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   EuGH, 19.05.1999 - C-6/97   

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https://dejure.org/1999,1002
EuGH, 19.05.1999 - C-6/97 (https://dejure.org/1999,1002)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1999 - C-6/97 (https://dejure.org/1999,1002)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - C-6/97 (https://dejure.org/1999,1002)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfe - Begriff - Steueranrechnung - Rückforderung - Absolute Unmöglichkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "staatlichen Beihilfe"; Nichtigerklärung der Entscheidung 97/270/EG der Kommission vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr ; Steueranrechnungsregelung für die italienischen ...

  • Judicialis

    Entscheidung 97/270/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 97/270/EG
    1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen - Einbeziehung

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Beihilfe: Begriff - Steueranrechnung - Rückforderung - Absolute Unmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1996 betreffend eine Steuergutschriftsregelung für Lastkraftspediteure

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 68
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/270/EG der Kommission vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr (C 45/95 ex NN 48/95) (ABl. 1997, L 106, S. 22) erläßt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 10. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/270/EG der Kommission vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr (C 45/95 ex NN 48/95) (ABl. 1997, L 106, S. 22; nachstehend: streitige Entscheidung).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes umfaßt der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).

    Da sie die Voraussetzung der Spezifizität, eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe (vgl. Urteil Ecotrade, Randnr. 40), erfüllt, ist somit ohne Bedeutung, ob andere Steuerregelungen, die dem betreffenden Sektor ebenfalls zugute gekommen wären, nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag eingestuft worden wären.

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes umfaßt der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).
  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
    Versucht ein Mitgliedstaat, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, so kann dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
    Ein Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14).
  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
    Zweitens genügt zu dem ersten Argument der Hinweis, daß die italienische Regierung keinen Versuch unternommen hat, die angerechneten Steuern nachzufordern, und daß daher die Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung über die Nachforderung nicht nachgewiesen ist (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 15).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann (u. a. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

    9 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 6/69 und 11/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, Randnr. 21) sowie vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    12 - Vgl. u. a. das Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).

    24 - Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26) und in der Rechtssache C-387/92 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 12.

    32 - Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97 (Urteil zitiert in Fußnote 9), Nr. 27.

    36 - Vgl. das Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 20).

    41 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile in den Rechtssachen 6/69 und 11/69 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 21, sowie in der Rechtssache C-6/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 21.

    46 - Unter anderem die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18), vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 62/87 und 72/87 (Exécutif regional wallon und SA Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97 (Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 83).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Zweitens ist betreffend die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln daran zu erinnern, dass Maßnahmen, bei denen keine staatlichen Mittel übertragen werden, unter den Begriff der Beihilfe fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16).
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