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   EuGH, 19.06.2018 - C-15/16   

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https://dejure.org/2018,16287
EuGH, 19.06.2018 - C-15/16 (https://dejure.org/2018,16287)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2018 - C-15/16 (https://dejure.org/2018,16287)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - C-15/16 (https://dejure.org/2018,16287)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Baumeister

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Begriff "vertrauliche Information"

  • Betriebs-Berater

    Tragweite der Verschwiegenheitspflicht einer Finanzaufsichtsbehörde - Begriff "vertrauliche Information"

  • doev.de PDF

    Baumeister - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 267; Richtlinie 2004/37/EG Art. 54; Richtlinie 2004/37/EG Art. 56; Richtlinie 2004/37/EG Art. 58; IFG § 1; IFG § 3; IFG § 9; KWG § 9 Abs. 1
    Keine generelle Vertraulichkeit der Akteninhalte der Aufsichtsbehörde

  • lda.brandenburg.de PDF

    Interessenabwägung, Aufsichtsaufgaben, Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Interessenabwägung - Begriffsbestimmung - Aufsichtsaufgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2004/39/EG Art. 54 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Begriff "vertrauliche Information"

  • datenbank.nwb.de

    Tragweite der Verschwiegenheitspflicht einer Finanzaufsichtsbehörde - Begriff "vertrauliche Information"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Zugang zu Informationen der BaFin bezüglich eines beaufsichtigten Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    MARI - Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen sind zwangsläufig vertraulich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zugänglichkeit von BAFin-Informationen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Baumeister

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Begriff "vertrauliche Information

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationszugang: Berufsgeheimnis der BaFin ist nicht grenzenlos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wie weit geht die Verschwiegenheitspflicht einer Finanzaufsichtsbehörde?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen sind zwangsläufig vertraulich

  • versr.de (Kurzinformation)

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen sind zwangsläufig vertraulich

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Interessenabwägung, Aufsichtsaufgaben, Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht: Bund soll Berufsgeheimnis der BaFin definieren

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Nicht alle Informationen sind vom Berufsgeheimnisschutz aus der MIFID-Richtlinie erfasst

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Baumeister

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Begriff "vertrauliche Information"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2615
  • NVwZ 2018, 1386
  • EuZW 2018, 697
  • VersR 2018, 857
  • WM 2018, 1211
  • BB 2018, 1546
  • DB 2018, 1583
  • NZG 2018, 1104
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    In Bezug auf den Kontext von Art. 54 der Richtlinie 2004/39 sowie die mit ihr verfolgten Ziele ergibt sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund, dass mit ihr eine Harmonisierung in dem Umfang vorgenommen werden soll, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 26).

    Ferner geht aus dem zweiten Satz des 63. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 hervor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln sollen, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 27).

    Daher haben die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen ständig überwachen, um sich zu vergewissern, dass diese ihren Pflichten nachkommen (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 28).

    Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, einschließlich des Rechts, Unterlagen aller Art einzusehen und von jeder Person Auskünfte zu verlangen (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 29).

    Überdies schreibt Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 vor, dass die zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe leisten und dass sie insbesondere Informationen austauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammenarbeiten (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 30).

    Das wirksame Funktionieren des in den vorstehenden Randnummern kurz beschriebenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, das auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert es, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 31).

    Wie u. a. aus dem letzten Satz des 63. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 hervorgeht, könnte das Fehlen eines solchen Vertrauens die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind (Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 32).

    Daher stellt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 zum Schutz nicht nur der speziellen Interessen der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des allgemeinen Interesses am normalen Funktionieren der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 33).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 54 der Richtlinie 2004/39 einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, wonach die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist, und dass er die speziellen Fälle, in denen dieses allgemeine Verbot ausnahmsweise der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 34 und 35).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich während des gesamten Zeitraums, in dem die ihnen gemäß der Richtlinie 2004/39 anvertrauten Informationen als vertraulich anzusehen sind, zu der ihnen nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie obliegenden Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind, da andernfalls die Erreichung der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele dieser Bestimmung gefährdet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C-140/13, EU:C:2014:2362, Rn. 31 und 34).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Insoweit weist es zum einen auf bestimmte Erwägungen der Unionsgerichte im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AUEV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) hin (vgl. u. a Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77, sowie vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12, EU:T:2015:51, Rn. 84 und 94).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll nämlich der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57).

