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   EuGH, 19.06.2018 - C-181/16   

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EuGH, 19.06.2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,16286)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,16286)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (https://dejure.org/2018,16286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden wurde

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gnandi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 3 Nr. 2 - Begriff "illegaler Aufenthalt"- Art. 6 - Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Waffengleichheit für Flüchtlinge: Keine Abschiebung im laufenden Verfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückkehrentscheidung nach Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Voller Rechtsschutz! Abschiebungen sind auch nach verweigertem Eilrechtsschutz europarechtswidrig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gnandi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 3 Nr. 2 - Begriff "illegaler Aufenthalt" - Art. 6 - Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1625
 
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Wird zitiert von ... (381)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sich im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung zur Auslegung nationaler Vorschriften zu äußern (Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fünftens ist hinsichtlich des vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Erfordernisses der Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergeben, hervorzuheben, dass die Richtlinie 2008/115 ebenso wie die Richtlinie 2005/85 unter Beachtung der insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze ausgelegt werden muss, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 50).

    Was speziell die in Art. 13 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und die in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz anbelangt, sind ihre Merkmale im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51).

    Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 47 der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass es mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und mit Art. 47 der Charta grundsätzlich zu vereinbaren ist, wenn ein Rechtsbehelf, der nur gegen die abschlägige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz eingelegt wird, keine aufschiebende Wirkung hat, da der Vollzug einer solchen Entscheidung für sich genommen nicht zur Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 56).

    Dagegen muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch diese Entscheidung tatsächlich der Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53, sowie vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Was speziell die in Art. 13 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und die in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz anbelangt, sind ihre Merkmale im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51).

    Wenn ein Staat entscheidet, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 47 der Charta vorgesehene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass der Antragsteller über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügt, die seine Abschiebung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52, und vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 54).

    Dagegen muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch diese Entscheidung tatsächlich der Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53, sowie vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Insoweit geht aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/9 hervor, dass der Betroffene seine Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Sinne dieser Richtlinie behält, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Cimade und GISTI, C-179/11, EU:C:2012:594, Rn. 53).
  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Ferner trifft es zu, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entschieden hat, dass eine zur wirksamen Ausübung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz erteilte Bleibeberechtigung verhindert, dass auf den Drittstaatsangehörigen, der den Antrag gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen seine Ablehnung die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet.
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Ferner ist festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in Art. 18 und in Art. 19 Abs. 2 der Charta als Grundrecht gewährleistet ist (Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 65) und u. a. im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 sowie im achten Erwägungsgrund und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 bekräftigt wird.
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Denn allein entscheidend ist, dass es einen Rechtsbehelf vor einem Gericht gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Schließlich sollen die Mitgliedstaaten nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 ein faires und transparentes Rückkehrverfahren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 40, und vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 61).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-474/13

    Pham - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Viertens besteht das Hauptziel der Richtlinie 2008/115 - wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht - in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Pham, C-474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 20, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Im Übrigen sind nach Art. 18 der Charta sowie nach Art. 78 Abs. 1 AEUV die Vorschriften der Genfer Konvention zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 75).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
    Insoweit geht aus der Definition des Begriffs "illegaler Aufenthalt" in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Der Kläger beantragte im März 2019 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - (Gnandi-Urteil) nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Daher darf insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

    3.2.2 Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64).

    Dass Präklusionsregelungen im Asylverfahren schlechthin ausgeschlossen sind (so wohl Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 ), folgt weder aus dem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -) noch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH und wirft für den Senat auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV auf.

    Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61).

    Für die volle Wirksamkeit des Rechtsbehelfs genügt es zwar nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat (faktisch) davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Ergeht die Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67).

    a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65).

    Dies bestätigt, dass der Gerichtshof in seinem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65) keine Veranlassung gesehen hat, die Frage eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausdrücklich anzusprechen und verneinend zu klären.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Die Anforderungen, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi -) für eine Verbindung einer ablehnenden Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung durch das Unionsrecht ergeben (3.1), sind im Ergebnis ebenfalls gewahrt (3.2).

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der EuGH (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Daher darf insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 f.).

    3.2.4 Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64).

    Dass Präklusionsregelungen im Asylverfahren schlechthin ausgeschlossen sind (so wohl Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 ), folgt weder aus dem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -) noch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH und wirft für den Senat auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV auf.

    a) Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern allerdings, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61).

    Ergeht die Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67).

    a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65).

    Dies bestätigt, dass der Gerichtshof in seinem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65) keine Veranlassung gesehen hat, die Frage eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausdrücklich anzusprechen und verneinend zu klären.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Daher darf insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

    3.2.2 Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64).

    Dass Präklusionsregelungen im Asylverfahren schlechthin ausgeschlossen sind (so wohl Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 ), folgt weder aus dem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -) noch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH und wirft für den Senat auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV auf.

    Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61).

    Für die volle Wirksamkeit des Rechtsbehelfs genügt es zwar nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat (faktisch) davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Ergeht die Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67).

    a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65).

    Dies bestätigt, dass der Gerichtshof in seinem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65) keine Veranlassung gesehen hat, die Frage eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausdrücklich anzusprechen und verneinend zu klären.

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