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   EuGH, 19.06.1984 - 71/83   

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EuGH, 19.06.1984 - 71/83 (https://dejure.org/1984,1287)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.1984 - 71/83 (https://dejure.org/1984,1287)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 1984 - 71/83 (https://dejure.org/1984,1287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Tilly Russ / Nova

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - GERICHTSSTANDSKLAUSEL IN EINEM KONNOSSEMENT - GÜLTIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Tilly Russ / Nova

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Auslegung des Artikels 17 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof; Zuständigkeit des Antwerpener Gerichts unter ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - GERICHTSSTANDSKLAUSEL IN EINEM KONNOSSEMENT - GÜLTIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel in einem Konnossement.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.07.1983 - 201/82

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro

    Auszug aus EuGH, 19.06.1984 - 71/83
    Die zweite Frage beziehe sich auf eine Lage, die in gewisser Weise mit der vergleichbar sei, die Gegenstand des Urteils vom 14. Juli 1983 (Rechtssache 201/82, Gerling Konzern, Slg. 1983, 2503) gewesen sei.

    Beide Regierungen stützen ihren Standpunkt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 (Rechtssache 201/82, Gerling Konzern, Slg. 1983, 2503).

  • EuGH, 14.12.1976 - 25/76

    Segoura / Bonakdarian

    Auszug aus EuGH, 19.06.1984 - 71/83
    1976, 1831, und Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851) sowie auf die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti in diesen Rechtssachen.

    4 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1976 (Rechtssache 24/76, Salotti, Slg. 1976, 1831, und Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851) und vom 6. Mai 1980 (Rechtssache 784/79, Porta-Leasing, Slg. 1980, 1517) entschieden hat, sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln nach Artikel 17 eng auszulegen, da Artikel 17 gewährleisten soll, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, tatsächlich feststeht und klar und deutlich zum Ausdruck kommt.

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus EuGH, 19.06.1984 - 71/83
    4 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1976 (Rechtssache 24/76, Salotti, Slg. 1976, 1831, und Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851) und vom 6. Mai 1980 (Rechtssache 784/79, Porta-Leasing, Slg. 1980, 1517) entschieden hat, sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln nach Artikel 17 eng auszulegen, da Artikel 17 gewährleisten soll, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, tatsächlich feststeht und klar und deutlich zum Ausdruck kommt.
  • EuGH, 06.05.1980 - 784/79

    Porta Leasing GmbH / Prestige International SA

    Auszug aus EuGH, 19.06.1984 - 71/83
    4 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1976 (Rechtssache 24/76, Salotti, Slg. 1976, 1831, und Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851) und vom 6. Mai 1980 (Rechtssache 784/79, Porta-Leasing, Slg. 1980, 1517) entschieden hat, sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln nach Artikel 17 eng auszulegen, da Artikel 17 gewährleisten soll, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, tatsächlich feststeht und klar und deutlich zum Ausdruck kommt.
  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04

    Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

    Zum einen ist auch im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz von Treu und Glauben anerkannt (MünchKommBGB/Basedow, aaO, § 310 Rdnr. 48 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Gerichtsstandsvereinbarungen, EuGH Slg 1976, 1851 Tz. 11 und EuGH Slg 1984, 2417 Tz. 18).
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer

    Die in dieser Alternative geregelte Bestätigungsform setzt nämlich voraus, dass die Bestätigung lediglich einen ihr zeitlich vorausgegangenen mündlichen Vertragsschluss der Parteien mit einer Einigung gerade auch über den Gerichtsstand dokumentiert (EuGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - Rs. 71/83, RIW 1984, 909 Rn. 19 - Tilly Russ/Nova; Senatsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699 unter I 2 (2) b; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.1998 - C-159/97

    Castelletti

    In seiner Rechtsprechung zum ursprünglichen Wortlaut des Artikels 17 hat der Gerichtshof auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhand der in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel die tatsächliche Einigung der Vertragsparteien über die Zuständigkeitsvereinbarung festzustellen und zu schützen, und zwar auch im Fall der anerkannten Wirksamkeit der Klausel, wenn das Konnossement, in dem sie enthalten ist, Teil der laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist und sich daraus ergibt, daß diese Beziehungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einer der Vertragsparteien, nämlich des Verfrachters) unterliegen, die eine solche Klausel enthalten (vgl. Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Ruß, Slg. 1984, 2417, in dem die früheren Urteile zitiert sind, aus denen sich ergibt, daß die Einigung der Parteien klar und deutlich zum Ausdruck kommen muß).

