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   EuGH, 19.03.1992 - C-311/90   

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https://dejure.org/1992,1649
EuGH, 19.03.1992 - C-311/90 (https://dejure.org/1992,1649)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - C-311/90 (https://dejure.org/1992,1649)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 1992 - C-311/90 (https://dejure.org/1992,1649)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hierl / Hauptzollamt Regensburg

    EWG-Vertrag, Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c, 40 und 43; Verordnung Nr. 775/87 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Ziele - Ausgleich - Ermessen der Organe - Stabilisierung des Marktes für Milcherzeugnisse - Vorübergehende Aussetzung eines Teils der von der Zusatzabgabe befreiten Milchmengen

  • EU-Kommission

    Hierl / Hauptzollamt Regensburg

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1-3 Verordnung Nr. 775/87; Zweck der Verordnung Nr. 775/87 ; Verursachung einer Einkommenseinbuse durch die Aussetzung der Referenzmengen; Diskriminierungsverbot als spezifischer Ausdruck des allgmeinen Gleichheitsgrundsatzes im ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 775/87 vom 16. März 1987 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 775/87 vom 16. März 1987 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 775/87 vo... m 16. März 1987 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 39; ; EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Ziele - Ausgleich - Ermessen der Organe - Stabilisierung des Marktes für Milcherzeugnisse - Vorübergehende Aussetzung eines Teils der von der Zusatzabgabe befreiten Milchmengen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
    Auszug aus EuGH, 19.03.1992 - C-311/90
    Die Rechtsprechung erkennt auch an, daß der Gesetzgeber der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen (siehe zuletzt Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart, Slg. 1990, I-435, Randnr. 14).
  • EuGH, 20.09.1988 - 203/86

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.03.1992 - C-311/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Gemeinschaftsorgane nämlich bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten (siehe insbesondere Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 10).
  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

    Auszug aus EuGH, 19.03.1992 - C-311/90
    19 Abgesehen von der Tatsache, daß das Verfahren vor dem Gerichtshof keinerlei Beweis für die Behauptung erbracht hat, daß die streitige Maßnahme, die unterschiedslos auf alle Empfänger von Referenzmengen anwendbar ist, Kleinerzeuger tatsächlich schwerer treffe als Grosserzeuger, muß festgestellt werden, daß der Umstand, daß eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahme für bestimmte Erzeuger je nach der individuellen Ausrichtung ihrer Erzeugung unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine Diskriminierung angesehen werden kann, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht (siehe Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 34).
  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.03.1992 - C-311/90
    Die Rechtsprechung erkennt auch an, daß der Gesetzgeber der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen (siehe zuletzt Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart, Slg. 1990, I-435, Randnr. 14).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    47 Um die Begründetheit dieser Rügen zu beurteilen, ist zunächst daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gemeinschaftsorgane bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik für den ständigen Ausgleich sorgen müssen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen den zeitweiligen Vorrang einräumen müssen, den die wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände, im Hinblick auf die sie ihre Entscheidungen erlassen, gebieten (vgl. Urteil vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90, Hierl, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 13).
  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

    37 Zum legislativen Zusammenhang machen die Kläger geltend, die Verordnung Nr. 816/92 gehöre zum selben legislativen Zusammenhang wie die Verordnung Nr. 775/87 in ihrer durch die Verordnungen Nr. 1111/88 und Nr. 3879/89 geänderten Fassung, die auf eine vorübergehende Aussetzung von 4, 5 % der Referenzmengen gegen Vergütung abgezielt habe, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90 (Hierl, Slg. 1992, I-2061) entschieden habe.

    41 Schließlich sei es unerheblich, daß die Kläger schon in den fünf vorangegangenen Jahreszeiträumen eine Vergütung erhalten hätten, denn die durch die Verordnung Nr. 775/87 gewährte Vergütung habe immer im Zusammenhang mit der vorher vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung gestanden und sei nicht angemessen gewesen, wie der Gerichtshof im Urteil Hierl entschieden habe.