    Im Licht eines solchen Ziels hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich das Unionsorgan, das den Zugang zu einem Dokument verweigern möchte, dazu verpflichtet, zu erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine der für das in Rede stehende Zugangsrecht vorgesehenen Ausnahmen geschützt wird, konkret beeinträchtigen könnte, wobei es dem Organ unbenommen bleibt, sich insoweit auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit einer bestimmten Kategorie von Dokumenten zu stützen, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 48 bis 50, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll nämlich der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57).

    Im Licht eines solchen Ziels hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich das Unionsorgan, das den Zugang zu einem Dokument verweigern möchte, dazu verpflichtet, zu erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine der für das in Rede stehende Zugangsrecht vorgesehenen Ausnahmen geschützt wird, konkret beeinträchtigen könnte, wobei es dem Organ unbenommen bleibt, sich insoweit auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit einer bestimmten Kategorie von Dokumenten zu stützen, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 48 bis 50, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Gleichwohl stellt, wie das vorlegende Gericht und die Europäische Kommission ausgeführt haben, der Zeitablauf einen Umstand dar, der in der Regel Einfluss auf die Prüfung der Frage haben kann, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen abhängt, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57, sowie vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

    Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Gleichwohl stellt, wie das vorlegende Gericht und die Europäische Kommission ausgeführt haben, der Zeitablauf einen Umstand dar, der in der Regel Einfluss auf die Prüfung der Frage haben kann, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen abhängt, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57, sowie vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Insbesondere in Bezug auf Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schutz von Geschäftsgeheimnissen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Insoweit weist es zum einen auf bestimmte Erwägungen der Unionsgerichte im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AUEV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) hin (vgl. u. a Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77, sowie vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12, EU:T:2015:51, Rn. 84 und 94).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-184/14

    Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Diese Auslegung muss unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der in Rede stehenden Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42, sowie vom 16. Juli 2015, A, C-184/14, EU:C:2015:479, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-15/16
    Diese Auslegung muss unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der in Rede stehenden Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42, sowie vom 16. Juli 2015, A, C-184/14, EU:C:2015:479, Rn. 31 und 32).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.

    Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.

    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    b) Der Senat kann über den noch streitigen Anspruch nicht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst abschließend entscheiden; es fehlt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

    Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der EuGH aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 34).

    Dies ist aber nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Der EuGH hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54).

    Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 51).

    Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42).

    Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist, und dass die speziellen Fälle, in denen dieses Verbot ausnahmsweise einer Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38).

    Der besondere Schutz durch das Berufsgeheimnis greift vor diesem Hintergrund bereits dann ein, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass die Informationen vertraulich im Sinne der Richtlinie sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43).

    Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung (u.a.) des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Dies folgt weder aus der Formulierung "wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43; "les autorités compétentes estiment"; "the competent authorities consider"; so aber Kottmann, Urteilsanm. in: EuZW 2018, 697 und Herz, NJW 2018, 2601 , EuZW 2019, 13 ; skeptisch Weiglin, EuZW 2019, 236 ), noch - wie die Beklagte meint - aus dem Gebrauch des Konjunktivs ("wenn ... die Gefahr einer Beeinträchtigung ... bestünde"; "risquerait de porter atteinte"; "is likely to affect adversely"; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44).

    Der EuGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich beim Berufsgeheimnis gerade nicht um eine Norm handelt, die unmittelbar den Zugang zu Informationen regelt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 39).

    Sofern als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen diese nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56).

    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - (Rn. 44) steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den gesamten Inhalt der Überwachungsakten dem Informationszugangsanspruch zu entziehen; folglich können sie ihn auch ungeachtet des Unionsrechts weiter einschränken.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.

    Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.

    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    Vielmehr fehlt es ebenso in Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

    Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der EuGH aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 34).

    Dies ist nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Der EuGH hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54).

    Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 51).

    Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42).

    Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist und dass die speziellen Fälle, in denen dieses Verbot ausnahmsweise einer Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38).

    Der besondere Schutz durch das Berufsgeheimnis greift vor diesem Hintergrund bereits dann ein, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass die Informationen vertraulich im Sinne der Richtlinie sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43).

    Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung (u.a.) des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Dies folgt weder aus der Formulierung "wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43; "les autorités compétentes estiment"; "the competent authorities consider"; so aber Kottmann, Urteilsanm. in: EuZW 2018, 697 und Herz, NJW 2018, 2601 , EuZW 2019, 13 ; skeptisch Weiglin, EuZW 2019, 236 ), noch - wie die Beklagte meint - aus dem Gebrauch des Konjunktivs ("wenn ... die Gefahr einer Beeinträchtigung ... bestünde"; "risquerait de porter atteinte"; "is likely to affect adversely"; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44).

