Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2015 - C-23/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5718
EuGH, 19.03.2015 - C-23/15 (https://dejure.org/2015,5718)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2015 - C-23/15 (https://dejure.org/2015,5718)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2015 - C-23/15 (https://dejure.org/2015,5718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,5718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Andre

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Fehlende Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    16 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:194, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 23).

    18 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:2011:565, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:2015:194, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 114).

    21 Schließlich kann die fehlende Angabe des maßgeblichen Sachverhalts und des einschlägigen rechtlichen Rahmens einen Grund für die offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 12, vom 4. Juli 2012, Abdel, C-75/12, nicht veröffentlicht, EU:2012:412, Rn. 6 und 7, vom 19. März 2014, Grimal, C-550/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:177, Rn. 19, sowie vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:194, Rn. 8 und 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen

    Soweit ersichtlich wurde die Mutagenese-Ausnahme jedoch erst in die endgültige Fassung dieser Richtlinie durch den Rat eingefügt, möglicherweise auch auf Betreiben des Wirtschafts- und Sozialausschusses, der den Begriff Mutagenese und die Notwendigkeit einer Ausnahme erstmals erwähnte (vgl. Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 89/C 23/15, ABl. 1989, C 23, S. 45, Ziff. 2.2.2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht