Rechtsprechung
   EuGH, 19.04.2018 - C-580/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9238
EuGH, 19.04.2018 - C-580/16 (https://dejure.org/2018,9238)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - C-580/16 (https://dejure.org/2018,9238)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - C-580/16 (https://dejure.org/2018,9238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,9238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Firma Hans Bühler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Art. 42 - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind - Art. 141 - Befreiung - ...

  • Betriebs-Berater

    MwSt - Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der EU versandt oder befördert werden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Art. 42 - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind - Art. 141 - Befreiung - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Art. 42 - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind - Art. 141 - Befreiung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Firma Hans Bühler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Art. 42 - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind - Art. 141 - Befreiung - ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerrechtliche Behandlung von Dreiecksgeschäften

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    (Formelle) Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    (Formelle) Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1186
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.02.2017 - C-21/16

    Euro Tyre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
    Nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann aber die Nichterfüllung der formellen Anforderungen des Art. 42 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie durch einen Steuerpflichtigen nicht dazu führen, dass die Anwendung dieses Art. 42 in Frage gestellt wird, wenn die in seinem Buchst. a aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 46, und vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 36).

    Zum einen kann die Verletzung einer formellen Anforderung zur Versagung der Anwendung von Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie führen, wenn sich ein Steuerpflichtiger vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung die Versagung der Anwendung von Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie rechtfertigen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
    Zudem sollen die Art. 41 und 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sicherstellen, dass der fragliche innergemeinschaftliche Erwerb der Mehrwertsteuer beim Enderwerber unterliegt, und gleichzeitig verhindern, dass dieser Umsatz doppelt besteuert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, EU:C:2010:217, Rn. 35).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
    Nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann aber die Nichterfüllung der formellen Anforderungen des Art. 42 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie durch einen Steuerpflichtigen nicht dazu führen, dass die Anwendung dieses Art. 42 in Frage gestellt wird, wenn die in seinem Buchst. a aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 46, und vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 36).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
    Um die Nichtbefolgung formeller Anforderungen zu ahnden, können die Mitgliedstaaten jedoch andere Sanktionen als die Versagung der Anwendung von Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorsehen, etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 42).
  • EuGH, 20.10.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
    Allerdings ist unter Hinweis auf die Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 91 seiner Schlussanträge hinzuzufügen, dass es zwei Fälle gibt, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung die Nichtanwendung von Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie rechtfertigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 43, 44 und 46).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
    Zum einen sollen mit der Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, die durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. 1991, L 376, S. 1) eingeführt wurde, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat verlagert werden, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Wenn dies nicht der Fall sein sollte, weist das vorlegende Gericht zweitens darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 seines Urteils vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261), ausgeführt habe, Art. 42 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie regele die materielle Voraussetzung dafür, dass ein Erwerb wie der in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Rede stehende als gemäß Art. 40 der Richtlinie besteuert gelte.

    Dieses Dreiecksgeschäft kann unter eine Regelung fallen, die von der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Regel abweicht, wonach der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 27).

    In diesem Rahmen sind zur Beantwortung der ersten Frage nicht nur der Wortlaut von Art. 42 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 33).

    Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen, dass es sich um eine Abweichung von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie handelt, und zum anderen, dass die Anwendung dieser Ausnahme davon abhängt, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen dieses Art. 42 Buchst. a und b erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 45).

    Während Art. 42 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie die materielle Voraussetzung dafür regelt, dass ein im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts getätigter Erwerb als hinsichtlich der Mehrwertsteuer gemäß Art. 40 dieser Richtlinie besteuert gilt, legt Art. 42 Buchst. b der Richtlinie die formellen Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung fest (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 49).

    Zweitens ergibt sich in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie einfügt, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Artikel die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Art. 141 der Richtlinie vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahme präzisiert und ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 37).

    Mit Art. 141 der Richtlinie soll nämlich zwar vermieden werden, dass sich der Zwischenerwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände mehrwertsteuerlich registrieren lassen und eine Steuererklärung abgeben muss (Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 41), doch sollen die Art. 41 und 42 der Richtlinie sicherstellen, dass der fragliche innergemeinschaftliche Erwerb der Mehrwertsteuer beim Enderwerber unterliegt, und gleichzeitig verhindern, dass dieser Umsatz doppelt besteuert wird (Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass der Vorsteuerabzug oder die Erstattung der Vorsteuer gewährt wird, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen Anforderungen im Übrigen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549" Rn. 31, vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 50 und 51, sowie vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 76).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen

    In der Entscheidung vom 19.04.2018 (Az: C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865) ging es u.a. um die Frage, ob Art. 41 MwStSystRL (Bewirkung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Mitgliedstaat, der die beim Erwerb verwendete USt-ID-Nr. erteilt hat) mit der alleinigen Begründung anzuwenden ist, dass die nach Art. 42 Buchst. b MwStSystRL für die Nichtanwendung von Art. 41 MwStSystRL erforderliche Abgabe der zusammenfassenden Meldung i.S.v. Art. 265 MwStSystRL verspätet vorgenommen wurde.

    Art. 42 Buchst. b MwStSystRL fügt eine zweite Voraussetzung hinzu, wonach der Erwerber der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 265 MwStSystRL nachgekommen sein muss (EuGH-Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865).

    Daraus folgt, dass Art. 42 MwStSystRL zur Anwendung kommt, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH-Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865).

    Demnach kann die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats einen innergemeinschaftlichen Erwerb grundsätzlich nicht allein deshalb besteuern, weil der Erwerber eine ordnungsgemäß ausgefüllte zusammenfassende Meldung über seinen Umsatz nicht rechtzeitig abgegeben hat (EuGH-Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung die Versagung der Anwendung von Art. 42 MwStSystRL rechtfertigen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH-Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865).

    Damit kommt der ordnungsgemäßen Rechnung wegen der bedeutenden Folge des Schuldübergangs und der Warnfunktion der Rechnung eine größere Bedeutung als der zusammenfassenden Meldung zu, die lediglich der Überwachung dient (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, 84. EL. September 2017, § 25b Rn. 24a; Langer, DStR 2018, 865; Müller, DStR 2018, 1215; Robisch in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, § 25b Rn. 22).

    62 Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass bei Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung nach den Grundsätzen der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Hans Bühler (Az: C-580/16) und Senatex (Az: C-518/14) eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurückwirkt und somit eine rückwirkende Heilung möglich ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

    2 Meines Wissens sogar erst einmal: Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261).

    18 So Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 32 und 40), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2017:930, Nr. 33).

    19 So zutreffend Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 41), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2017:930, Nr. 57).

    22 Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 45 ff.).

    23 Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 49 am Ende).

    24 Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 49 am Anfang).

  • FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17

    Umsatzsteuer - Können formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-580/16 (Firma Hans Bühler KG) folge, dass die Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung im Anwendungsbereich des § 3d Satz 2 UStG Rückwirkung entfalte.

    Vielmehr hat der EuGH auch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften klargestellt, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität die Nichterfüllung von formellen Anforderung nicht dazu führt, dass die Anwendung von Regelungen der MwStSystRL in Frage gestellt wird, wenn die in der Regelung aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2018,C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 55).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Pflichten in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung gemäß Art. 42 Buchst. b MwStSystRL als formell anzusehen (EuGH, Urteil vom 19. April 2018, C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504, Rn. 49), weil hiernach lediglich die Modalitäten für die Erbringung des Nachweises der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung festlegt werden und hierzu auf die besonderen Pflichten verwiesen wird, denen der Erwerber bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachkommen muss.

    Daraus folgt, dass Art. 42 MwStSystRL zur Anwendung kommt, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2018, C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504, Rn. 50; so auch: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 57).

  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, um die Nichtbefolgung formeller Anforderungen zu ahnden, andere Sanktionen als die Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung, etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht, vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 52).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, und vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 33).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17

    Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem

    Wegen des EuGH-Verfahrens C-580/16 in der Rechtssache Bühler hat das Verfahren gemäß Beschluss vom 22.11.2017 zunächst geruht und ist nach dem Urteil des EuGH vom 09.04.2018 in Sachen Bühler fortgesetzt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

    Vgl. z. B. Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht