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   EuGH, 19.03.2020 - C-234/18   

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https://dejure.org/2020,5287
EuGH, 19.03.2020 - C-234/18 (https://dejure.org/2020,5287)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2020 - C-234/18 (https://dejure.org/2020,5287)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2020 - C-234/18 (https://dejure.org/2020,5287)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    "AGRO IN 2001"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Verfahren zur Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte ohne strafrechtliche Verurteilung - Richtlinie 2014/42/EU - Anwendungsbereich - Rahmenbeschluss 2005/212/JI

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Verfahren zur Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte ohne strafrechtliche Verurteilung - Richtlinie 2014/42/EU - Anwendungsbereich - Rahmenbeschluss 2005/212/JI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der Feststellung einer Straftat zivilrechtliche Einziehungsverfahren vorzusehen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zivilrechtliches Einziehungsverfahren unabhängig von der Feststellung einer Straftat möglich

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse im Gesundheitswesen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    "AGRO IN 2001"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Rahmenbeschluss 2005/212/JI - Art. 2 und 5 - Einziehung - Unschuldsvermutung - Nationale Rechtsvorschriften zur Einziehung ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    "AGRO IN 2001"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.12.2019 - C-376/18

    Slovenské elektrárne

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-234/18
    Ist jedoch wie in der vorliegenden Rechtssache nicht offensichtlich, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, betrifft der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-234/18
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30, und vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28).
  • EuGH, 05.12.2019 - C-708/17

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-234/18
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C-708/17 und C-725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 19.03.2020 - C-234/18
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30, und vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30, und vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist jedoch wie in der vorliegenden Rechtssache nicht offensichtlich, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, betrifft der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist festzustellen, dass dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge die Straftaten, deren ZV beschuldigt wird, unter den Begriff der Straftat im Sinne des in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/42 genannten Übereinkommens fallen, anders als die Handlungen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001" (C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 47), ergangen ist.

    Folglich ist angesichts der Ziele und des Wortlauts der Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 sowie des Kontexts, in dem sie erlassen wurde, davon auszugehen, dass es sich bei dieser Richtlinie wie beim Rahmenbeschluss 2005/212, dessen Bestimmungen sie gemäß ihrem neunten Erwägungsgrund erweitern soll, um ein Instrument handelt, das die Mitgliedstaaten verpflichten soll, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, um insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern (vgl. entsprechend zum Rahmenbeschluss 2005/212 Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 56).

    Die Richtlinie 2014/42 regelt also nicht die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus illegalen Tätigkeiten, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 57).

    Allerdings ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass dieses ausschließlich auf die angeblich illegal erlangten Vermögensgegenstände konzentrierte Verfahren, sobald es einmal eingeleitet ist, gemäß den Bestimmungen des genannten Gesetzes unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter sowie vom Ausgang eines solchen Verfahrens, insbesondere von einer etwaigen Verurteilung dieses Täters, geführt wird (Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 60).

    Ein solches Verfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 61).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-393/19

    Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels

    Im Einzelnen ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42, dass diese nur Art. 1 erster bis vierter Gedankenstrich und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212 für die Mitgliedstaaten, die an diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt hat, was zur Folge hatte, dass die Art. 2, 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses nach dem Erlass dieser Richtlinie in Kraft geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 48).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-66/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la

    Unter diesen Umständen betrifft der Einwand der niederländischen und der tschechischen Regierung, Art. 6 der Richtlinie 2004/81 sei auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar, nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern die inhaltliche Prüfung der Fragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 44, und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-393/19

    Okrazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv -

    8 Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001 (C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 46 bis 50).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-752/21

    Otdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane"

    Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich, dass der materielle Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses, wie sich auch aus seinem Titel und seinem ersten Erwägungsgrund ergibt, in denen auf die "Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten" bzw. die "organisierte Kriminalität" Bezug genommen wird, auf Straftaten beschränkt ist, so dass dieser Rahmenbeschluss auf eine Entscheidung, die nicht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren ergeht, das eine Straftat oder mehrere Straftaten betrifft, nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 61).
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