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   EuGH, 19.03.2002 - C-476/99   

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https://dejure.org/2002,847
EuGH, 19.03.2002 - C-476/99 (https://dejure.org/2002,847)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2002 - C-476/99 (https://dejure.org/2002,847)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2002 - C-476/99 (https://dejure.org/2002,847)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Ministerium, das seinem Personal subventionierte Kindertagesstättenplätze zur Verfügung stellt - Plätze, die außer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lommers

  • EU-Kommission PDF

    Lommers

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 4
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Von einem Ministerium eingeführte Regelung, wonach ...

  • EU-Kommission

    Lommers

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer; Erwiesenermaßen unzureichende Angebot an angemessenen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen; Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen

  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Ausnahmen - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen - Ministerium, das seinem Personal subventionierte Kindertagesstättenplätze zur Verfügung stellt - Plätze, die außer ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. 2. 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufs... bildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 1 und 4
    Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Ausnahmen bei Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep - Auslegung des Artikels 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1859
  • NVwZ 2002, 980 (Ls.)
  • EuZW 2002, 346
  • NZA 2002, 501
  • FamRZ 2002, 1393 (Ls.)
  • DVBl 2002, 720 (Ls.)
  • DB 2002, 1450
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.03.2000 - C-158/97

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG UND DES AUFSTIEGS VON

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    26 und 27, und vom 28. März 2000, in der Rechtssache C-158/97, Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875, Randnr. 19).

    Nach dem Hinweis darauf, dass eine derartige Regelung Teil eines begrenzten Konzepts zur Verwirklichung der Chancengleichheit ist, da den Frauen keine Arbeitsplätze, sondern Ausbildungsplätze vorbehalten sind, die zur Erlangung einer Qualifikation dienen, welche später den Zugang zu qualifizierten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eröffnen kann, und dass sich die Regelung daher auf die Verbesserung der Chancen weiblicher Bewerber im öffentlichen Sektor beschränkt, hat der Gerichtshof diese Regelung den Maßnahmen zugerechnet, die die Ursachen der geringeren Zugangschancen der Frauen zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen Laufbahn beseitigen sollen, und die ihnen dazu verhelfen sollen, im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt besser zu bestehen und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verfolgen (Urteil Badeck u. a., Randnrn.

    Außerdem bewirkt eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keineswegs, dass die betreffenden männlichen Arbeitnehmer wie im Übrigen auch die weiblichen Arbeitnehmer, die keinen Platz im Rahmen des vom Landwirtschaftsministerium subventionierten Kinderbetreuungssystems erhalten konnten, überhaupt keinen Zugang zu Kindertagesstättenplätzen für ihre Kinder hätten, da solche Plätze auf dem Markt für entsprechende Dienstleistungen im Wesentlichen zugänglich bleiben (vgl. entsprechend, in Bezug auf berufliche Ausbildungsplätze, Urteil Badeck u. a., Randnr. 53).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch die Artikel 1a und 5 WGB die Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie in Bezug auf den niederländischen öffentlichen Sektor umgesetzt werden, und dass insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, dass das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen hat (vgl. zur Richtlinie Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 53).

    Zu beachten bleibt gleichwohl, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem in der Richtlinie verankerten Recht von Männern und Frauen auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des auf diese Weise angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden muss (Urteile Johnston, Randnr. 38, Sirdar, Randnr. 26, und Kreil, Randnr. 23).

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der durch die Richtlinie aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-273/97, Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 18, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 18).

    Zu beachten bleibt gleichwohl, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem in der Richtlinie verankerten Recht von Männern und Frauen auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des auf diese Weise angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden muss (Urteile Johnston, Randnr. 38, Sirdar, Randnr. 26, und Kreil, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der durch die Richtlinie aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-273/97, Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 18, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 18).

    Zu beachten bleibt gleichwohl, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem in der Richtlinie verankerten Recht von Männern und Frauen auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist, und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des auf diese Weise angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden muss (Urteile Johnston, Randnr. 38, Sirdar, Randnr. 26, und Kreil, Randnr. 23).

  • EuGH, 25.10.1988 - 312/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Männliche und weibliche Arbeitnehmer, die Vater bzw. Mutter von Kleinkindern sind, befinden sich nämlich im Hinblick auf die für sie möglicherweise bestehende Notwendigkeit, deshalb Kinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, weil sie einer Beschäftigung nachgehen, in einer vergleichbaren Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 14, und entsprechend zur Lage weiblicher und männlicher Arbeitnehmer, die die Erziehung ihrer Kinder wahrnehmen, Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 56).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hierzu ergibt sich die in der vorliegenden Rechtssache zu treffende Entscheidung keineswegs bereits aus dem Urteil Kommission/Frankreich.

  • EuGH, 17.10.1995 - C-450/93

    Kalanke / Freie Hansestadt Bremen

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) wirft der Centrale Raad van Beroep im Übrigen die Frage auf, ob die Ausnahme, die in dem Rundschreiben ausschließlich zugunsten von männlichen Arbeitnehmern, die sich in einer Notlage befänden, vorgesehen sei, nicht übermäßig restriktiv sei.

    Sie lässt nationale Maßnahmen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zu, die Frauen spezifisch begünstigen und ihre Fähigkeit verbessern sollen, im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Laufbahn zu verfolgen (Urteile Kalanke, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Tatsache, dass die Festlegung bestimmter Arbeitsbedingungen finanzielle Auswirkungen haben kann, kein hinreichender Grund dafür, diese Bedingungen in den Geltungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) fallen zu lassen, der auf dem engen Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Arbeitsentgelts beruht (Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne III, Slg. 1978, 1365, Randnr. 21, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, Jämo, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 59).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Männliche und weibliche Arbeitnehmer, die Vater bzw. Mutter von Kleinkindern sind, befinden sich nämlich im Hinblick auf die für sie möglicherweise bestehende Notwendigkeit, deshalb Kinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, weil sie einer Beschäftigung nachgehen, in einer vergleichbaren Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 14, und entsprechend zur Lage weiblicher und männlicher Arbeitnehmer, die die Erziehung ihrer Kinder wahrnehmen, Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 56).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Tatsache, dass die Festlegung bestimmter Arbeitsbedingungen finanzielle Auswirkungen haben kann, kein hinreichender Grund dafür, diese Bedingungen in den Geltungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) fallen zu lassen, der auf dem engen Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Arbeitsentgelts beruht (Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne III, Slg. 1978, 1365, Randnr. 21, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, Jämo, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 59).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051) und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) wirft der Centrale Raad van Beroep im Übrigen die Frage auf, ob die Ausnahme, die in dem Rundschreiben ausschließlich zugunsten von männlichen Arbeitnehmern, die sich in einer Notlage befänden, vorgesehen sei, nicht übermäßig restriktiv sei.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet nämlich, dass bei Ausnahmen von einem Individualrecht die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-476/99, Lommers, Slg. 2002, I-2891, Randnr. 39).
  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Außerdem ist bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem Recht auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist, und der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des so angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2002, Lommers, C-476/99, EU:C:2002:183, Rn. 39).
  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Im Jahr 2002 erklärte der Europäischen Gerichtshof eine Regelung für rechtmäßig, die ausschließlich Einfluss auf die Berufswahl und die Berufsausübung von Frauen nahm, um die Ursachen für ihre geringeren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu eliminieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2002, Lommers - C-476/99 -, juris Rn. 38, 50).

    Der Europäische Gerichtshof betonte dabei ausdrücklich, dass jeder Eingriff in das individuelle Recht auf Gleichbehandlung verhältnismäßig sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2002, Lommers - C-476/99 -, juris Rn. 39).

    Maßgeblich war dabei für den Europäischen Gerichtshof auch, dass die zugunsten der männlichen Beamten vorgesehene Ausnahme insbesondere dahin ausgelegt wird, dass sie alleinerziehenden männlichen Beamten den Zugang zu diesem Kinderbetreuungssystem zu den gleichen Bedingungen eröffnet wie den weiblichen Beamten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2002, Lommers - C-476/99 -, juris Rn. 46 f., 50).

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