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   EuGH, 19.05.2022 - C-466/20   

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https://dejure.org/2022,11335
EuGH, 19.05.2022 - C-466/20 (https://dejure.org/2022,11335)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2022 - C-466/20 (https://dejure.org/2022,11335)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - C-466/20 (https://dejure.org/2022,11335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HEITEC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 9 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 54, 110 und 111 - Verwirkung durch Duldung - Begriff der Duldung - Unterbrechung der Verwirkungsfrist - Abmahnung - Zeitpunkt der Unterbrechung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Marken; Richtlinie 2008/95/EG; Art. 9; Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Art. 54, 110 und 111; Verwirkung durch Duldung; Begriff der Duldung; Unterbrechung der Verwirkungsfrist; Abmahnung; Zeitpunkt der Unterbrechung der Verwirkungsfrist bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 9 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 54, 110 und 111 - Verwirkung durch Duldung - Begriff der Duldung - Unterbrechung der Verwirkungsfrist - Abmahnung - Zeitpunkt der Unterbrechung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: HEITEC/HEITECH Promotion u.a.

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Konkretisierung der Anforderungen an die Verhinderung der markenrechtlichen Verwirkung

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Verwirkung von markenrechtlichen Ansprüchen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verwirkung von Rechten aus einer älteren Marke gegen eine jüngere Marke umfasst auch die markenrechtlichen Neben- und Folgeansprüche

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 985
  • EuZW 2022, 662
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-466/20
    Die im Markenrecht der Union vorgesehene Regelung der Verwirkung durch Duldung steht im Zusammenhang mit dem Ziel der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2006, Levi Strauss, C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 29, und vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 34).

    Wer "geduldet" hat, hat davon abgesehen, die Maßnahmen zu ergreifen, die ihm zur Verfügung standen, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 35 und 44).

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Inhaber der älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts eine Handlung vorgenommen hat, die die oben in Rn. 50 genannten Wirkungen entfaltet und daher die Verwirkungsfrist unterbricht, hat der Gerichtshof entschieden, dass jedenfalls die Einlegung eines behördlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs vor Ablauf dieser Frist die Duldung beendet und folglich die Verwirkung verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 49).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-145/05

    Levi Strauss - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-466/20
    Die im Markenrecht der Union vorgesehene Regelung der Verwirkung durch Duldung steht im Zusammenhang mit dem Ziel der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2006, Levi Strauss, C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 29, und vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 34).

    Insbesondere wollte der Unionsgesetzgeber mit der Einrichtung einer Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis der Benutzung der jüngeren Marke sicherstellen, dass der Schutz, den eine ältere Marke ihrem Inhaber vermittelt, auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen sich dieser hinreichend wachsam zeigt, indem er sich der Benutzung von Zeichen, die diese Marke verletzen können, durch andere Wirtschaftsteilnehmer widersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss, C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 30).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-489/14

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-466/20
    Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein gerichtlicher Rechtsbehelf als eingelegt zu gelten hat, hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Auslegung von im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassenen Vorschriften festgestellt, dass dieser Zeitpunkt derjenige der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sein kann, wobei das betreffende Gericht jedoch nur dann als zu diesem Zeitpunkt angerufen gelten kann, wenn der Rechtsbehelfsführer es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, damit dem Anspruchsgegner dieses Schriftstück zugestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 32, und vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 29).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 19.05.2022 - C-466/20
    Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein gerichtlicher Rechtsbehelf als eingelegt zu gelten hat, hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Auslegung von im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassenen Vorschriften festgestellt, dass dieser Zeitpunkt derjenige der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sein kann, wobei das betreffende Gericht jedoch nur dann als zu diesem Zeitpunkt angerufen gelten kann, wenn der Rechtsbehelfsführer es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, damit dem Anspruchsgegner dieses Schriftstück zugestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 32, und vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 29).
  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 56/19

    HEITEC III - Verwirkung von Ansprüchen wegen einer Verletzung eines

    Zur Abwendung der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 111 Abs. 2 GMV sind Handlungen des Inhabers des älteren Zeichens erforderlich, die ernsthaft und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringen, sich der Benutzung des jüngeren Zeichens zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 = WRP 2022, 840 - HEITEC).

    Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV schließt auch auf die Zeichenverletzung gestützte Folge- und Nebenansprüche ein (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 - HEITEC).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 = WRP 2022, 840 - HEITEC):.

