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   EuGH, 19.02.2009 - C-62/08   

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EuGH, 19.02.2009 - C-62/08 (https://dejure.org/2009,14909)
EuGH, Entscheidung vom 19.02.2009 - C-62/08 (https://dejure.org/2009,14909)
EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - C-62/08 (https://dejure.org/2009,14909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    UDV North America

    Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • EU-Kommission PDF

    UDV North America

    Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • EU-Kommission

    UDV North America

    Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    UDV North America

    Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van Belgiё, eingereicht am 18. Februar 2008 - UDV North America Inc. / Brandtraders NV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van BelgiÑ' (Belgien) - Auslegung von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) - Recht des Inhabers einer Marke, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 1156
  • EuZW 2010, 120 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-62/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der "Benutzung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, und vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57), der mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch und daher in gleicher Weise wie dieser auszulegen ist, kann sich ein Markeninhaber in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, der zur in den genannten Art. 5 und 9 Abs. 1 Buchst. a geregelten Fallgestaltung der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens durch einen Dritten für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen der Marke identisch sind, gehört, bereits dann auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.

    Zunächst hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Benutzung als im geschäftlichen Verkehr vorgenommen anzusehen ist, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 40).

    Ferner wurde im Ausgangssachverhalt die Benutzung eindeutig für Waren vorgenommen, da es sich, auch wenn kein Fall der Anbringung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens auf den Waren des Dritten vorliegt, um eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 handelt, wenn der Dritte das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird, im Ausgangssachverhalt in Form der Benutzung des streitigen Zeichens in Geschäftspapieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Céline, Randnrn.

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-62/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der "Benutzung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, und vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57), der mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch und daher in gleicher Weise wie dieser auszulegen ist, kann sich ein Markeninhaber in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, der zur in den genannten Art. 5 und 9 Abs. 1 Buchst. a geregelten Fallgestaltung der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens durch einen Dritten für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen der Marke identisch sind, gehört, bereits dann auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.

    Es lässt sich außerdem nicht bestreiten, dass bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens die Benutzung des fraglichen Zeichens durch den Dritten von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werden kann, dass mit ihr der Dritte als das Unternehmen angegeben wird oder werden soll, von dem die Waren herstammen, und dass sie daher den Eindruck aufkommen lassen kann, es bestehe im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen diesen Waren und dem Unternehmen, von dem diese Waren herstammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Anheuser-Busch, Randnr. 60).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-62/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der "Benutzung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, und vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57), der mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch und daher in gleicher Weise wie dieser auszulegen ist, kann sich ein Markeninhaber in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, der zur in den genannten Art. 5 und 9 Abs. 1 Buchst. a geregelten Fallgestaltung der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens durch einen Dritten für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen der Marke identisch sind, gehört, bereits dann auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.

    Ferner wurde im Ausgangssachverhalt die Benutzung eindeutig für Waren vorgenommen, da es sich, auch wenn kein Fall der Anbringung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens auf den Waren des Dritten vorliegt, um eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 handelt, wenn der Dritte das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird, im Ausgangssachverhalt in Form der Benutzung des streitigen Zeichens in Geschäftspapieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Céline, Randnrn.

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-62/08
    Ebenso wenig ist zweitens das in den schriftlichen Erklärungen von Brandtraders enthaltene Vorbringen zu den Grundsätzen zu prüfen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, Slg. 2005, I-8735), zu im Zollverfahren des externen Versands befindlichen Waren und zum Anbieten oder Inverkehrbringen von Waren im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 unter einem mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen entwickelt worden sind.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-62/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der "Benutzung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, und vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57), der mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch und daher in gleicher Weise wie dieser auszulegen ist, kann sich ein Markeninhaber in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, der zur in den genannten Art. 5 und 9 Abs. 1 Buchst. a geregelten Fallgestaltung der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens durch einen Dritten für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen der Marke identisch sind, gehört, bereits dann auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-62/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der "Benutzung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, und vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57), der mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch und daher in gleicher Weise wie dieser auszulegen ist, kann sich ein Markeninhaber in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, der zur in den genannten Art. 5 und 9 Abs. 1 Buchst. a geregelten Fallgestaltung der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens durch einen Dritten für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen der Marke identisch sind, gehört, bereits dann auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Sie kann sich gegebenenfalls auch auf die Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, für deren Rechnung der Dritte handelt (vgl. Beschluss UDV North America, Randnrn. 43 bis 51).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Der Umstand nämlich, dass ein Wirtschaftsteilnehmer ein einer Marke entsprechendes Zeichen für Waren benutzt, die in dem Sinne, dass er keine Rechte an ihnen hat, nicht seine eigenen sind, verhindert für sich genommen nicht, dass diese Benutzung unter Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 fällt (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 60, und Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 43).

    Gerade in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein einer fremden Marke entsprechendes Zeichen benutzt, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Benutzung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 fällt, sofern das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der Dienstleistung hergestellt wird (vgl. Beschluss UDV North America, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

    Der Verletzungstatbestand des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL setzt voraus, dass ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und dass das Zeichen wie eine Marke benutzt wird, das heißt die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-62/08, Slg. 2009, I-1279 = GRUR 2009, 1156 Rn. 42 - UDV/ Brandtraders; Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 wurde vielfach wiederholt und in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 übernommen (vgl. insbesondere zur Richtlinie 89/104 Urteile vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57, und zur Verordnung Nr. 40/94 Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, sowie Urteil Google France und Google, Randnr. 75).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL erfüllt, wenn die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren und Dienstleistungen erfolgt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und wenn das Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C -487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 58 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure, m.w.N.; vgl. ferner EuGH, Beschl. v. 19.2.2009 - C -62/08, GRUR 2009, 1156 Tz. 42 - UDV North America/Brandtraders).
  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr bei Benutzungen vor, die im Rahmen einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgen (EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 39 f. - Arsenal Football Club; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 791 Rn. 17 - Céline; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-62/08, Slg. 2009, I-1279 = GRUR 2009, 1156 Rn. 44 - UDV/Brandtraders).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, die inhaltlich identisch sind, sind gleich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, EU:C:2009:111, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    27 Urteile Frisdranken Industrie Winters (Rn. 32), vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, im Folgenden: Urteil Google France und Google, Rn. 60), und L'Oréal (Rn. 92), sowie Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C-62/08, EU:C:2009:111, im Folgenden: Beschluss UDV North America, Rn. 47).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-237/08

    Google France - Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Sie kann sich gegebenenfalls auch auf die Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, für deren Rechnung der Dritte handelt (vgl. Beschluss UDV North America, Randnrn. 43 bis 51).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-238/08

    Google begeht keine Markenverletzung durch das Anbieten von Google-AdWords

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L"Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Sie kann sich gegebenenfalls auch auf die Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, für deren Rechnung der Dritte handelt (vgl. Beschluss UDV North America, Randnrn. 43 bis 51).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-119/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10

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  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2018 - 3 O 288/17
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