    Der EuGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich beim Berufsgeheimnis gerade nicht um eine Norm handelt, die unmittelbar den Zugang zu Informationen regelt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 39).

    Soweit als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen diese nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56).

    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - (Rn. 44) steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den gesamten Inhalt der Überwachungsakten dem Informationszugangsanspruch zu entziehen; folglich können sie ihn auch ungeachtet des Unionsrechts weiter einschränken.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

    Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt sich, dass mit ihr eine Harmonisierung in dem Umfang vorgenommen werden soll, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 26).

    Ferner geht aus dem zweiten Satz des 63. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 hervor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln sollen, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 27).

    Die Mitgliedstaaten haben daher nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen ständig überwachen, um sich zu vergewissern, dass diese ihren Pflichten nachkommen (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 28).

    Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, einschließlich des Rechts, Unterlagen aller Art einzusehen und von jeder Person Auskünfte zu verlangen (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 29).

    Überdies schreibt Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 vor, dass die zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe leisten und dass sie insbesondere Informationen austauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammenarbeiten (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 30).

    Das wirksame Funktionieren des in den vorstehenden Randnummern kurz beschriebenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, das auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert es, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 31).

    Wie u. a. aus dem letzten Satz des 63. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 hervorgeht, könnte das Fehlen eines solchen Vertrauens die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 32).

    Daher stellt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 zum Schutz nicht nur der speziellen Interessen der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des allgemeinen Interesses am normalen Funktionieren der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 33).

    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 54 der Richtlinie 2004/39 einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, wonach die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist, und dass er die speziellen Fälle, in denen dieses allgemeine Verbot ausnahmsweise der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufführt (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 38).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellte allgemeine Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen die den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen betrifft, die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die sie geliefert hat, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39 geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen bestünde (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 35).

  • VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

    Geschäftsgeheimnisse sind nach einem Zeitraum von 5 Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -, WM 2018, 1211).

    Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - über die Vorlage entschieden.

    Für die Prüfung, wann von geheimhaltungsbedürftigen Informationen auszugehen sei, seien der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -) Vorgaben zu entnehmen, die dem besonderen Bedürfnis einer strikten Wahrung des Berufsgeheimnisses bei der Tätigkeit der Finanzaufsicht Rechnung trügen.

    Da sich der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof dahingehend geäußert habe, es gehe seinem Mandanten wegen des Eintritts der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche statt der Einsicht in die streitbefangenen Unterlagen nur noch um eine Entscheidung über die Kosten (vgl. insoweit die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 12. Dezember 2012, Rechtssache C-15/16, Tz. 62 Satz 2, abrufbar unter www.curia.eu ) , stelle sich das Begehren als rechtsmissbräuchlich dar und es dürfte am Rechtsschutzinteresse fehlen.

    Die Beklagte hat das aus ihrer Sicht fehlende Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass sich der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dahingehend geäußert habe, dass es seinem Mandanten wegen des Eintritts der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche statt der Einsicht in die streitbefangenen Unterlagen nur noch um eine Entscheidung über die Kosten gehe, und sich diesbezüglich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 12. Dezember 2017, Rechtssache C-15/16, Tz. 62 Satz 2 (abrufbar unter www.curia.eu ) bezogen.

    Die weitere Sachaufklärung durch den Senat hat ergeben, dass dem Informationsbegehren auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) zur Auslegung von § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2018 (C- 15/16) zwischenzeitlich der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG nicht mehr entgegensteht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen seien, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit berufe, weise ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -, WM 2018, 1211).

    Dazu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 - C- 140/13 -, und die Rechtsprechung des EuGH unter anderem im Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -).

    Die auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bezogene Vermutungsregel, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnis unterliegen, ist zwar auf das aufsichtsrechtliche Geheimnis nicht übertragbar (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 -, WM 2020, 502, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

    Zur Begründung seiner Revision in den nunmehr wieder verbundenen Verfahren trägt der Kläger - nach Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. Juni 2018 (C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister) - vor: Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 IFG habe die Beklagte nicht entsprechend den Vorgaben des EuGH dargetan.

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind; danach muss der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54).

    Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass alle begehrten Unterlagen schon deswegen vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis erfasst seien - und es folglich auch auf die Fünf-Jahres-Regel nicht ankomme (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56 f.) -, weil sich in den Akten das aufsichtlich zu würdigende Handeln des beaufsichtigten Unternehmens allgemein und hier speziell im Umfeld der Finanzkrise sowie ihre Aufsichtspraxis widerspiegele.

