Rechtsprechung
   EuGH, 19.04.2018 - C-152/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9234
EuGH, 19.04.2018 - C-152/17 (https://dejure.org/2018,9234)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - C-152/17 (https://dejure.org/2018,9234)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - C-152/17 (https://dejure.org/2018,9234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,9234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Richtlinie 2004/17/EG - Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung - Keine entsprechende Verpflichtung nach ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Richtlinie 2004/17/EG - Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung - Keine entsprechende Verpflichtung nach ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Preisanpassungsklauseln sind zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Richtlinie 2004/17/EG - Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung - Keine entsprechende Verpflichtung nach ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisanpassungsklauseln sind zulässig! (VPR 2018, 212)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Festpreis ist Festpreis! (IBR 2018, 693)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1743
  • NVwZ 2018, 875
  • NZBau 2018, 626
  • ZfBR 2018, 802
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-152/17
    Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-152/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es - nach Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung - unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung zum einen eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält und zum anderen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, enthält und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-152/17
    Soweit daher ein von einem Auftraggeber vergebener öffentlicher Auftrag einen Zusammenhang mit einer Tätigkeit aufweist, die der Auftraggeber in den in den Art. 3 bis 7 dieser Richtlinie genannten Sektoren ausübt, ist er den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, 1ng. Aigner, C-393/06, EU:C:2008:213, Rn. 56 bis 59).
  • EuGH, 07.09.2016 - C-549/14

    Finn Frogne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-152/17
    Es ist vielmehr umgekehrt nicht ausgeschlossen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Preisanpassung nach der Vergabe des öffentlichen Auftrags entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 40).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-152/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist dieser das Ersuchen eines nationalen Gerichts als unzulässig zurück, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Mit Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), hat der Gerichtshof auf die erste Frage geantwortet, dass die Richtlinie 2004/17 und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

    Nach Verkündung des Urteils vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), hielt das vorlegende Gericht am 14. November 2018 eine öffentliche Verhandlung ab.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass einige dieser Fragen im Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), beantwortet worden seien, während andere von den Berufungsklägern des Ausgangsverfahrens erstmals gestellt worden seien.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, ausdrücklich aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, Persidera, C-112/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen die vom Gerichtshof in Rn. 23 seines Urteils vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), festgestellte Unzulänglichkeit nicht behoben hat, da es unter Verstoß gegen Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung noch immer weder mit der erforderlichen Genauigkeit und Klarheit die Gründe, aus denen ihm die Auslegung von Art. 3 EUV sowie von Art. 26 und Art. 101 Abs. 1 Buchst. e AEUV zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich oder zweckdienlich erscheint, noch den Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht und dem auf diesen Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht darlegt.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich aber einen bestimmten Aspekt nicht regeln und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auferlegen, fällt die nationale Regelung eines solchen Aspekts durch einen Mitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der Charta, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35, vom 14. Dezember 2017, Miravitlles Ciurana u. a., C-243/16, EU:C:2017:969, Rn. 34, und vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 28.11.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am

    Nach ständiger Rechtsprechung macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten aufgrund der Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung u. a. eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    19 Urteile vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22), und vom 2. September 2021, 1rish Ferries (C-570/19, EU:C:2021:664, Rn. 133).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    4 Urteil Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-570/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung u. a. unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, enthält und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    So ist es - wie in Art. 94 der Verfahrensordnung vorgesehen und zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Vorlagefragen - unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung zum einen eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, und zum anderen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, enthält und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21, 22 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    44 Vgl. Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management e Catani Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-140/19

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, nämlich erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausdrücklich aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es - nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung - insbesondere unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung selbst eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • EuGH, 28.10.2020 - C-521/18

    Pegaso und Sistemi di Sicurezza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe von

  • EuGH, 29.04.2020 - C-399/19

    BT Italia u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-421/22

    DOBELES AUTOBUSU PARKS u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht