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   EuGH, 19.05.2022 - C-33/21   

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EuGH, 19.05.2022 - C-33/21 (https://dejure.org/2022,11333)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2022 - C-33/21 (https://dejure.org/2022,11333)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - C-33/21 (https://dejure.org/2022,11333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    INAIL und INPS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 5 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b - Begriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 5 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b - Begriff ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Das nicht von E101-Bescheinigungen erfasste fliegende Personal von Ryanair, das täglich 45 Minuten in einem für die Besatzung bestimmten Raum auf dem Flughafen von Bergamo arbeitet und sich für den Rest der Arbeitszeit an Bord ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 880
  • NZA 2022, 1001
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-33/21
    Hierzu verweist es darauf, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688), sowie vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 54 bis 59), Hinweise gegeben habe, die für die Beurteilung, ob Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall anwendbar sei, nützlich seien.

    Die Anwendung dieser Bestimmung hängt davon ab, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Die betreffende Fluggesellschaft muss in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung haben, und die betreffende Person muss von dieser Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt werden (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 55).

    Wie identische oder ähnliche Begriffe in anderen Bestimmungen des Unionsrechts sind sie so zu verstehen, dass mit ihnen eine Form der dauerhaft und fortgesetzt betriebenen Zweitniederlassung gemeint ist, mit der eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden soll und die zu diesem Zweck über organisierte materielle und personelle Mittel verfügt sowie über eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 56).

    Dabei handelt es sich um den Ort, von dem aus das Personal seine Verkehrsdienste erbringt, an den es danach zurückkehrt, an dem es Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden; er kann seiner Heimatbasis entsprechen (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 57).

    Der Gerichtshof war daher der Ansicht, dass der Ort, an dem das fliegende Personal beschäftigt war, als eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung im Sinne von Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden konnte, da er dem Ort entsprach, von dem aus dieses Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 58).

    Für die Bestimmung des Ortes, von dem aus das fliegende Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, ist hierbei auf ein Bündel von Indizien abzustellen, wobei sämtliche die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Merkmale zu berücksichtigen sind, die u. a. die Feststellung ermöglichen, in welchem Mitgliedstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 57).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-33/21
    Hierzu verweist es darauf, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688), sowie vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 54 bis 59), Hinweise gegeben habe, die für die Beurteilung, ob Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall anwendbar sei, nützlich seien.

    Das vorlegende Gericht hegt jedoch, bezogen auf fliegendes Personal, Zweifel an der Auslegung des Ausdrucks "Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt" im Sinne von Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71. Es möchte insbesondere wissen, ob diesem Begriff im Wege der Analogie eine Auslegung zu geben ist, die derjenigen entspricht, die der Gerichtshof für den in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Begriff des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" gewählt habe, u. a. im Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 57), das sich auf bei einer Fluggesellschaft beschäftigte oder ihr zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer bezogen habe und in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass dieser Begriff weit auszulegen sei (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem Sinne, dass er sich auf den Ort beziehe, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfülle.

    Kann der Ausdruck "Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt" in Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii [der Verordnung Nr. 1408/71] analog zu jener Formulierung ausgelegt werden, die (im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, im gerichtlichen Bereich und im Bereich von individuellen Arbeitsverträgen [Verordnung Nr. 44/2001]) in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a [dieser Verordnung] definiert wird als "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", und zwar entsprechend den Ausführungen [im Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688)] und ebenfalls im Bereich der Luftfahrt und des fliegenden Personals (Verordnung Nr. 3922/91)?.

    Der Gerichtshof hat sich somit auf die Rechtsprechung zur Bestimmung des anwendbaren Rechts im Bereich von individuellen Arbeitsverträgen im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 gestützt, insbesondere auf das Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688).

  • EuGH, 12.10.2016 - C-166/15

    Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-33/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics, C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, um auf die ihm vorgelegten Fragen eine zweckdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics, C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.2021 - C-937/19

    Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-33/21
    Der Gerichtshof hat insoweit nämlich aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 8. Juli 2021, Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr, C-937/19, EU:C:2021:555, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-33/21
    Das vorlegende Gericht hegt jedoch, bezogen auf fliegendes Personal, Zweifel an der Auslegung des Ausdrucks "Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt" im Sinne von Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71. Es möchte insbesondere wissen, ob diesem Begriff im Wege der Analogie eine Auslegung zu geben ist, die derjenigen entspricht, die der Gerichtshof für den in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Begriff des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" gewählt habe, u. a. im Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 57), das sich auf bei einer Fluggesellschaft beschäftigte oder ihr zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer bezogen habe und in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass dieser Begriff weit auszulegen sei (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem Sinne, dass er sich auf den Ort beziehe, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfülle.
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN) .
  • LSG Saarland, 15.11.2023 - L 2 KR 14/23

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH; Gesetzliche Krankenversicherung;

    Im hier entschiedenen Sinne habe auch bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.5.2022 unter dem Az. C 33/21 entschieden (vgl. dort v.a. die Rn 61 - Rn 68 bei juris).

    Das Urteil des EuGH (Az.: C-33/21) betreffe die besondere Situation des Flugpersonals.

    Im Urteil des EuGH vom 19.5.2022 (Az.: C-33/21) ging es um die Frage, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß den einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1408/71 und der VO (EG) Nr. 883/2004 in ihren beiden Fassungen auf fliegendes Personal einer in einem Mitgliedstaat (Irland) ansässigen Fluggesellschaft anwendbar sind, das nicht von E101-Bescheinigungen erfasst ist und täglich 45 Minuten in einem für die Besatzung bestimmten, als "crew room" bezeichneten Raum arbeitet, über den die Fluggesellschaft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Italien) verfügt, in dem das fliegende Personal wohnt, das sich für den Rest der Arbeitszeit an Bord von Flugzeugen dieser Fluggesellschaft befindet (vergleiche Rn. 50).

  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 462/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN) .
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 352/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN) .
  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Wird bei diesen Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil dieser Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Ryanair, C-33/21, EU:C:2022:402, Rn. 63).
  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 369/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN) .
  • AG Hamburg-St. Georg, 02.09.2022 - 980b C 39/21

    Keine isolierte Anfechtung eines "Absenkungsbeschlusses"

    Insoweit hat sich an der früheren Rechtslage im Hinblick auf § 22 Abs. 1 WEG (in der bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung) nichts geändert (vgl. Rüscher, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2021, § 20 WEG, Rn. 83 mit Verweis auf BGH, NZM 2020, 805, Rn. 10 = ZMR 2020, 854; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 20, Rn. 50 mit Verweis auf LG Hamburg, ZMR 2016, 800, 801; s.a. Pauly, ZfBR 2021, 210, Fn. 50; ebenso Gericht, Urt. v. 15.07.2022 - 980a C 33/21 WEG).
  • EuGH, 12.12.2022 - C-380/21

    INPS

    Par lettre du 24 mai 2022, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 19 mai 2022, 1NAIL et INPS (C-33/21, EU:C:2022:402), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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