    Das erwähnte Urteil Hierl, auf das sich die Kläger berufen, steht dem nicht entgegen.

    75 Entgegen dem Vorbringen des Beklagten bewirke die Verordnung Nr. 816/92 ein Ungleichgewicht zwischen den verschiedenen Zielen des Artikels 39 des Vertrages und trage nicht dem Charakter der Zusatzabgabenregelung als einer Gesamtregelung (Urteil Hierl, a. a. O., Randnr. 15) Rechnung.

    Die Rechtsprechung erkennt auch an, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 des Vertrages übertragen (Urteile Hierl, a. a. O., Randnr. 13, und Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 47).

    89 Selbst wenn man annimmt, den Klägern sei durch das Fehlen einer Vergütung für den Zeitraum 1992/93 eine Einkommenseinbusse entstanden ° dies ist nach Lage der Akte keinesfalls erwiesen °, so ergibt sich aus dem Urteil Hierl (a. a. O., Randnrn. 13 und 14), daß im Rahmen von Maßnahmen zur Beschränkung der Erzeugung, die der Rat angesichts einer Marktlage, die für längere Zeit durch hohe Strukturüberschüsse gekennzeichnet war, erlassen hat, eine Einkommenseinbusse, die eine vorübergehende Verschlechterung des Lebensstandards der betroffenen Landwirte mit sich bringen kann, in gewissem Umfang hinzunehmen ist.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Hierl (a. a. O., Randnr. 12) festgestellt, daß die Verordnung Nr. 775/87 wegen der Zahlung einer Vergütung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse; in der vorliegenden Rechtssache gebe es diese Vergütung aber nicht mehr.

    Unter diesen Umständen genüge die Verordnung Nr. 816/92 nicht den vom Gerichtshof in seinem Urteil Hierl (a. a. O., Randnr. 19) aufgestellten Anforderungen, insbesondere weil sie die besonderen Schwierigkeiten verkenne, die sich aus ihrer Anwendung für die irischen Erzeuger ergäben.

    Selbst wenn nach dem erwähnten Urteil Hierl die örtlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages vorliege, möglicherweise nicht immer maßgeblich seien, so sollten sie dies in der vorliegenden Rechtssache doch sein, weil der Rat in der Verordnung Nr. 856/84 und die Kommission in der Verordnung Nr. 1371/84 die Maßgeblichkeit der örtlichen Verhältnisse in Irland anerkannt hätten.

    117 Zur Lage von Kleinerzeugern ist daran zu erinnern, daß der Umstand, daß eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahme für bestimmte Erzeuger je nach der individuellen Ausrichtung ihrer Erzeugung unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Hierl (a. a. O., Randnr. 19) nicht als eine Diskriminierung angesehen werden kann, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht.

  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

    Nach Auffassung des Rates muß zwischen dem Ziel der Einkommensgarantie in der Landwirtschaft des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages und dem der Stabilisierung der Märkte des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c ein Ausgleich hergestellt werden, wobei letzterem unter bestimmten Umständen ein zeitweiliger Vorrang eingeräumt werden dürfe (Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 20, und vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90, Hierl, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 13).

    Dieses Ermessen soll es den Gemeinschaftsorganen insbesondere ermöglichen, für den ständigen Ausgleich zu sorgen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen von ihnen den zeitweiligen Vorrang einzuräumen, den die wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände, im Hinblick auf die sie ihre Entscheidungen erlassen, gebieten (Urteile Spanien/Rat, Randnr. 10, und Hierl, Randnr. 13).

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen Hierl (Randnrn. 13 bis 15) und Spanien/Rat (Randnrn. 10 und 11) anerkannt hat, verletzen vorübergehende Verringerungen der Referenzmengen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine Stabilisierung der durch eine Überproduktion gekennzeichneten Märkte zu erreichen, nicht das Eigentumsrecht.