    § 9 Abs. 1 KWG beruht auf einer Richtlinie, die in Bezug auf die streitige Regelung dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung keinen Spielraum einräumt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38; zur Maßgeblichkeit nur der konkret auf den Fall anzuwendenden Vorschrift siehe BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17, Recht auf Vergessen II - NVwZ 2020, 63 Rn. 78 m.w.N.).

    So betont auch der Gerichtshof der Europäischen Union, dass mit den Vorschriften über das unionsrechtliche Berufsgeheimnis weder ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu den den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen geschaffen noch die Ausübung eines etwaigen nach nationalem Recht bestehenden Zugangsrechts näher geregelt werden soll (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38 f.).

  • VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16

    Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen

    Ob der Entscheidung vom 11. März 2015 (noch) gefolgt werden kann, ist angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018 (C-15/16, juris) ungewiss.
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Der Gerichtshof hat zur Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) entschieden, dass es das wirksame Funktionieren des Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, das auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die übermittelten vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher stellt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 zum Schutz nicht nur der besonderen Interessen der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des allgemeinen Interesses am normalen Funktionieren der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof zu Art. 54 der Richtlinie 2004/39, in dem als allgemeiner Grundsatz ein Verbot der Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen aufgestellt wird und die speziellen Fälle, in denen dieses allgemeine Verbot ausnahmsweise der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind, entschieden, dass mit diesem Artikel weder ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu den den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen geschaffen noch die Ausübung eines etwa nach nationalem Recht bestehenden Zugangsrechts näher geregelt werden soll (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 38 und 39).

    Letztere soll nämlich der Öffentlichkeit ein Recht auf weitestmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane verschaffen (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Gerichtshof zufolge verpflichtet die Verordnung Nr. 1049/2001 im Licht dieses Ziels grundsätzlich das Unionsorgan, das den Zugang zu einem Dokument verweigern möchte, zu der Erläuterung, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine der für das fragliche Zugangsrecht vorgesehenen Ausnahmen geschützt wird, konkret beeinträchtigen könnte, wobei es dem Organ unbenommen bleibt, sich insoweit auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit einer bestimmten Kategorie von Dokumenten zu stützen, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind dagegen die zuständigen Behörden, die über den Antrag einer Person auf Zugang zu Informationen über ein überwachtes Unternehmen zu entscheiden haben, der Auffassung, dass die angeforderten Informationen vertraulich im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sind, dürfen sie einem solchen Antrag nur in den in Art. 54 abschließend aufgezählten Fällen stattgeben (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 43).

    Gleichwohl stellt der Zeitablauf einen Umstand dar, der in der Regel Einfluss auf die Prüfung der Frage haben kann, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen abhängt, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 08.05.2019 - 7 C 28.17

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21

    Soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse mindestens fünf Jahre alt sind, sind sie aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464] - Rn. 57).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

    Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 46 und vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 36 Rn. 21; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 54).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Insbesondere kann, auch wenn im Hinblick auf das Ziel, zugunsten der Behörden einen geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten zu schaffen, die Bekanntgabe von in einer internen Mitteilung enthaltenen Informationen zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang rechtswirksam verweigert werden konnte, eine Behörde andererseits zu der Auffassung gelangen, dass die Informationen aufgrund ihres Alters seit ihrer Erstellung als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, sofern seit ihrer Erstellung eine gewisse Zeit vergangen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-442/18

    EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal)

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 2.20

    Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 2286/20

    Information Informationszugang Kartellbehörde Kartellschadensersatz

  • EuGH, 13.09.2018 - C-594/16

    Buccioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

  • BVerwG, 22.03.2022 - 10 C 2.21

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21 - Ausnahme für interne

  • VG Köln, 09.07.2020 - 13 K 10050/17
  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18

    Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

  • VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
  • EuGH, 25.10.2018 - C-260/17

    Anodiki Services EPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 5067/17

    Informationszugangsanspruch gegenüber der KfW

  • VG Stuttgart, 29.10.2020 - 14 K 2981/19

    Gutachten als amtliche Information im Sinne des badenwürttembergischem

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2022 - 15 A 4113/19

    Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Tätigkeit des an einem Flughafen

  • BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

  • VG Freiburg, 11.12.2023 - 10 K 390/22

    Informationsrechtlicher Anspruch auf Einsicht in die Akten eines

  • EuG, 25.06.2020 - T-552/19

    Malacalza Investimenti/ EZB

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • VG Düsseldorf, 14.05.2021 - 29 K 7636/18
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19

    Streit um Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für

  • VG Düsseldorf, 13.02.2023 - 29 M 106/22

    Urteil zum Informationsanspruch von Fluglärmgegnern nicht befolgt - Land NRW muss

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