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   EuGH, 19.06.2014 - C-507/12   

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https://dejure.org/2014,13730
EuGH, 19.06.2014 - C-507/12 (https://dejure.org/2014,13730)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2014 - C-507/12 (https://dejure.org/2014,13730)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - C-507/12 (https://dejure.org/2014,13730)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Art. 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 - Begriff 'Arbeitnehmer' - Unionsbürgerin, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgegeben hat"

  • Europäischer Gerichtshof

    Saint Prix

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 - Begriff "Arbeitnehmer" - Unionsbürgerin, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgegeben hat

  • EU-Kommission

    Jessy Saint Prix gegen Secretary of State for Work and Pensions.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Supreme Court of the United Kingdom - Vereinigtes Königreich. Vorabentscheidungsersuchen - Art. 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 - Begriff "Arbeitnehmer" - Unionsbürgerin, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der körperlichen Belastungen ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einkommensbeihilfe seitens einer Arbeitnehmerin bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen körperlicher Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft u. nach der Geburt des Kindes

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 45
    Vorabentscheidungsverfahren, Saint Prix, Arbeitnehmer, Freizügigkeit, freizügigkeitsberechtigt, Grundfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitsverhältnis, Wanderarbeitnehmer, Schwangerschaft, Mutterschaft, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt, Unionsbürger

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Europaweite Arbeitnehmerfreizügigkeit auch während Schwangerschaft

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Europaweite Arbeitnehmerfreizügigkeit auch während Schwangerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensbeihilfe für eine Arbeitnehmerin bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen körperlicher Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court of the United Kingdom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, kann die "Arbeitnehmereigenschaft" behalten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Verlust der Arbeitnehmereigenschaft wegen Schwangerschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Arbeitnehmereigenschaft" trotz Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Neues zur Frage: wer ist Arbeitnehmer?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schwangere EU-Ausländerinnen haben Anspruch auf Sozialleistungen im Gastland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmereigenschaft einer Unionsbürgerin bleibt trotz Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft erhalten - Voraussetzung für Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft ist Wiederaufnahme der Beschäftigung in angemessenem Zeitraum nach Geburt des Kindes ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Saint Prix

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supreme Court (Vereinigtes Königreich) - Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 720
  • NZA 2014, 765
  • DÖV 2014, 802
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Das in Rn. 41 des vorliegenden Urteils gefundene Ergebnis steht mit dem Ziel des Art. 45 AEUV im Einklang, es einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, frei in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine Tätigkeit auszuüben (vgl. Urteil Uecker und Jacquet, C-64/96 und C-65/96, EU:C:1997:285, Rn. 21).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet (vgl. entsprechend Urteil Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 50).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass jeder Angehörige eines Mitgliedstaats, der von dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. u. a. Urteile Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 31, und Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 17).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass jeder Angehörige eines Mitgliedstaats, der von dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. u. a. Urteile Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 31, und Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 17).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV, da er den Anwendungsbereich einer vom AEU-Vertrag vorgesehenen Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38 zufolge mit ihr die bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des elementaren und persönlichen Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, überwunden werden sollen, um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, indem ein einziger Rechtsakt ausgearbeitet wird, in dem die vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden Instrumente des Unionsrechts kodifiziert und überarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 37).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert der Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch zum einen diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann und zum anderen derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (Urteil Caves Krier Frères, C-379/11, EU:C:2012:798, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Insoweit ergibt sich aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, dass sie die Bedingungen näher regeln soll, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, zu denen im Falle eines Aufenthalts von über drei Monaten insbesondere die Bedingung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie gehört, wonach Unionsbürger die Eigenschaft eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen im Aufnahmemitgliedstaat aufweisen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Somit hängen die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 45 AEUV und die sich aus ihr ergebenden Rechte nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Lair, 39/86, EU:C:1988:322, Rn. 31 und 36).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
    Hierbei ist für die vorliegende Rechtssache hervorzuheben, dass zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer auch das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten gehört, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen (vgl. u. a. Urteil Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 13).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) maßgeblich sind.

  • LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
    Dies folge aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19.06.2014 - C 507/12 (Saint Prix), in der er auf den weiten Arbeitnehmerbegriff verweise.

    Das Sozialgericht hat auf den Fall der Kläger die Rechtsprechung des EuGH vom 19.06.2014 (C-507/12 - juris, "Saint Prix") zur Anwendung gebracht, wonach Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne der Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet.

    Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, soll das Gericht nach Auffassung des EuGH alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, ABl. L 348, S. 1) berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-507/12 - juris Rn. 42).

    Die dortige Klägerin Saint Prix gab ihre Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin in Kindergärten aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft mit der Begründung auf, dass die Arbeit mit Kindergartenkindern für sie zu anstrengend geworden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-507/12 - juris Rn. 16).

    Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG erfasse nicht ausdrücklich die Situation einer Frau, die sich wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes in einer besonderen Lage befinde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., juris Rn. 28).

    Zwar hat der EuGH - wie bereits dargelegt - im Rahmen des Urteils vom 19.06.2014 (C-507/12 - juris Rn. 29 f.) betont, dass Schwangerschaft keine Krankheit i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Buchstabe a RL 2004/38/EG darstellt und ihr auch nicht gleichzusetzen ist.

    Aus der Rechtsprechung des EuGH (so auch schon EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 - EU:C:2004:262, juris Rn. 50 zum Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft bei Inhaftierung) folgt ferner, dass der Umstand, dass eine schwangere Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, nicht bedeutet, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., Rn. 41).

    Darüber hinaus hat der EuGH in dieser Entscheidung aber auch die besondere Bedeutung des Schutzes der Schwangeren sowie deren Beziehung zum Neugeborenen betont und insoweit auf die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, ABl. L 348, S. 1) verwiesen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., Rn. 42).

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I-11405; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25, Slg. 2007, I-7643; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg.   2004, I-873) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgebenden Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29, Slg. 2007, I-7109) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I-11405; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25, Slg. 2007, I-7643; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg. 2004, I-873) maßgeblich sind.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2017 - L 20 AS 2483/16

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei fortwirkendem Arbeitnehmerstatus

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Schwangerschaft nicht unter Art. 7 Abs. 3 (a) der Richtlinie 2004/38/EG gefasst werden kann, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft einem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-507/12 - Saint Prix, m.w.N. juris Rn. 29).

    Zutreffend verweist das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Unionsbürgerin für den Fall einer durch eine Schwangerschaft bedingten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht verliert, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-507/12 -, Rn. 44, juris).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH hat bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-507/12 -, Rn. 42, juris).

  • EuGH, 19.09.2019 - C-544/18

    Dakneviciute

    Nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007), feststellte, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne von Art. 45 AEUV behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet, fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Lösung auf Personen übertragen werden könne, die ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV ausgeübt hätten.

    Frau Dakneviciute ist hingegen der Auffassung, die Ausführungen in den Rn. 36 und 40 bis 44 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004), untermauerten die Ansicht, dass die auf dem Urteil vom 19. Juni 2014, Saint-Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007), beruhende Auslegung des Unionsrechts auf Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausübten, übertragbar sei.

    Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 ein einziger Rechtsakt ist, in dem die vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden Instrumente des Unionsrechts kodifiziert und überarbeitet werden, um die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Bedingung müssen Unionsbürger die Eigenschaft eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen im Aufnahmemitgliedstaat aufweisen (Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38, in dem die Fälle aufgeführt sind, in denen einem Unionsbürger, der keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger mehr ausübt, diese Eigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht trotzdem erhalten bleibt, nicht den Fall einer Frau erfasst, die ihre Erwerbstätigkeit wegen des Spätstadiums ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes vorübergehend aufgibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 30).

    Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet (Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 40 und 41).

    Eine Unionsbürgerin würde aber von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten, wenn sie für den Fall ihrer Schwangerschaft im Aufnahmemitgliedstaat und der dadurch bedingten, sei es auch noch so kurzzeitigen, Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Gefahr liefe, die Eigenschaft als Selbständige in diesem Staat zu verlieren (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 44).

    Da eine Abwesenheit aufgrund eines wichtigen Ereignisses wie einer Schwangerschaft oder Niederkunft die Kontinuität des fünfjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die für die Gewährung des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlich ist, unberührt lässt, können körperliche Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes, die eine Frau zur vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zwingen, für die Betroffene erst recht nicht zum Verlust der Eigenschaft als Selbständige führen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 45 und 46).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 34 AS 850/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft in unmittelbarer Anwendung des Art. 45 AEUV kommt nicht in Betracht, wenn eine Frau, die ihre Arbeitstätigkeit im Spätstadium der Schwangerschaft aufgegeben hat, erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geburt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl EuGH vom 19.6.2014 - C-507/12 ("Saint Prix") = ZESAR 2015, 30.

    Eine Schwangerschaft ist weder eine Krankheit noch ein Unfall und kann somit auch keine vorübergehende Erwerbsminderung im Sinne dieser Vorschrift begründen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2017 - L 20 AS 2483/16 B ER -, juris Rn. 17; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-507/12 - "Saint Prix", juris Rn. 27 ff. zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; im Folgenden: Unionsbürgerrichtlinie).

    Die Tragweite des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des AEUV wird durch die Unionsbürgerrichtlinie und das diese Richtlinie umsetzende nationale Recht (hier: FreizügG/EU) nicht beschränkt, weshalb eine unmittelbare Anwendung des Art. 45 AEUV weiterhin in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-507/12 - "Saint Prix", juris Rn. 32).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die Arbeitnehmerschaft im Sinne dieser Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a. a. O., Rn. 40 ff.).

    Bei der Frage, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als "angemessen" angesehen werden kann, hat das nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a. a. O., Rn. 42).

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I-11405; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25, Slg. 2007, I-7643; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg. 2004, I-873) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgebenden Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29, Slg. 2007, I-7109) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I-11405; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25, Slg. 2007, I-7643; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg. 2004, I-873) maßgeblich sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-442/16

    Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere

    Dieses Ziel der Richtlinie ist jüngst vom Gerichtshof noch im Zusammenhang mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 25), ergangen ist, betont worden.

    32 Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 27).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 31 und 38).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007).

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 44).

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 91/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 23.3.2004 - C-138/02 - Collins, EU:C:2004:172 = ZESAR 2004, 490 RdNr 26; EuGH vom 7.9.2004 - C-456/02 - Trojani, EU:C:2004:488 = NZA 2005, 757 RdNr 15; EuGH vom 3.5.2012 - C-337/10 - Neidel, EU:C:2012:263 = NVwZ 2012, 668 RdNr 23; EuGH vom 19.6.2014 - C-507/12 - Saint Prix, EU:C:2014:2007 = NZA 2014, 765 RdNr 33 f; EuGH vom 1.10.2015 - C-432/14 - Bio Philippe Auguste SARL, EU:C:2015:643 = ZESAR 2016, 222 RdNr 22) .

    Im Umkehrschluss verliert eine Person freizügigkeitsrechtlich die Arbeitnehmereigenschaft also mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei jedoch - wie die in § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU aufgeführten Fallkonstellationen zeigen - diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann (EuGH vom 19.6.2014 - C-507/12 - Saint Prix, EU:C:2014:2007 = NZA 2014, 765 RdNr 35).