    Im Urteil Hierl habe der Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß die unterschiedslose Anwendung der Aussetzung von Referenzmengen auf Klein- und Großerzeuger von Milch keine Verletzung des Artikels 39 des Vertrages darstelle.

    Die Kommission trägt vor, daß der Umstand, daß eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahme für bestimmte Erzeuger je nach der individuellen Ausrichtung ihrer Erzeugung unterschiedliche Auswirkungen haben könne, nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Hierl (Randnr. 19) nicht als eine Diskriminierung angesehen werden könne, wenn diese Maßnahme auf objektiven Kriterien beruhe.

    Dies ist bei der Regelung der vorübergehenden Aussetzung der Fall, die so ausgestaltet ist, daß die ausgesetzten Mengen im Verhältnis zu den Referenzmengen stehen (vgl. Urteile Hierl, Randnr. 19, und O'Dwyer u. a./Rat, Randnr. 117).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-22/94

    The Irish Farmers Association und andere gegen Minister for Agriculture, Food and

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Hierl, wie schon gesagt, festgestellt, daß die vorübergehende Aussetzung der Referenzmengen eine angemessene Maßnahme zur Erreichung des genannten Zieles ist, und es besteht kein Zweifel, daß dies auch für die endgültige Kürzung der Referenzmengen gilt.

    (27) - Urteil vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90 (Hierl, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 14.

    (28) - Urteile Hierl (a. a. O., Randnr. 13) und Deutschland/Rat (a. a. O., Randnr. 47).

    (31) - Urteil Hierl (a. a. O., Randnr. 19).

  • EuGH, 14.05.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Was insbesondere die in Art. 33 EG aufgeführten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, müssen die Gemeinschaftsorgane ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (vgl. u. a. Urteil vom 19. März 1992, Hierl, C-311/90, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verordnung Nr. 1788/2003 fügt sich in den Rahmen des Ziels der Stabilisierung der Märkte ein, das in Art. 33 Abs. 1 Buchst. c EG ausdrücklich erwähnt ist (vgl. entsprechend Urteil Hierl, Randnr. 10).

    Dies ist bei der Milchquoten- und Abgabenregelung der Fall, die so ausgestaltet ist, dass die einzelbetrieblichen Referenzmengen in der Weise festgesetzt sind, dass ihre Gesamthöhe die jeweilige Gesamtgarantiemenge der einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreitet (vgl. entsprechend Urteil Hierl, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
    Zwar kann der in Art. 40 Abs. 3 Unterabs.2 EGV und Art. 3 Abs. 1 GG gleichermaßen festgelegte Gleichbehandlungsgrundsatz auch verletzt sein, wenn wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 26. Mai 1992 VII R 98/90, BFHE 168, 488 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 19. März 1992 Rs. C-311/90, EuGHE I 1992, 2061 ff., Rz. 18).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Diskriminierung und damit Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor, wenn die Maßnahme wie im Streitfall auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepaßten Kriterien beruht (EuGH, Urteil in EuGHE I 1992, 2061, Rz. 19).

    Soweit ihm die in Art. 3a Abs. 2 VO Nr. 857/84 enthaltene Regelung den Spielraum dazu gibt, hat daher auch der nationale Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt des Art. 39 EGV einen weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Regelung in nationales Recht (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE I 1992, 2061, Rz. 13; BFH-Urteil in BFHE 168, 488, 492).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Milch und Milchprodukte - Zusatzabgabe auf

    17 - Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 1992, Hierl (C-311/90, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 10).

    21 - Urteile Hierl (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 13), vom 11. März 1987, Rau Lebensmittelwerke u. a./Kommission (279/84, 280/84, 285/84 und 286/84, Slg. 1987, 1069, Randnr. 21), und O'Dwyer u. a. (in Fn. 19 angeführt, Randnr. 80).