    Zur Abwendung der Verwirkung ist erforderlich, dass der Inhaber des älteren Zeichens Handlungen vornimmt, die klar seinen Willen zum Ausdruck bringen, sich der Zeichenbenutzung zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 49 f.] - HEITEC).

    Durch die Einlegung eines behördlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs wird ein solcher Wille zum Ausdruck gebracht (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 52 f.] - HEITEC).

    Hat der Inhaber des älteren Zeichens zwar seinen Widerspruch gegen die Benutzung des jüngeren Zeichens zum Ausdruck gebracht, aber, nachdem er festgestellt hat, dass sich der Adressat dieser Abmahnung geweigert hat, derselben nachzukommen oder Verhandlungen aufzunehmen, seine Bemühungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist fortgesetzt, um diesem Zustand abzuhelfen - gegebenenfalls durch Einlegung eines behördlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs -, muss daraus geschlossen werden, dass er nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die ihm zur Verfügung standen, um die behauptete Verletzung seiner Rechte abzustellen (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 54 f.] - HEITEC).

    Eine Handlung wie zum Beispiel eine Abmahnung, mit der sich der Inhaber des älteren Zeichens der Benutzung eines jüngeren Zeichens widersetzt, ohne jedoch die für die Herbeiführung einer rechtsverbindlichen Lösung notwendigen Schritte zu unternehmen, beendet nicht die Duldung (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 57] - HEITEC).

    Dabei spiegelt die Einreichung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks normalerweise die ernsthafte und eindeutige Absicht des Rechtsbehelfsführers wider, seine Rechte geltend zu machen, so dass sie grundsätzlich die Duldung zu beenden geeignet ist (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 62] - HEITEC).

    Unter diesen Umständen ist erst mit Behebung der Mängel dieses Schriftstücks davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer eindeutig die klare und ernsthafte Absicht zum Ausdruck gebracht hat, seine Rechte geltend zu machen (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 63 f.] - HEITEC).

    Erfolgt die Mängelbehebung erst nach Ablauf der Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung, so ist Verwirkung anzunehmen, wenn dieser Umstand hauptsächlich einem Verhalten des Rechtsbehelfsführers zuzuschreiben ist, das als mangelnde Sorgfalt bezeichnet werden kann (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 67] - HEITEC).

    Hat der Inhaber des älteren Zeichens zwar seinen Widerspruch gegen die Benutzung des jüngeren Zeichens zum Ausdruck gebracht, aber, nachdem er festgestellt hat, dass sich der Adressat dieser Abmahnung geweigert hat, derselben nachzukommen oder Verhandlungen aufzunehmen, seine Bemühungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist fortgesetzt, um diesem Zustand abzuhelfen - gegebenenfalls durch Einlegung eines behördlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs -, muss daraus geschlossen werden, dass er nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die ihm zur Verfügung standen, um die behauptete Verletzung seiner Rechte abzustellen (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 54 f.] - HEITEC).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union spiegelt die Einreichung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks normalerweise die ernsthafte und eindeutige Absicht des Rechtsbehelfsführers wider, seine Rechte geltend zu machen, so dass sie grundsätzlich die Duldung zu beenden geeignet ist (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 62] - HEITEC).

    Unter diesen Umständen ist erst mit Behebung der Mängel dieses Schriftstücks davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer eindeutig die klare und ernsthafte Absicht zum Ausdruck gebracht hat, seine Rechte geltend zu machen (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 63 f.] - HEITEC).

    Erfolgt die Mängelbehebung erst nach Ablauf der Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung, so ist Verwirkung anzunehmen, wenn dieser Umstand hauptsächlich einem Verhalten des Rechtsbehelfsführers zuzuschreiben ist, das als mangelnde Sorgfalt bezeichnet werden kann (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 67] - HEITEC).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, widerspräche es dem Regelungszweck der Duldung, die Rechtssicherheit zu wahren, wenn der Inhaber des älteren Rechts nach Ablauf des Verwirkungszeitraums zwar keine auf die Zeichenverletzung gestützten Unterlassungsansprüche, wohl aber entsprechende Neben- oder Folgeansprüche gerichtlich durchsetzen könnte (EuGH, GRUR 2022, 985 [juris Rn. 71 bis 73] - HEITEC).

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