    77 Wie der Gerichtshof im Urteil Tilly Ruß entschieden hat, kann eine Klausel in einem Konnossement, die im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter gültig ist, dem Drittinhaber eines Konnossements entgegengehalten werden, soweit nach dem anwendbaren nationalen Recht der Inhaber des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist.

    In seiner Rechtsprechung zum ursprünglichen Wortlaut des Artikels 17 hat der Gerichtshof auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhand der in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel die tatsächliche Einigung der Vertragsparteien über die Zuständigkeitsvereinbarung festzustellen und zu schützen, und zwar auch im Fall der anerkannten Wirksamkeit der Klausel, wenn das Konnossement, in dem sie enthalten ist, Teil der laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist und sich daraus ergibt, daß diese Beziehungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einer der Vertragsparteien, nämlich des Verfrachters) unterliegen, die eine solche Klausel enthalten (vgl. Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Ruß, Slg. 1984, 2417, in dem die früheren Urteile zitiert sind, aus denen sich ergibt, daß die Einigung der Parteien klar und deutlich zum Ausdruck kommen muß).

    Näheres hierzu ist nachzulesen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache 71/83 (Urteil vom 19. Juni 1984, Tilly Ruß, Slg. 1984, 2417, 2438).

    (37) - Urteil Tilly Ruß, a. a. O., Randnr. 14, das auf die Urteile Estasis Salotti und Segoura und auf das Urteil vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 784/79 (Porta-Leasing, Slg. 1980, 1517) verweist.

    Es kann sich je nach dem anwendbaren Recht um einen an der ursprünglichen Vereinbarung unbeteiligten Dritten handeln (vgl. hierzu Urteil Tilly Ruß, a. a. O.).

    (50) - Urteil Tilly Ruß, a. a. O., Randnr. 25.

    In diesem Fall könnte er nicht als ein am Konnossement nicht beteiligter Dritter betrachtet werden, und der Sachverhalt wäre völlig identisch mit dem, der dem angeführten Urteil Tilly Ruß zugrunde liegt: Nur eine der beiden Parteien des Ausgangsverfahrens wäre als ein am Konnossement nicht beteiligter Dritter anzusehen.

    Erinnern wir uns insoweit nur daran, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Voraussetzung einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne des Artikels 17 des Übereinkommens nicht genügt ist, wenn die Gerichtsstandsklausel lediglich auf der Rückseite des Konnossements abgedruckt ist (Urteil Tilly Ruß, a. a. O., Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98

    Coreck

    10: - Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83 (Slg. 1984, 2417).

    12: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 14).

    13: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 14).

    19: - Artikel 17 Absatz 2 lautet: "Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt." 20: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9).

    21: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 26).

    22: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 24 f.).

    23: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 26).

    25: - Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 21. März 1984 in der Rechtssache 71/83 (Slg. 1984, 2417).

    26: - Urteil in der Rechtssache 71/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 24 f.).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnrn.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig ist, dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden kann, soweit der Inhaber des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (Urteile Tilly Russ, Randnr. 24, und Castelletti, Randnr. 41).

    Auf den Drittinhaber gehen auf diese Weise alle Rechte und Pflichten aus dem Konnossement, einschließlich derjenigen aus der Gerichtsstandsvereinbarung, über (Urteil Tilly Russ, Randnr. 25).

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZR 44/10

    Internationales Privatrecht: Anwendbares Recht auf den Beitritt der Partei eines

    Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass sich die deutsche internationale Zuständigkeit nur aus Art. 23 Abs. 1 EuGVVO ableiten ließe und das Berufungsgericht erneut zur Annahme eines Schuldbeitritts gelangen, wird es eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 AEUV zur Klärung der Frage zu erwägen haben, ob demjenigen, der der Schuld eines Dritten beigetreten ist, eine Gerichtsstandsklausel entgegengehalten werden kann, die zwischen dem Gläubiger und dem Altschuldner nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO wirksam vereinbart wurde (vgl. OGH, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 Ob 40/07s, IHR 2008, 40 und Urteil vom 8. September 2005 - 8 Ob 83/05x, IHR 2006, 122; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1983 - C-201/83, Slg. 1983, 02503 "Gerling Konzern Speziale"; Urteil vom 19. Juni 1984 - C-71/83, Slg. 1984, 02417 "Tilly Russ"; Urteil vom 16. März 1999 - C-159/97, Slg. 1999, I-01597 "Transporti Castelletti"; Urteil vom 9. November 2000 - C-387/98, Slg. 2000, I-09337 "Coreck Maritime").
  • BGH, 09.03.1994 - VIII ZR 185/92

    Internationale Gerichtsstandsvereinbarung

    Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 - Rs 24/76 = NJW 1977, 494 und 19. Juni 1984 - Rs 71/83 = IPrax 1985, 152, 143 unter 14).

