nicht …
Horizontale Kartelle, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedsstaates erstrecken, sind in der Regel geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen, weil sie ihrem Wesen nach die Wirkung haben, eine Marktaufteilung entlang nationaler Grenzen zu verfestigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.99, Rs. C-35/99, Slg. 2002 I Seite 1529 Rn. 33 - "Manuele Arduino").Das gilt schon deshalb, weil horizontale Kartelle, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedsstaates erstrecken, ihrem Wesen nach die Wirkung haben, eine Marktaufteilung entlang nationaler Grenzen zu verfestigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.99, Rs. C-35/99, Slg. 2002 I Seite 1529 Rn. 33 - "Manuele Arduino";… Zimmer, a.a.O. Rdnr. 314 m.w.N.).
- EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
CIF
Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34).Wie der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Arduino, Randnr. 35).
- BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20
Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine …
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (…EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C-379/98, PreussenElektra AG - EuZW 2001, 242 Rn. 38; vom 19. Februar 2002 - C-35/99, Manuele Arduino - NJW 2002, 882 Rn. 24…, vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Adeneler - NZA 2006, 909 Rn. 40 …und vom 3. Juli 2019 - C-242/18, UniCredit Leasing - UR 2019, 592 Rn. 45;… Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 5. Aufl. 2016, Art. 267 AEUV Rn. 1;… Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Stand: August 2020, Art. 267 AEUV Rn. 1). - EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
Ferner ist entschieden worden, dass eine staatliche Maßnahme, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte genehmigt wird, im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 EG zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33). - EuGH, 16.12.2008 - C-213/07
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE …
- EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …
- EuGH, 11.07.2013 - C-440/11
Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb …
- EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des …
- EuGH, 04.09.2014 - C-184/13
Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter …
- EuGH, 21.02.2008 - C-425/06
Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a …
- EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
Mauri - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des …
- EuGH, 02.12.2010 - C-225/09
Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - …
- BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 520/07
Verweigerung der Zulassung eines besonders qualifizierten Kardiologen zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03
NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE …
- EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von …
- OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - Kart 15/06
Wettbewerbswidrigkeit einer Anweisung an die Lottogesellschaften, Spielumsätze …
- EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie - Zulassung für das Inverkehrbringen von …
- EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
Doulamis - Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG - Nationale Regelung, die …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04
Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das …
- EuGH, 10.11.2005 - C-316/04
Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie - Zulassung für das Inverkehrbringen von …
- EuG, 18.11.2004 - T-176/01
Ferriere Nord / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-112/00
Schmidberger
- EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier …
- OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Kart 7/11
Verkürzung des Versorgungsweges im Rahmen der Versorgung mit Hörgeräten durch die …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-565/08
Kommission / Italien - Rechtsanwälte - Gebühren - Verpflichtung, zwingende …
- EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
Sbarigia - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-180/98
Pavlov
- OLG Celle, 02.11.2004 - 3 U 250/04
Verfassungsmäßigkeit von § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Beurteilung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-476/01
Kapper
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
Enirisorse
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2002 - C-153/00
DER GERICHTSHOF IST NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LÉGER IN DIESER RECHTSSACHE …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-221/15
Etablissements Fr. Colruyt - Richtlinie 2011/64/EU - Verbrauchsteuern auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-48/07
Les Vergers du Vieux Tauves - Richtlinie 90/435 - Muttergesellschaft - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12
Soa Nazionale Costruttori - Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind, …
- LG Chemnitz, 08.02.2007 - 2 HKT 88/07
Inhaltliche Übereinstimmung einer elektronisch beglaubigten Abschrift ausreichend
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03
My
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-437/09
AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 10 EG, 81 EG, 82 EG und 86 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-181/98
van der Schaaf
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-182/98
Kooyman
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-183/98
Weber
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-119/09
'Société fiduciaire nationale d''expertise comptable' - Richtlinie 2006/123/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-153/03
Weide
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-184/98
Slappendel