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   EuGH, 19.03.1992 - C-188/90   

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https://dejure.org/1992,3530
EuGH, 19.03.1992 - C-188/90 (https://dejure.org/1992,3530)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - C-188/90 (https://dejure.org/1992,3530)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 1992 - C-188/90 (https://dejure.org/1992,3530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Doriguzzi-Zordanin / Landesversicherungsanstalt Schwaben

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 78 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Betrag der im Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger als der sich nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergebende Betrag - Anspruch auf einen ...

  • EU-Kommission

    Doriguzzi-Zordanin / Landesversicherungsanstalt Schwaben

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 78 Abs. 2 b Ziff. i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Betrag der im Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger als der sich nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergebende Betrag - Anspruch auf einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen.

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.06.1991 - C-251/89

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 19.03.1992 - C-188/90
    14 Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt hat, daß eine Waise dann, wenn der Betrag der im Mitgliedstaat des Wohnsitzes tatsächlich gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der allein nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos, Slg. 1991, I-2797).
  • EuGH, 18.02.1993 - C-218/91

    Gobbis / Landesversicherungsanstalt Schwaben

    12 Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (zuletzt Urteil vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-188/90, Doriguzzi-Zordanin, Slg. 1992, I-2039, Randnr. 14) Leistungen für die Waise eines Wanderarbeitnehmers nach der Verordnung Nr. 1408/71 so zu berechnen, daß eine Waise dann, wenn der Betrag der im Mitgliedstaat des Wohnsitzes tatsächlich gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der allein nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen hat.

    Dies kann nur erreicht werden, wenn der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats auf die von ihm zu erbringenden Leistungen alle Leistungen anrechnen darf, die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes für den Unterhalt der Waise gewährt werden, unabhängig von ihrer Art oder ihrer Bezeichnung (Urteil Doriguzzi-Zordanin, a. a. O., Randnr. 15).

    15 Da die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Waisen erheblich voneinander abweichen, hat der Gerichtshof zur Vermeidung von je nach der anzuwendenden nationalen Regelung willkürlichen Unterschieden entschieden, daß der Begriff der Leistung für Waisen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen ist, daß er ° unabhängig von ihrer Art und ihrer Bezeichnung ° alle Leistungen erfasst, die nach der anzuwendenden nationalen Regelung für den Unterhalt von Waisen bestimmt sind (Urteil Doriguzzi-Zordanin, a. a. O., Randnr. 16).

    16 Folglich ist die Höhe des Zuschlags zu den Leistungen für Waisen so zu bestimmen, daß der Gesamtbetrag der für den Unterhalt der betreffenden Waise bestimmten und im Mitgliedstaat des Wohnsitzes tatsächlich gezahlten Leistungen mit dem Gesamtbetrag derjenigen für den Unterhalt dieser Waise bestimmten Leistungen verglichen wird, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat wohnen würde (Urteil Doriguzzi-Zordanin, a. a. O., Randnr.17).

  • LSG Bayern, 05.12.2002 - L 14 KG 36/99
    Ein fehlender Zusammenhang des Kindergelds mit einer Waisenrente (nach deutschem und spanischem Recht) oder mit der spanischen Invalidenrente des Klägers ist aber unbeachtlich, denn zu den Familienleistungen im Sinne von Art. 78 EG-VO 1408/71 zählen, unabhängig von ihrer Art und ihrer Bezeichnung und unabhängig von dem nach nationalen Recht bestimmten Anspruchsinhaber/Bezugsberechtigten alle Leistungen, die nach den anzuwendenden nationalen Regelungen für den Unterhalt von Waisen bestimmt sind (EuGH vom 19.03.1992 - C-188/90 in SozR 3-6050 Art. 78 Nr. 2).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992 - C-218/91

    Miriam Gobbis gegen Landesversicherungsanstalt Schwaben. - Soziale Sicherheit der

    (2) ° Urteil vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-188/90 (Slg. 1992, I-2039, Randnr. 14); diese Rechtsprechung geht zurück auf das Gravina-Urteil des Gerichtshofes: Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Slg. 1980, 2205, Randnr. 8).
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