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   EuGH, 19.04.2016 - C-441/14   

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https://dejure.org/2016,7251
EuGH, 19.04.2016 - C-441/14 (https://dejure.org/2016,7251)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2016 - C-441/14 (https://dejure.org/2016,7251)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2016 - C-441/14 (https://dejure.org/2016,7251)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    DI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die gegen eine Richtlinie verstößt - Möglichkeit des Einzelnen, den Staat wegen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die gegen eine Richtlinie verstößt - Möglichkeit des Einzelnen, den Staat wegen ...

  • hensche.de

    Diskriminierungsverbote: Alter

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Geltung des Altersdiskriminierungsverbots auch im Rechtsstreit zwischen Privaten ("DI")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot der Altersdiskriminierung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EU-Rechtliches Verbot der Altersdiskriminierung gilt auch zwischen Privaten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss von Entlassungsabfindung wegen Anspruch auf Altersrente verstößt gegen Diskriminierungsverbot

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt auch zwischen Privaten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    DI

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die gegen eine Richtlinie verstößt - Möglichkeit des Einzelnen, den Staat wegen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1085
  • NZA 2016, 537
 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    Sollte die Richtlinie keinen weiter reichenden Schutz gewähren als das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, stelle sich zudem die Frage, ob dieser Grundsatz, wie aus den Urteilen Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709) und Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21) hervorgehe, in den Beziehungen zwischen Privatpersonen unmittelbar angewandt werden könne und in welcher Weise die unmittelbare Anwendung dieses Verbots gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den mit ihm zusammenhängenden Grundsatz des Vertrauensschutzes abzuwägen sei.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in der Richtlinie 2000/78 konkretisierte allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, wie sich aus den Erwägungsgründen 1 und 4 der Richtlinie ergibt (vgl. Urteile Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn.74, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn.20 und 21).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass dieses nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verbot als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist (vgl. Urteile Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn.75, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn.21).

    Hierzu ist erstens auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der es den nationalen Gerichten, die über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, in dem sich zeigt, dass die fragliche nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn.111, sowie Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn.45).

    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn.47).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. u. a. Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114, sowie Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48).

    Diesen Klarstellungen ist noch hinzuzufügen, dass ein mit einem Rechtsstreit über das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 befasstes nationales Gericht, selbst wenn es ihm tatsächlich nicht möglich sein sollte, das nationale Recht in einer mit dieser Richtlinie im Einklang stehenden Weise auszulegen, gleichwohl verpflichtet ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls jede diesem Verbot zuwiderlaufende Vorschrift der nationalen Regelung unangewendet lässt (Urteil Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn.51).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    Die Gewerkschaft stützte sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600).

    Es entnahm dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600), dass § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes der Richtlinie 2000/78 widerspreche, und stellte fest, dass die frühere nationale Auslegung dieser Bestimmung gegen das allgemeine im Unionsrecht verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße.

    Sie machte geltend, eine Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes im Einklang mit den im Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ausgelegten Bestimmungen sei contra legem.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch den generellen Ausschluss einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern vom Bezug der Entlassungsabfindung die Entlassungsbedingungen dieser Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 betrifft (Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn.21).

    Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der, die Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist, entgegenstehen, wonach Arbeitnehmer, die eine Altersrente beziehen können, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind, allein aus diesem Grund eine Entlassungsabfindung nicht beziehen können, die dazu bestimmt ist, die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwölf Jahren zu fördern (Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn.49), gilt das Gleiche für den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung, der im allgemeinen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters lediglich eine besondere Ausprägung findet.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    Hierzu ist erstens auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der es den nationalen Gerichten, die über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, in dem sich zeigt, dass die fragliche nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn.111, sowie Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn.45).

    Zwar hat der Gerichtshof zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn.48, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn.20, sowie Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn.108).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. u. a. Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114, sowie Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    Sollte die Richtlinie keinen weiter reichenden Schutz gewähren als das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, stelle sich zudem die Frage, ob dieser Grundsatz, wie aus den Urteilen Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709) und Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21) hervorgehe, in den Beziehungen zwischen Privatpersonen unmittelbar angewandt werden könne und in welcher Weise die unmittelbare Anwendung dieses Verbots gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den mit ihm zusammenhängenden Grundsatz des Vertrauensschutzes abzuwägen sei.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in der Richtlinie 2000/78 konkretisierte allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, wie sich aus den Erwägungsgründen 1 und 4 der Richtlinie ergibt (vgl. Urteile Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn.74, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn.20 und 21).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass dieses nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verbot als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist (vgl. Urteile Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn.75, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn.21).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn.100, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn.25, und Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn.39).

    Überdies ergibt sich aus Rn. 47 des Urteils Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das er als solches geltend machen kann und das die nationalen Gerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen verpflichtet, von der Anwendung mit diesem Verbot nicht im Einklang stehender nationaler Vorschriften abzusehen.

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn.100, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn.25, und Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn.39).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    Hinsichtlich der in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Frage des vorlegenden Gerichts ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit des Einzelnen, dem - wie im vorliegenden Fall dem Angestellten - nach dem Unionsrecht ein subjektives Recht auf eine Entschädigung zusteht, wenn seine Rechte durch einen einem Mitgliedstaat zurechenbaren Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 33, sowie Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 20), nicht die Verpflichtung des vorlegenden Gerichts in Frage stellen kann, der mit der Richtlinie 2000/78 im Einklang stehenden Auslegung des nationalen Rechts den Vorzug zu geben oder, falls sich eine solche Auslegung als unmöglich erweist, die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch diese Richtlinie verstoßende nationale Vorschrift unangewendet zu lassen.
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    Zudem kann der Vertrauensschutz jedenfalls nicht geltend gemacht werden, um demjenigen, der das Verfahren eingeleitet hat, das den Gerichtshof veranlasst, das Unionsrecht dahin auszulegen, dass es der fraglichen nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, den Vorteil zu versagen, der ihm aus dieser Auslegung entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 75, und Barber, C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 44 und 45).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn.100, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn.25, und Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn.39).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
    Zwar hat der Gerichtshof zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn.48, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn.20, sowie Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn.108).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 13.07.2000 - C-456/98

    Centrosteel

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 64).

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Dabei müssen sie sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um ihre Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten (vgl. etwa EuGH 28. April 2022 - C-44/21 - [Phoenix Contact] Rn. 49; 19. April 2016 - C-441/14 - [DI] Rn. 31 mwN) .
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34).

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