    29 - Urteile Hierl (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 18), Spanien/Rat (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-313/04

    Franz Egenberger - Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 der

    13 - Vgl. Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti/Invernizzi, Slg. 1985, 2301, Randnr. 34, vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90, Hierl, Slg. 1992, I-2061, und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-56/99, Gascogne Limousin viandes, Slg. 2000, I-3079, Randnr. 44.

    17 - Oben in Fußnote 15 zitiertes Urteil in der Rechtssache C-14/01, Molkerei Wagenfeld Karl Niemann, Randnr. 38. Vgl. auch Urteile vom 21. Mai 1987 in den verbundenen Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau u. a., Slg. 1987, 2289, Randnr. 31, vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products, Slg. 1987, 1155, Randnr. 14, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-359/89, SAFA, Slg. 1991, I-1677, Randnr. 16, sowie das oben in Fußnote 13 zitierte Urteil in der Rechtssache C-311/90, Hierl, Randnr. 14.

  • BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Das Regime der mit Wirkung vom 1. April 1984 an eingeführten Milch-Garantiemengen-Abgabe ist in verfahrensrechtlicher ebenso wie in materiell-rechtlicher Hinsicht von dem erkennenden Senat ebenso wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), soweit diese damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit befaßt waren, mehrfach überprüft und --von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen-- aus der Sicht höherrangigen Rechts, das den Prüfungsmaßstab abgibt, bisher nicht grundsätzlich beanstandet worden (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289; zum Verfahren siehe Beschluß des Senats vom 25. März 1986 VII B 164-165/85, BFHE 146, 188; EuGH-Urteil vom 19. März 1993 Rs. C-311/90, EuGHE 1992, I-2061).

    Das ergibt sich schon daraus, daß der gemeinschaftliche Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und die Erforderlichkeit seiner wirtschaftslenkenden Maßnahmen --wie die Höhe der Milchabgabe, aber auch der gemeinschaftlichen sowie der einzelnen nationalen Garantiemengen-- in erster Linie in politischer Verantwortung zu beurteilen hat, was einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt (Urteile des EuGH in EuGHE 1992, I-2061, und in EuGHE 1990, I-435).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2008 - C-127/07

    Arcelor Atlantique und Lorraine u.a. - Integrierte Vermeidung und Verminderung

    22 - Urteile vom 13. Dezember 1984, Sermide (106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28), vom 20. September 1988, Spanien/Rat (203/86, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25), vom 19. März 1992, Hierl (C-311/90, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 18), vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 51), vom 10. September 1996, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-222/94, Slg. 1996, I-4025, Randnr. 34), vom 9. September 2004, Spanien/Kommission (C-304/01, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 31), und Polen/Rat (in Fn. 20 angeführt, Randnr. 86).
  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • FG Hamburg, 30.09.2016 - 4 K 157/15

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-453/03

    GENERALANWALT A. TIZZANO TRÄGT SEINE AUFFASSUNG ZUR GÜLTIGKEIT DER

  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-183/95

    Affish BV gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1994 - C-280/93

    Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union. - Bananen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • EuGH, 05.10.1999 - C-179/95

    Spanien / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2013 - C-373/11

    Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-56/99

    Gascogne Limousin viandes

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1998 - C-186/96

    Stefan Demand gegen Hauptzollamt Trier. - Milch - Zusatzabgabenregelung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-179/95

    Spanien / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-375/96

    Galileo Zaninotto gegen Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di

  • EuGH, 29.06.1995 - C-56/94

    SCAC / ASIPO

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

  • EuGH, 06.04.1995 - C-315/93

    Flip und Verdegem / Belgischer Staat

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 223/16

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.1995 - C-56/94

    SCAC Srl gegen Associazione dei Produttori Ortofrutticoli. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1993 - C-351/92

    Manfred Graff gegen Hauptzollamt Köln-Rheinau. - Zusätzliche Abgabe für Milch -

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