    Die vom LSG herangezogenen Entscheidungen des EuGH, insbesondere die Entscheidung Saint Prix (EuGH vom 19.6.2014 - C-507/12 - Saint Prix, EU:C:2014:2007 = NZA 2014, 765) sind auf den Fall der fortbestehenden Arbeitnehmereigenschaft nicht übertragbar.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-483/17

    Tarola

    7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 bestimmt, dass für die Zwecke ihres Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft unter bestimmten Umständen, die - wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 38) - in Abs. 3 nicht abschließend aufgezählt sind, dennoch erhalten bleibt, und zwar u. a., wenn er unfreiwillig arbeitslos wird.
  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 10 B 17.339

    Recht auf Freizügigkeit für Arbeitnehmer bei vorübergehender Erwerbsminderung

  • LSG Sachsen, 26.03.2024 - L 7 AS 13/24
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-483/17

    Tarola

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2017 - L 19 AS 1131/17

    SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Leistungsausschluss für

  • VG Darmstadt, 01.12.2016 - 5 K 475/15

    Fortdauer der Arbeitnehmergemeinschaft bei Schwangerschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 30/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • EuGH, 20.12.2017 - C-442/16

    Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2016 - L 15 AS 185/15

    Vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen an EU-Ausländer; Leistungsausschluss;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - L 21 AS 1459/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

  • SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Europarechtskonformität der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19

    Verlust der Arbeitnehmereigenschaft; Schwangerschaft; Mutterschutz

  • LSG Hessen, 26.04.2023 - L 6 AS 600/20

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2015 - L 19 AS 116/15

    Gewährung von Regelbedarf für Partner entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II an

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2015 - L 19 AS 1265/15

    Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für

  • VGH Hessen, 16.04.2021 - 9 A 2282/19

    Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - L 12 AS 1561/21

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für

  • SG München, 05.01.2017 - S 46 AS 3026/16

    Fortwirkendes Aufenthaltsrecht für selbstständig erwerbstätige Unionsbürgerinnen

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 19 C 16.1719

    Keine Erfolgsaussicht für Klage gegen Verlustfeststellung des

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2021 - 13 LA 24/21

    Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2015 - L 19 AS 42/15

    Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - L 3 AS 1050/19

    Leistungsausschluss von EU-Ausländern - EU-Freizügigkeitsrecht -

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2017 - 13 LA 27/17

    Feststellung des Verlusts des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts;

  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 - L 2 SO 1477/18

    Sozialhilfe - Leistungsausschluss für Ausländer - erlaubter Aufenthalt iS des

  • EuGH, 13.09.2018 - C-618/16

    Prefeta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2015 - L 19 AS 170/15
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-618/16

    Prefeta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Anhang

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2015 - L 19 AS 717/15

    Vorläufig Verpflichtung zur Gewährung des Regelbedarfs für Partner einschließlich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - L 18 AS 141/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2015 - L 3 AS 4450/15
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 822/21
  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 10 B 20.2616

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft bei der Pflege eines lebensbedrohlich

  • LSG Hessen, 01.10.2021 - L 6 AS 403/21

    SGB II

  • EuGH, 17.12.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 19 AS 195/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • SG Itzehoe, 07.02.2020 - S 46 AS 147/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14

    Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und

  • OVG Bremen, 30.06.2022 - 2 LA 403/20

    Arbeitnehmer; Berufungszulassungsverfahren; Daueraufenthaltsrecht Präklusion;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2015 - L 2 AS 1714/15

    Erbringung von Leistungen der Grundsicherung

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2022 - 13 LA 368/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Arbeitnehmer; Daueraufenthaltsrecht;

  • VG München, 21.06.2023 - M 4 K 21.2606

    Prozesskostenhilfe, FreizügG/EU

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2019 - L 11 AS 511/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2020 - L 8 SO 72/20
  • SG Bremen, 11.03.2020 - S 26 AS 2522/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - L 14 AS 1869/18
  • FG Düsseldorf, 09.03.2023 - 9 K 2621/21

    Kindergeldfestsetzung für die minderjährige Tochter bei rechtmäßigem Aufenthalt

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