    Mangels vorausgegangener mündlicher Einigung gab es nichts, was im Sinne des Art. 17 EuGVÜ hätte bestätigt werden können (vgl. dazu auch Schlosser, RIW/AWD 1984, 911, 912 in einer Anmerkung zu dem EuGH-Urteil vom 19. Juni 1984 - Rs 71/83 aaO).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1991 - C-214/89

    Powell Duffryn plc gegen Wolfgang Petereit. - Brüsseler Übereinkommen -

    - Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, a. a. O.; vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83 (Tilly Russ, Slg. 1984, 2417) und vom 11. November 1986 in der Rechtssache 313/85, a. a. O. I -.

    Zu einem derartigen inakzeptablen Ergebnis würde man offensichtlich gelangen, wenn man etwa die vom Gerichtshof im Urteil Tilly Russ 13 vertretene Lösung blindlings anwenden würde.

    13 - Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, a. a. O., Randnrn.

    Bei näherer und angemessen ausführlicher Betrachtung läßt sich jedoch keineswegs ausschließen, daß sich in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (ich denke an das Urteil Tilly Russ, aber auch an das Urteil Salotti) und vor allem in Artikel 17 selbst in der durch das Übereinkommen von 1978 geänderten Fassung (ich denke an die Erwähnung des , internationalen Handelsverkehrs, insbesondere an die Handelsbräuche, die den Parteien bekannt sind oder als ihnen bekannt angesehen werden müssen) auch - sehr zweckmäßigerweise - eine Öffnung in Richtung auf den Inhalt der Wahl feststellen läßt: letzten Endes eine Öffnung in Richtung auf die Kohärenz und die Angemessenheit der Wahl des zuständigen Gerichts im Zusammenhang mit der Praxis hin 15 .

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.
  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Die Corte suprema di cassazione hat daher das Verfahren ausgesetzt und sich wie folgt an den Gerichtshof gewandt: 1. Dem Gerichtshof ist folgende erste Frage vorzulegen: In seiner Rechtsprechung zum ursprünglichen Wortlaut des Artikels 17 hat der Gerichtshof auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhand der in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel die tatsächliche Einigung der Vertragsparteien über die Zuständigkeitsvereinbarung festzustellen und zu schützen, und zwar auch im Fall der anerkannten Wirksamkeit der Klausel, wenn das Konnossement, in dem sie enthalten ist, Teil der laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist und sich daraus ergibt, daß diese Beziehungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einer der Vertragsparteien, nämlich des Verfrachters) unterliegen, die eine solche Klausel enthalten (vgl. Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg. 1984, 2417, in dem die früheren Urteile zitiert sind, aus denen sich ergibt, daß die Einigung der Parteien klar und deutlich zum Ausdruck kommen muß).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 40/04

    Vereinbarung des Verfrachters im Konnossement; Vorrang der Individualvereinbarung

  • EuGH, 11.07.1985 - 221/84

    Berghoefer ASA

  • LG Stuttgart, 11.07.2003 - 26 O 574/02

    Vereinbarung eines Gerichtsstandes; Anspruch auf Frachtzahlung; Zulässigkeit,

  • OLG Hamburg, 21.12.2007 - 12 U 11/05

    Internationale Zuständigkeit bei Schuldübernahme: Bindung des Übernehmers an die

  • EuG, 19.09.2012 - T-168/10

    Kommission / SEMEA

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97

    Réunion européenne SA u. a. gegen Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV und Kapitän

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial Ltd gegen Stawa Metallbau GmbH. - Brüsseler Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen von 1968

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1986 - 22/85

    Rudolf Anterist gegen Crédit lyonnais.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1986 - 313/85

    SpA Iveco Fiat gegen Van Hool NV. - Brüsseler Übereinkommen - Anwendung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1985 - 221/84

    F. Berghoefer GmbH & Co. KG gegen ASA SA. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung

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